Auflösung 2 - Mann GbR

  • II. Stellungnahme zum Sachverhalt im vorliegenden Thread (ab #19)

    Im Gegensatz zu den vom BGH und vom OLG Hamburg entschiedenen Fallgestaltungen hat der Erblasser keine Testamentsvollstreckung, sondern nur eine Nacherbfolge angeordnet. Auf diesen Sachverhalt ist die genannte Rechtsprechung nach meiner Ansicht nicht übertragbar, weil sich aus § 2143 BGB eindeutig ergibt, dass erloschene Rechtsverhältnisse erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls wieder aufleben, und zwar nach einhelliger Rechtsauffassung nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nunc ab dem Eintritt des Nacherbfalls (vgl. insoweit die von anderen Usern bereits zitierte Literatur).

    Hieraus folgt:

    Die GbR ist mit dem Erbfall liquidationslos erloschen und das Eigentum ist persönlich auf die überlebende Gesellschafterin als Alleineigentümerin übergegangen.

    Die vom Erblasser angeordnete Nacherbfolge erstreckt sich nach meiner Ansicht und dem hierzu bereits Gesagten auf einen Hälfteanteil des Grundbesitzes. Im Gegensatz zu den Fällen der Gütergemeinschaft oder der Erbengemeinschaft geht es hier aber nicht darum, dass durch die Nacherbfolge auch der oder die anderen Gesamthänder in ihrer Verfügungsbefugnis im Hinblick auf den Grundbesitz beeinträchtigt würden, weil durch die Vollbeendigung der GbR für das gesamte Eigentum (und nicht nur für den Anteil des Erblassers) ein Wechsel hin zu einem völlig anderen Rechtsträger stattfindet und die Ehefrau auch ihren eigenen und nicht von der Nacherbfolge betroffenen "Eigentumsanteil" erst durch die Vollbeendigung der GbR erhält.

    Folgt man dem, muss im genannten Umfang auch ein Nacherbenvermerk eingetragen werden.

    Tritt aufgrund des Ablebens der Witwe später die Nacherbfolge ein, lebt die GbR wieder auf (§ 2143 BGB) und die beiden nunmehr wieder selbständigen Gesellschaftsanteile stehen einerseits den Erben (oder anderweitigen Rechtsnachfolgern) der Ehefrau und andererseits den Nacherben des Ehemannes zu (bei Fortbestand der GbR quotal entsprechend den Erbquoten und bei deren Beendigung in Erbengemeinschaft). Der eingetragene Nacherbenvermerk ist sodann im Zuge der betreffenden Grundbuchberichtigungen zu löschen.

  • Cromwells Ausführungen sind schlüssig. Die unterschiedlichen Folgen, die sich aus dem Umstand ergeben sollen, ob lediglich Vor- und Nacherbfolge oder zugleich auch TV angeordnet wurde, können mich allerdings nicht so recht überzeugen.

    Wie Cromwell ausführt, wird bei angeordneter TV sowie bei angeordneter TV und Vor- und Nacherbfolge allgemein vom Fortbestand der Gesellschaft als 1-Mann-GbR ausgegangen. Das Gleiche wird bei Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs angenommen (s. die Nachweise in der Entscheidung des OLG Schleswig, DNotZ 2006, 374). Aber auch in anderen Fällen, wie z. B. dem vorliegenden, bei dem lediglich Vor- und Nacherbfolge angeordnet wurde, wird in Teilen der Literatur vom Fortbestand als 1-Mann-GbR ausgegangen (s. die Nachweise in Fußn. 141 bei Ulmer/Schäfer,Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 RN 62)

