Auflösung 2 - Mann GbR

  • Wenn sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigen, ist die Gesellschaft vollbeendet. Theoretisch könnte gesellschaftsvertaglich die durch den Tod aufschiebend bedingte Abtretung des Anteils des Verstorbenen geregelt sein. Es käme dann zu keiner Auflösung, sondern die Gesellschaft würde automatisch mit dem neuen Gesellschafter fortgeführt. Es gibt auch einen Thread dazu. Ich würde es unter den Stichworten "Vorausabtretung", "Cromwell" und "Martin" versuchen.

  • Ich hänge mich hier mal ran:
    Eingetragen war ursprünglich eine Ehegatten-GbR bestehend aus M + F.
    M verstarb, F war Vorerbin, K1 + K2 Nacherben

    Das Grundbuch wurde nach dem ersten Erbfall auf F als Alleineigentümerin berichtigt. Ein NE-Vermerk wurde nicht eingetragen (aber der Vorerbfolgeerbschein in Kopie im Aktendeckel eingeheftet).
    Damals hatte K1 als Betreuer von F die Berichtigung beantragt und erklärt, dass sich in den vorhandenen Unterlagen kein Gesellschaftsvertrag befände, F aufgrund fortgeschrittener Demenz insoweit keine Angaben machen könne und ihm auch sonst nichts zur GbR bekannt sei. Da der KV aus den 70er-Jahren ist, ergibt sich aus ihm auch nichts im Hinblick auf § 727 BGB; eine abweichende Regelung dürfte ausgeschlossen sein.

    Jetzt ist F verstorben und von K1 und K2 beerbt worden, die unter Vorlage des Erbscheins nach F jetzt GB-Berichtigung beantragen.

    Wenn ich es richtig sehe, lebt die GbR jetzt wieder auf (§§ 2139, 2143 BGB), sodass ich dem Antrag so wohl nicht entsprechen kann, sondern
    a) noch einen Nacherbfolgeerbschein nach M benötige
    b) die GbR bestehend aus Erbengemeinschaft nach M und Erbengemeinschaft nach F als Liquidationsgesellschaft eintragen muss.

    Gibt es andere Ansichten?
    Und müssen die Erben noch irgendetwas erklären?

  • Aus meiner Sicht ist auch hier die GbR durch das Zusammenwachsen aller Anteile in einer Hand erloschen.
    Ein Nacherben-Vermerk ist zu recht nicht eingetragen worden, da nicht das Vermögen der GbR selbst,
    sondern die Gesellschaftsanteile von der Verfügungsbeschränkung betroffen waren.

    Ich würde den Fall ähnlich behandeln wie eine Sondererbfolge mit Eintrittsrecht (vgl.MüKom BGB, § 727, Rn. 55).
    Auch dort erlischt die Gesellschaft,
    wenn bei einer Zwei-Mann-GbR zunächst die Anteile dem überlebenden Mitgesellschafter anwachsen.
    Das spätere Eintreten des Sondererben ist dann nicht mehr möglich;
    es bleibt nur die Möglichkeit einer Neugründung.

    Im vorliegenden Fall wäre demnach nicht die (frühere) GbR,
    sondern eine Erbengemeinschaft einzutragen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Untererbengemeinschaften, aber keine GbR mehr.
    Gesellschaftsanteile können nur dann vererbt werden,
    wenn die Gesellschaft noch existiert.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • In diversen Kommentaren wird davon ausgegangen, dass die erloschene GbR bei Vor- und Nacherbschaft mit Eintritt des Nacherbfalles wieder als mehrgliedrige Gesellschaft aufleben kann (z. B. beckOK, § 705 Rdnr, 51).
    Das habe ich so verstanden, dass in meinem Fall wieder Verhältnisse wie vor dem Tod von M bestehen, es also wieder zwei Gesellschaftsanteile gibt.
    Dann habe ich - wie sonst bei getrennten Erbfolgen nach jedem Gesellschafter auch - mit Eintritt der Nacherbfolge doch auch für jeden Anteil eine gesonderte Erbengemeinschaft, nämlich die Nacherben nach M und die Erben nach F.
    Dass es sich dabei zufälligerweise um die selben Personen handelt, ist m.E. unerheblich.

    Aber vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch oder habe diverse Knoten im Gehirn.

    Im Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht habe ich zu § 17 Rdnr 241 noch gefunden, dass noch nicht abschießend geklärt sei, ob die Gesellschaft automatisch wieder auflebt oder der NE nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Neubegründung hat.

    Hat jemand eine Idee, wie hier zu berichtigen ist und was zur GB-Berichtigung (noch) benötigt wird?

