Auflösung 2 - Mann GbR

  • Was tragt ihr eigentlich in Spalte 4 ein, wenn eine 2 - Mann - GbR durch Tod eines Gesellschafters nach § 727 BGB aufgelöst wird und der verbleibende Gesellschafter Alleinerbe ist?

    Nur "Berichtigungsbewilligung vom" oder auch die Erbfolge....?

    Mir liegt Nachweis der Erbfolge und Berichtigungsantrag/-bewilligung ("Grundbuch aufgrund Erbfolge zu berichtigen") mit e.V. ("dass der mündlich geschlossene Gesellschaftsvertrag keine von § 727 BGB abweichende Bestimmung für den Tod eines Gesellschafters enthält") vor.

  • Ich trage ein:

    Der Gesellschaftsanteil von Nr. ... ist durch Erbfolge vom … auf den Gesellschafter Nr. ... übergegangen. Das Gesamthandseigentum der BGB-Gesellschaft ist damit in Alleineigentum des nunmehr unter Nr. ... Vorgetragenen umgewandelt. Anhand des Erbscheins des Notariats/Nachlassgerichts … vom … -…..Az. - und der Berichtigungsbewilligung vom …-Notar…., UR …- berichtigt (AS ) am...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine gute Formulierung.

    Ich würde allerdings nicht von "Gesamthandseigentum der GbR", sondern nur vom "Eigentum der GbR" sprechen. Die GbR ist normale Eigentümerin, an welcher lediglich ihre Gesellschafter gesamthänderisch beteiligt sind, denen ihrerseits keine Eigentümerstellung zukam.

    Ob der zitierte Aufsatz von Eickmann heute - nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR - noch in jedem Falle hilfreich ist, wage ich zu bezweifeln. Nach früherer Ansicht ging es um den Übergang des gesamthänderischen persönlichen Eigentums der Gesellschafter auf den verbeibenden Gesellschafter.

  • Nach früherer Ansicht ging es um den Übergang des gesamthänderischen persönlichen Eigentums der Gesellschafter auf den verbeibenden Gesellschafter.

    Gut, das muß man bei den Ausführungen im Aufsatz natürlich berücksichtigen. Aber was die Eintragungen in Spalte 4 anbelangt, scheint er mir immer noch recht aktuell. Vorliegend wäre es das Muster auf Seite 91 ("Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des Karl Schulze ist Johann Müller nunmehr Alleineigentümer; eingetragen am 24.04.1984"). Und wenn man wegen des Grundes des Ausscheidens noch zusätzlich das Muster auf Seite 92 heranzieht ("Erbfolge nach Karl Schulze lt. Erbschein des AG Charlottenburg vom 01.03.1984 (164 VI 2181/83) eingetragen am 24.04.1984"), ist man von dem Vorschlag von Prinz gar nicht mehr so weit entfernt.

  • ..

    Ich würde allerdings nicht von "Gesamthandseigentum der GbR", sondern nur vom "Eigentum der GbR" sprechen. Die GbR ist normale Eigentümerin, an welcher lediglich ihre Gesellschafter gesamthänderisch beteiligt sind, denen ihrerseits keine Eigentümerstellung zukam.....

    Meine Formulierung orientiert sich daran, dass das Vermögen der GbR -ebenso wie dasjenige der OHG und KG- als Gesamthandsvermögen bezeichnet wird, obwohl bei der GbR Träger des Gesellschaftsvermögens nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind. .

    Zur OHG führt Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl. 2014 § 124 HGB Rn 3 aus:
    „..Auf die OHG als Trägerin des GesVermögens („Rechte“, I) finden §§ 718720 BGB entspr Anwendung (§ 105 II). …. Das Gesamthandsvermögen nach §§ 718 ff BGB ist die Normalform der dinglichen Rechtsverhältnisse unter den Gftern, …Die OHG ist jedoch eine Gesamthand mit der Fähigkeit der selbstständigen Rechtsträgerschaft. ….“