    In solchen Fällen ist mE allerdings entgegen Cromwells Ansicht (Zitat: …Damit war weiterhin die rechtsfähige Ein-Mann-GbR Eigentümerin des Grundstücks und sowohl ein Nacherbenvermerk als auch ein TV-Vermerk hatte jeweils im Grundbuch nichts verloren, weil die Nacherbfolge und TV an einem GbR-Anteil jeweils nicht zu einer Verfügungsbeschränkung der GbR am Grundstück führt und die angeordnete TV zudem nichts daran änderte, dass die Ehefrau die GbR auch im Hinblick auf den geerbten Anteil alleine vertreten konnte. ..“) sehr wohl ein Nacherbfolgevermerk einzutragen, weil ansonsten das Grundbuch das unbeschränkte Alleineigentum der Vorerbin ausweisen würde und damit über den Fortbestand als 1-Mann-GbR keine Aussagekraft hätte. Allerdings bewirkt der NE-Vermerk keine Verfügungsbeschränkung. Deshalb könnte ich mir einen Vermerk, wie oben (#33) formuliert, durchaus vorstellen.

    Wird hingegen das Alleineigentum der Vorerbin lediglich als Surrogat angesehen, dann kann der Nacherbfolgevermerk mE nicht nur in einem begrenzten Umfang (Zitat Cromwell „im genannten Umfang“ also „an dem Hälfteanteil des Grundbesitzes“) eingetragen werden.

    Denn veräußert z,B. die als Alleineigentümerin eingetragene Vorerbin Miteigentumsanteile, die der Quote ihrer bisherigen Beteiligung an der GbR entsprechen (also z. B. von je ¼), dann wären die Nacherben bei einem Nacherbenvermerk, der sich auf den restlich „Hälfteanteil des Grundbesitzes“ beschränken würde, durch diese Verfügung nicht geschützt. Mit Eintritt der Nacherbfolge käme dann das Wiederaufleben der Gesellschaft nur noch für den restlichen ½ Miteigentumsanteil in Betracht, obgleich sie am ganzen Grundstück begründet war. Das kann so nicht richtig sein. Auch aus der Entscheidung des OLG München vom 10.02.2012, 34 Wx 143/11; ergibt sich mE , dass der Nacherbfolgevermerk am ganzen Surrogat (hier also am Alleineigentum) einzutragen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei den vom OLG München mehrfach entschiedenen Fallgestaltungen verhielt es sich aber so, dass der Erbteil eines jeden Miterben mit einer gesonderten Nacherbfolge beschwert war und sich die Erben in der Weise auseinandersetzten, so dass die einen Erben den Grundbesitz A und die anderen Erben den Grundbesitz B erhielten. In diesem Fall ist es selbstverständlich, dass der gesamte Grundbesitz A und der gesamte Grundbesitz B der jeweiligen Nacherbfolge unterliegt, weil er an die Stelle des Erbteils am vormaligen Gesamtgrundbesitz tritt.

    Diesen Fall haben wir hier nicht, sondern es geht um den vormaligen GbR-Anteil des Erblassers, der sich - bei Ehegatten-GbR's- regelmäßig auf die wirtschaftliche Hälfte des Grundbesitzes erstreckte. Also kann die Nacherbfolge im Falle der Beendigung der GbR nicht auf einmal am gesamten Grundstück bestehen. Vergleichbar ist vielmehr der Fall, dass ein Vorerbe Grundbesitz erwirbt und er dies teilweise mit Eigenmitteln und teilweise mit Nachlassmitteln tut. Auch hier nimmt man an, dass sich die Nacherbfolge nur auf eine Miteigentumsquote (im Umfang der Nachlassgelder) erstreckt, obwohl der Erwerber zu Alleineigentum erwirbt.

  • Ich trage ein:

    Der Gesellschaftsanteil von Nr. ... ist durch Erbfolge vom … auf den Gesellschafter Nr. ... übergegangen. Das Gesamthandseigentum der BGB-Gesellschaft ist damit in Alleineigentum des nunmehr unter Nr. ... Vorgetragenen umgewandelt. Anhand des Erbscheins des Notariats/Nachlassgerichts … vom … -…..Az. - und der Berichtigungsbewilligung vom …-Notar…., UR …- berichtigt (AS ) am...