  • Für die Zeit der Vorerbschaft sind zwar viele Details umstritten (vgl. etwa BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2113 Rn. 7). Sofern der Nacherbfall eintritt (und der Nacherbe gesellschaftsvertraglich grundsätzlich eintreten kann) wird man aber schwerlich so tun können, als gäbe es den Nacherben nicht. Die wohl hM geht von einem Wiederaufleben nach §§ 2139, 2143 BGB aus.

    Die Frage scheint mir dabei nur zu sein, ob die etwaige Neugründung nur durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes (so BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2143 Rn. 2) erfolgt.

  • dazu siehe auch Cromwell # 23:
    "Was ist aber, wenn die der überlebende Gesellschafter verstirbt und die Nacherbfolge eintritt, so dass die zunächst in einer Hand zusammengefallenen GbR-Anteile wieder verschiedene Rechtsnachfolger haben? Lebt die GbR dann durch den Eintritt der Nacherbfolge mit den Gesellschaftern A und B wieder auf? Oder bleibt es beim "Tod" der GbR und die Nacherbfolge führt nur dazu, dass nunmehr persönliches Miteigentum von A und B entsteht, wobei sich die Höhe der Miteigentumsanteile nach den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen der GbR - die das Grundbuchamt nicht kennt - richtet?"

  • Das habe ich so verstanden, dass in meinem Fall wieder Verhältnisse wie vor dem Tod von M bestehen, es also wieder zwei Gesellschaftsanteile gibt.

    Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung kann sie höchstens wieder in der Form der Abwicklungsgesellschaft entstehen. Ohne Nachfolgeklausel wird es auch keinen Anspruch auf Neugründung geben.

  • Denke, dass das seinen Grund hat. Ohne den Anteil über eine Klausel vererblich zu stellen, "lebt" die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft nicht (ex nunc) wieder auf. Genau das war hier ursprünglich schon mein Problem. Inzwischen habe ich auf deutlich mehr Kommentierung zugriff, finde zur Abwicklungsgeselllschaft als Wiedergänger aber trotzdem nichts.

  • Und was heißt das, wenn die GbR mangels Nachfolgeklausel nicht wieder auflebt?
    Trage ich dann jetzt nur die Erben nach F in Erbengemeinschaft ein und die Nacherbfolge nach M bleibt bzgl. des Grundstücks unberücksichtigt?
    Oder trage ich beide Erbengemeinschaften je zur Hälfte ein?
    In meinem Fall ist es wegen der Personenidentität beider Ebengemeinschaften rein wirtschaftlich gesehen ja egal, aber irgendwie verstehe ich das Ganze und insbesondere den § 2143 BGB nicht - durch den sollen die NE doch angeblich geschützt sein (und den ganzen Sch... mit der GbR ohnehin kaum noch).


    Es ist ja bald Weihnachten: Wünscht sich vielleicht jemand eine Akte (es ist ohnehin eine Vertretungsakte und ich würde sie auch hübsch verpacken):D

  • Bedeutet, dass sich am bisherigen Alleineigentum der F nichts ändert. Die Nacherben, denen bei einer Nachfolgeklausel ggf. ein Neubegründungsanspruch zugestanden hätte, erhalten so einen Abfindungsanspruch. Einzutragen ist die Erbfolge nach F. Ansonsten alles verlangen, was sonst beim Tod des vorletzten Gesellschafters unter Übernahme durch den letzten normalerweise vorzulegen ist. In dem Rahmen wird sich vielleicht noch manches klären. Weihnachten ist noch fern.

  • Weihnachten ist noch fern.


    Ich muss aber doch die langen Postlaufzeiten in der Vorweihnachtszeit beachten - das Päckchen soll doch rechtzeitig ankommen ;)

    Im Übrigen halte mich bitte nicht für total blöd (es reicht schon, dass ich mich gerade so fühle), aber wenn ich deiner Meinung jetzt nur die Erbfolge nach F eintragen kann, verstehe ich nicht warum ich
    a) den Antrag der Erben nach F auf Grundbuchberichtigung gemäß Erbschein zurückweisen soll
    b) jetzt noch wieder Unterlagen wie beim Tod des vorletzten Gesellschafters verlange soll, wenn ich doch schon eine Alleineigentümerin habe.

  • a) kannst du streichen; hatte das anders in Erinnerung b) weil das Ergebnis von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages abhängig ist und man sich bei dieser Antragstellung nicht auf die Angaben bei der damaligen beschränken kann.

  • zu a): Das beruhigt mich
    zu b): OK, kann ich nachvollziehen


    Vielen Dank für die Hilfe, auch wenn ich das Ergebnis merkwürdig finde und damit noch ein wenig hadere. Ich werde die Infos erst mal etwas sacken lassen, die Kommentarstellen noch mal lesen und die Akte erst nächst Woche wieder anfassen.

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