    Hillmann führt in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008 § 124 Rn 2 aus:
    ..“Das von dem Vermögen ihrer Gesellschafter streng zu trennende Gesamthandsvermögen der Gesellschaft besteht, wie aus den gemäß § 105 Abs. 3 entsprechend anzuwendenden §§ 718 bis 720 BGB folgt, …“

    H. P. Westermann führt in Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, § 718 RN 7 aus:
    ..“. Die Lage des Gesamthandsvermögens verändert sich nicht durch Rechtsformwechsel der Gesellschaft von der GbR in die Personenhandelsgesellschaften und umgekehrt, da auch die Personengemeinschaft ihre Identität behält (Vor § 705 Rn 13)….“

    Schöne führt im BeckOK BGB, Stand: 01.11.2013, § 718, RN 3 aus:
    ..“Die einzelnen Gesellschafter sind demgegenüber Eigentümer der Anteile am Gesellschaftsvermögen in seiner Gesamtheit; Anteile an einzelnen Vermögensgegenständen des Gesamthandsvermögens stehen ihnen nicht zu (K. Schmidt GesR § 8 III 4 d)…“

    Carsten Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 718 RNrn. 2, 3:
    ..“unter ihnen legt §718 Bestand und Umfang des Gesamthandsvermögens fest und grenzt dieses Sondervermögen gegenüber dem jeweiligen Privatvermögen der Gesellschafter ab … § 719 stellt klar, dass die Verfügung über Gegenstände des Gesamthandsvermögens den Gesellschaftsorganen vorbehalten ist, während die Gesellschafter je persönlich insoweit keine Verfügungsmacht haben und auch nicht etwa Inhaber von Anteilen an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens sind. In Übereinstimmung damit behalten auch die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO den Zugriff auf das Gesamthandsvermögen den gemeinsamen Gläubigern …Die Konsequenzen der An- und Abwachsung lassen sich am besten verdeutlichen am Beispiel eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks. …..“

    Siehe ferner aus der Rechtsprechung z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. 1. 2012 - 12 W 7/12 = DNotZ 2012, 944 „Keine Anwendbarkeit des § 1010 BGB auf Gesamthandseigentum“ (der GbR)

    Daher denke ich, dass in den Fällen, in denen es um einen einzelnen Gegenstand dieses Gesamthandsvermögens der Gesellschaft, ein Grundstück, geht, die Formulierung „Gesamthandseigentum“ (der Gesellschaft, nicht der Gesellschafter) nicht falsch ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Gesamthandseigentum" in dem von Dir genannten Kontext meint das GbR-Vermögen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Dieser Begriff ist allerdings nicht zutreffend, wenn es - wie im Grundbuch - um die Verlautbarung für den Rechtsverkehr "nach außen" geht, weil es am Grundstück eben kein Gesamthandseigentum, sondern nur das Eigentum der GbR gibt. Was man gemeinhin in rechtlicher Umgangssprache als "Gesamthandsvermögen" oder "Gesamthandseigentum" bezeichnet, ist in Wahrheit also das Eigentum der GbR, dass nur im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, die ihrerseits nicht Eigentümer sind, gesamthänderisch gebunden ist. Diese gesamthänderische Bindung ist demzufolge nicht beim Eigentum der GbR zum Ausdruck zu bringen, sondern sie ergibt sich bei der GbR aus der Natur der Dinge.


  • Jetzt sind verbleibender Gesellschafter und der Erbe des verstorbenen Gesellschafters auf die Idee gekommen, die Gesellschaft fortzuführen (nein Uschi, das wusste ich bei Fragestellung noch nicht).

    Das geht durch einstimmigen Beschluss, der die Liquidationsgesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft - unter Wahrung deren Identität - umwandelt sagt der beck OK, solange noch keine endgültige Auseinandersetzung stattgefunden hat.

    Es gibt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der aber keine Regelung für den Tod eines Gesellschafters enthält.
    Es ist Vor- und Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung (Verwaltung des und Verfügung über den Nachlass, keine Befreiung von § 181 BGB) angeordnet. TV ist der verbleibende Gesellschafter.

    Reicht hier eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung der beiden und eine entspr. not. begl. Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, bzw. Fortsetzungsbeschluss?