    Hallo zusammen. Ich musss mich hier auch nochmal dranhängen.

    Ich habe auch eine 2-Mann-GbR (A+B), A stirbt und wird von B allein beerbt. Habe den Erbschein und den formlosen Berichtigungsantrag des B vorliegen. Werde jetzt aus den ersten Posts hier nicht ganz schlau... :confused: Gebügt mir das jetzt oder brauche ich noch eine Bewilligung in Form des § 29 GBO? Und was trage ich als Eintragungsgrund ein? Hatte jetzt eigentlich gedacht, dass "aufgrund des Erbscheins vom... " genügt.

  • Was sieht denn der Gesellschaftsvertrag beim Tode eines Gesellschafters vor ?

    Der Gesellschaftsvertrag könnte z. B. auch bestimmen, dass die Gesellschaft mit einem eintrittsberechtigten Dritten fortgesetzt wird (Eintrittsklausel).

    Bevor davon ausgegangen wird, dass der Erbe des Gesellschafters in die Gesellschaft eingetreten (und dadurch Alleineigentum entstanden) ist, müssen die Rechtsfolgen belegt sein (s. z. B. BayObLG, DNotZ 1998, 811 mit Anm. Schöner).

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  • Tut mir leid, da war mein Sachverhalt unvollständig. Der Gesellschaftsvertrag liegt mir vor, die Gesellschaft ist durch Tod des Gesellschafters aufgelöst.

  • Formloser Antrag würde mir nicht ausreichen. M.E. muss B als früherer Mitgesellschafter und als Alleinerbe die Berichtigung förmlich bewilligen. Woher soll man sonst wissen, ob der GbR-Vertrag nicht bis zum Tode noch geändert wurde?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gut, das kann ich natürlich noch nachfordern. Aber wie müsste denn dann wohl die Eintragungsgrundlage aussehen? Daran hapert's bei mir gerade auch noch...

  • Der Gesellschaftsvertrag wurde tatsächlich nochmal geändert und der Aktuelle liegt mir jetzt vor. Die Anteile sollen vererblich sein - jedoch nur an Abkömmlinge (Erbe und Mit-Gesellschafter B ist der Sohn des A, trifft also zu), für Personen die zur Zeit des Erbfalls Gesellschafter dieser Gesellschaft sind (trifft auch zu) und bezüglich A auch noch für seine Ehefrau.

    Die Gesellschaft ist doch jetzt aber trotzdem aufgelöst oder? Und ich muss auch nochmal wegen des Eintragungstextes nachfragen. Genügt dann "aufgrund des Erbscheins vom..." tatsächlich nicht? :confused:

  • Da es eine 1-Personen-GbR (noch) nicht geben kann, ist die Gesellschaft aufgelöst. Ja.

    Liegt denn jetzt eine Berichtigungsbewilligung des B vor?

    Was den Text in Sp. 4 angeht, so würde ich den stattgefundenen Vorgang darstellen:
    "Gesellschaftsanteil des A infolge Erbfolge übergegangen und Gesellschaft infolge Vereinigung aller Anteile in einer Person aufgelöst. Eingetragen am..."
    (Oder so ähnlich.)

    Ulf

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  • Hallo,
    ich muss jetzt auch mal nachfragen, bin jetzt ganz durcheinander.

    Ich habe eine Zwei-Mann GbR im Grundbuch, ein Gesellschafter ist jetzt verstorben.
    Es liegt mir ein Antrag der (Mit)Erbin auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich 70 % vor, da der Verstorbene wohl 70 % an der GbR hatte.

    Außerdem habe ich ein not. Testament, aus dem sich folgendes ergibt:

    Erben des Verstorbenen sind
    A zu 1/3, B zu 1/6, C zu 1/6 und D zu 1/3.

    D soll außerdem den Anteil des Verstorbenen am Grundstück, der 70 % beträgt, erhalten.

    Weiterhin ist D nur befreiter Vorerbe, aber nicht befreit, sofern es sich um die 70 % des Grundstückes handelt.

