Belastung der ETW der Betreuten

  • Also wenn die Sache grdsl. in Ordnung ist (was mir bisher lt. SV nicht ganz klar war) muss man da nicht zuuu lange wegen Günstigkeit oder Perspektive rumprüfen.

    Betreuer und Betreute laden (ggf. unbestimmt Betreute soll vorbeikommen wenn sie was brauchbares beitragen kann) dem Betreuer ein Protokoll hinlegen, das die brauchbaren Anträge enthält, Beschluss mündlich bekanntgeben, ggf. gleich Rechtsmittelverzicht aufnehmen und rechtskräftige Ausfertigung gleich mitgeben.

    Letzlich ist es halt trotz Antragserfordernis ein Amtsverfahren.

    Betreuer bei der Gelegenheit nochmal "verpflichten" :teufel:


    Alternativ den Weg via Zurückweisung gehen, falls das aus "erzieherischen" Gründen angezeigt erscheint.
    Wobei hier m.E. schon zu bedenken ist in welchem Verhältnis so eine Verfahrensverschleppung zu lasten des Betreuten zur erzieherischen Wirkung auf den Betreuer steht.

  • Amtsverfahren: ja
    aber: ohne Genehmigung des Darlehensvertrags durch den Betreuer kein Darlehensvertrag, der überhaupt in einem Amtsverfahren einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zugeführt werden kann.

    Den "Schwarzen Peter" hält der Betreuer in der Hand.

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