    Nach Bestelmeyer in notar 5/2013 Seite 158 ist zumindest bei der Liquidationsgesellschaft weder TV-Vermerk noch Nacherbenvermerk einzutragen. Das müsste dann auch für die "neue" Gesellschaft gelten.

  • Ich vermute, dass die neue Frage von Martin nicht auf den Ausgangsfall abzielt. Denn wenn die GbR vollbeendet wird, weil nur zwei Gesellschafter vorhanden sind und ein Gesellschafter den anderen als Alleinerbe beerbt, ist ein Fortsetzungsbeschluss natürlich nicht möglich.

  • Zurück zum neuen Sachverhalt:

    Ein Nacherben- oder TV-Vermerk aufgrund der letztwilligen Verfügungen eines Gesellschafters ist bei einem GbR-Grundstück nicht einzutragen, weil die GbR keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt und das organschaftliche Vertretungsrecht des Vorerben durch Nacherbfolge und/oder Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Darüber ist man sich einig und dies wurde auch schon wiederholt obergerichtlich entschieden.

    Streitig ist nur, ob dies auch gilt, wenn die GbR durch den Erbfall beendet wird und in eine Liquidationsgesellschaft - also eine rechtsfähige Abwicklungs-GbR- übergeht. Nach meiner Ansicht - die Du ja bereits zitiert hast - ist dies wie bei der fortbestehenden GbR zu verneinen, weil auch die rechtsfähige Abwicklungs-GbR diesen Verfügungsbeschränkungen nicht unterliegt. Folgt man dem, stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Vermerke bei der mittels Beschluss fortgesetzten GbR einzutragen sind.

    Eine andere Frage ist, ob der TV beim Fortsetzungsbeschluss mitwirken muss. Da hier der verbliebene Gesellschafter der TV ist, dürfte diese Frage im Ergebnis aber keine Rolle spielen.

  • Über § 181 BGB müssen die sich ja keine Gedanken machen, da man zwischen Verwaltung und Vertretung unterscheiden muss?

    Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so erstrecken sich die Verwaltungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers (§§ 2205, 2209) auch auf den vererbten Anteil an der Abwicklungsgesellschaft sagt der MüOK.

  • Natürlich - und das ist auch bei der fortbestehenden GbR so.

    Aber eben nur auf den Gesellschaftsanteil und nicht auf den Grundbesitz der GbR.
    Oder ist vielleicht die GbR verstorben und hat TV angeordnet?
    Der TV ist nur für den Nachlass zuständig und der Grundbesitz der GbR gehört nicht zum Nachlass.

    Dass nur der TV über den Gesellschaftsanteil verfügen kann und dass dieser später beim Ableben des Gesellschafter-Vorerben auf den Nacherben übergeht, hat im Grundbuch nichts verloren, weil der Grundbesitz der GbR keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt ein Gesellschaftsanteil ohnehin nicht gutgläubig erworben werden kann. Gleichwohl muss man diese Dinge aber natürlich in der Grundakte vermerken, damit sie bei späteren Änderungen im Hinblick auf den betroffenen Gesellschaftsanteil nicht übersehen werden können.

    Dass dies alles vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anders war, steht natürlich außer Frage.

  • Ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage:

    Ist denn evt. aber ein (teilweiser) NE-Vermerk im GB einzutragen (wg. der Formulierung müsste ich mir dann nochmal Gedanken machen....), soweit die 2-Personen-(Ehegatten)-GbR durch den Tod eines d. Ges. (Ehemann) aufgelöst wird, weil der andere Ges. (Ehefrau) der alleinige (Vor-) Erbe d. verstorbenen Ges. ist?
    Im Grundbuch ist dann ja zukünftig keine Gesellschaft mehr eingetragen, weil die Ehefrau mit sich selbst ja keine Gesellschaft bilden kann.
    In meinem Fall gibt es (wahrscheinlich) keinen Gesellschaftsvertrag, was aber noch zu klären ist (Erwerb lt Kaufvertrag 1984 "in GbR").

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!