    Nacherben sind A, B und C.

    Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet, bzgl. des Anteils von D sogar Dauertestamentsvollstreckung. Die TV bzgl. A, B, C endet nach Auseinandersetzung der Erbteile. Die Dauer-TV bzgl. D endet mit Beendigung des Insoverfahrens.


    Ein Gesellschaftsvertrag liegt mir bisher noch nicht vor.

    Was muss ich mir denn jetzt anfordern?
    Ich bin mit dem Fall gerade überfordert und habe eine Blackout.

    Daher bitte ich um schnelle Hilfe und sage schon im Voraus DANKE!

  • Ich würde bei der Antragstellerin zunächst einmal den Gesellschaftsvertrag anfordern. Falls Dir das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, könnte ich mir etwa folgenden Text vorstellen:

    „Sehr geehrte…..,

    als Eigentümerin des Grundstücks Fl.st. Nr. …….ist im Grundbuch von …. Blatt ….. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern …. und ……..,eingetragen.

    Vorliegend ist der/die Gesellschafter/in ………am ……-verstorben.

    Beim Tode eines BGB-Gesellschafters richten sich die Rechtsfolgen für das Gesellschaftsvermögen, zu dem das vorbezeichnete Objekt gehört, nicht unmittelbar nach der Erbfolge, sondern in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag .

    Grundsätzlich wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 Absatz 1 BGB).
    Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass:
    - die Gesellschaft -nur- mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel);
    - die Gesellschaft mit den (= allen) Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird (einfache Nachfolgeklausel);
    - die Gesellschaft nur mit bestimmten Personen als Erben fortgesetzt wird (qualifizierte Nachfolgeklausel);
    - die Gesellschaft mit einem eintrittsberechtigten Dritten fortgesetzt wird (Eintrittsklausel)

    Um die einzelnen Rechtsfolgen beurteilen zu können, ist dem Grundbuchamt auf jeden Fall der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

    Ist dieser Gesellschaftsvertrag lediglich in privatschriftlicher Form errichtet, reicht er zur Grundbuchberichtigung allerdings nicht aus, weil § 29 Absatz 1 der Grundbuchordnung als Nachweismöglichkeit nur öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) vorsieht.

    Prüfen Sie daher bitte, ob der Gesellschaftsvertrag in notariell beurkundeter Form errichtet wurde. In diesem Fall bitte ich eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zur Beurteilung der Frage, welche Folgen der Tod der o. a. Gesellschafterin auf den Fortbestand der BGB-Gesellschaft hat, zu übermitteln.

    Bei einem nicht in der Form des § 29 der Grundbuchordnung (GBO) geschlossenen Gesellschaftsvertrag verbleibt lediglich die Möglichkeit, eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter nach § 22 Absatz 1 und 2 GBO, d. h. eine übereinstimmende Erklärung des verbliebenen und (falls der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit dem oder den Erben des/der verstorbenen Gesellschafters/Gesellschafterin vorsieht) des oder der aufgrund der Erbfolge eingetretenen Gesellschafters/in über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages in öffentlich (notariell) beglaubigter Form (§ 29 I GBO) vorzulegen. Mit dieser Erklärung ist ein nicht nur mündlich, sondern privatschriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag ebenfalls einzureichen.

    Um die weitere Veranlassung und Erledigung bitte ich bis zum:

    Mit freundlichen Grüßen“

    Nach dem Testament zu urteilen, könnte es einen Gesellschaftsvertrag geben, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem vom Erblasser bestimmten Erben vorsieht. Kral führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, RN 75 aus: „Ein Gesellschaftsanteil kann auch dergestalt vererblich gestellt sein, dass nur einer oder mehrere Miterben in die Gesellschafterstellung nachfolgen sollen (= sog qualifizierte Nachfolgeklausel). Hier wird nur derjenige Gesellschafter, der zugleich kraft Erbfolge und Regelung im Gesellschaftsvertrag dazu berufen ist. Erbt ein Miterbe aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel allein, so geht der ganze Gesellschaftsanteil des Erblassers auf ihn über (BGH NJW 1977, 1339; Palandt/Weidlich BGB § 1922 Rn 18).“

