Vereinbarung Verwertungsausschluss

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch :confused: Die Betroffene hat eine Rentenversicherung, deren Rückkaufswert nebst restlichem Vermögen derzeit noch nicht dazu führt, dass ich nach § 1836 e BGB zurück fordern kann (später dann schon). Die Betreuerin reicht nun einen Genehmigungsantrag ein, wonach sie für die Rentenversicherung einen Verwertungsausschluss vereinbaren will, was auch zur Folge hat, dass die Versicherung nicht gekündigt, abgetreten, beliehen werden kann usw. Unterliegt dies dem Genehmigungstatbestand des § 1812 BGB? Ich denke schon, dass hier eine Verfügung über die Forderung vorliegt, oder?

    Wenn ja, haltet Ihr das für genehmigungsfähig?

  • Sofern es sich nicht um eine befreite Betreuerin handelt, halte ich § 1812 BGB für gegeben.

    Wenn die Betreuerin den geplanten Verwertungsausschluss nicht plausibel begründet, hapert es bei der Genehmigungsfähigkeit.

    Hintergrund dürfte wohl sein, dass der Sozialträger hinsichtlich der Heimkosten nicht auf die Versicherung zugreifen soll.

  • ...die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts nur dann genehmigungsbedürftig, wenn die Gestaltungswirkung das Erlöschen, den Verlust oder die Veränderung eines auf eine Leistung gerichteten Rechts des Mündels zur Folge hat (ebenso MünchKomm/Wagenitz Rn 19; Erman/Saar Rn 8). -Staudinger § 1812 BGB Rn 12.

    Man könnt wohl auch sagen, dass der Anspruch an sich ja unverändert erhalten bleibt.

  • ...die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts nur dann genehmigungsbedürftig, wenn die Gestaltungswirkung das Erlöschen, den Verlust oder die Veränderung eines auf eine Leistung gerichteten Rechts des Mündels zur Folge hat (ebenso MünchKomm/Wagenitz Rn 19; Erman/Saar Rn 8). -Staudinger § 1812 BGB Rn 12.

    Man könnt wohl auch sagen, dass der Anspruch an sich ja unverändert erhalten bleibt.


    Das würde ich gerade nicht sagen.

    Durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses wird die Betroffene der Möglichkeit beraubt, die Versicherung in den nächsten Jahren oder Jahrzehnten zu kündigen (oder eben anderweitig zu verwerten).

    Insofern sehe ich durchaus eine Veränderung des Anspruches gegen die Versicherung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!