    Das wäre in diesem Fall D, der in die Gesellschaft nicht als Erbe, sondern als Gesellschafter eingetreten wäre. Damit scheidet die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen wie NE-Vermerk und TV aus (s. Hügel/Kral, RN 100, 101 unter Zitat: OLG Köln FGPrax 2011, 62; Heinze RNotZ 2010, 289, 306; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189). Die Frage wäre dann, ob ein Insolvenzvermerk am Gesellschaftsanteil des D einzutragen wäre (s. Hügel/Kral, RN 99). Möglicherweise ist aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. ohnehin bereits beendet.

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  • Guten Morgen, ich hänge mich mit meinem Problem auch mal hier an.

    Ich habe als Eigentümer eine 2-Mann-GbR im Grundbuch, bestehend aus Ehemann und Ehefrau. EM ist verstorben und von EF beerbt worden. Diese verkauft nun das Grundstück. Im Kaufvertrag steht nur: EM ist verstorben, EF ist Alleinerbin, entsprechende Grundbuchberichtigung wird beantragt. Angaben zum Gesellschaftsvertrag wurden nicht gemacht.

    Ich fand die Angaben etwas dünn und habe eine detailliertere Berichtigungsbewilligung angefordert. Der Notar meint nun, das sein nicht erforderlich, da keine andere Rechtsfolge eintreten kann als dass die EF nun Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Schließlich kann es keine GbR mit nur einem Gesellschafter geben. Und was der Gesellschaftsvertrag aussagt, sei auch egal, denn das Ergebnis ist in jedem denkbaren Fall dasselbe.

    Irgendwie komme ich da aber nicht hin, wenn ich mir die §§ 736, 738 BGB genauer ansehe. Und Böhringer behauptet zwar genau das in seinem Aufsatz im Rechtspfleger 2013, S. 433, aber die in der Fußnote zitierte Entscheidung betrifft meines Erachtens nach einen anderen Fall. In so ziemlich allen Entscheidungen und Forum-Threads, die ich zu dem Thema gefunden habe, lag nämlich ein Gesellschaftsvertrag mit der Vereinbarung des Ausscheidens im Todesfall bzw. mit der Vereinbarung der Fortsetzung der GbR unter den verbleibenden Gesellschaftern vor - dann tritt die Anwachsung nach § 738 BGB bei den übrigen Gesellschaftern ein und ggfs. die Vollbeendigung der GbR, wenn es nur noch einen verbleibenden Gesellschafter gibt. Aber im meinem Fall gibt es eine solche Vereinbarung eben nicht! Ich frage mich nur, was die gesetzliche Folge davon ist...

  • Der Gesellschaftsvertrag kann als Nachfolge- bzw. Eintrittsberechtigte auch Vermächtnisnehmer (oder sonstige Dritte) vorsehen. Deren Stellung kann durch Erbschein nicht nachgewiesen werden. Daher macht ein Erbnachweis einen zusätzlichen Nachweis zum Vorhandensein und etwaigen Inhalt einer gesellschaftvertraglichen Nachfolgeklausel nicht entbehrlich (s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.09.2015, 34 Wx 47/14
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16243?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung, Prinz! Damit kann ich an meiner Zwischenverfügung gut festhalten. In dem entschiedenen Fall wurde ja im Kaufvertrag sogar noch mehr vorgetragen als bei mir - und trotzdem reichte es nicht aus! Mein Gefühl, dass in meiner Urkunde irgendwas fehlt, was offensichtlich doch nicht so falsch...

    Ich frage mich allerdings immer noch, was passiert, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zum Todesfall eines Gesellschafters enthält :gruebel: Aber jetzt warte ich erst mal ab, wie der Notar reagiert.

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