Erbschein für die Schweiz

  • Hallo...
    ich habe mal eine besondere Fachfrage. Hab auch schon gesucht aber m. E. nichts passendes gefunden. Es geht um folgenden Sachverhalt:
    A und B sind beide deutsche, nach deutschem Recht verheiratet und haben einen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung errichtet. A lebt noch und seine Frau B ist nun verstorben. Erbvertrag wurde nach B ganz normal eröffnet. Die Eheleute besitzen neben großem Vermögen in Deutschland auch eine Eigentumswohnung in der Schweiz.
    Der Erbvertrag reicht für das deutsche Vermögen aus, ist ja unstreitig. Nun wurde der eröffnete Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll und französischer Übersetzung in der Schweiz (französischer Teil) vorgelegt und die akzeptieren diesen Erbnachweis nicht, sondern wollen ein "certificat d´Heritage"--> französische Bezeichnung für Erbschein.
    War auch schon bei meiner für den Fall zuständigen Rechtspflegerin und sie meinte, sie könnte höchstens einen Erbschein über das gesamte Vermögen erteilen, der dann in der Schweiz vorgelegt werden kann. Sie meinte auch, dass quasi die Umkehrvariante vom gegenständlich beschränkten Erbschein (in welchem quasi das deutsche Vermögen ausgeklammert wird) nicht erteilt werden kann.
    Gibt es jemanden unter Euch, der so einen Fall schon einmal hatte bzw. eine sinnvolle Lösung greifbar hat? Oder kommen wir um den Erbschein für das gesamte Vermögen nicht drum herum?
    Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.
    LG

  • Hab jetzt nochmal etwas im Internet recherchiert. Bin da über den Begriff "Europäisches Nachlasszeugnis" gestolpert. Wäre das eine Alternative? Und wenn ja, wie wird so ein Zeugnis beantragt? Ganz normal wie ein Erbschein auch?

  • Das hat was mit der EU-Erbrechtsverordnung zu tun und ist noch nicht möglich.

    Seit der Gültigkeit des FamFG ist das deutsche Nachlassgericht für alle Nachlassgegenstände weltweit zuständig und kann daher auch einen sogenannten Welterbschein erteilen. Sofern sich die Erbfolge in der Schweiz und in Deutschland gleich darstellt (wovon ich laut Sachverhalt) ausgehe, kann das NLG ganz einfach einen völlig unbeschränkten Erbschein erteilen und bei der Kostenberechung eben nicht nur das Vermögen in Deutschland sondern auch das Vermögen in der Schweiz berücksichtigen. Die Schweizer Banken akzeptieren in der Regel einen deutschen Erbschein. Dass nur ein Erbschein beschränkt für das Vermögen in der Sxhweiz ausgestellt werden kann, halte ich für nicht möglich....aber ich bin mir nicht sicher.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ TL: Gut.... Also ist das Thema Europäisches Nachlasszeugnis aus dem Weg.
    Das ist aber genau das Problem mit den Vermögenswerten. Oder geht es auch, dass man sagt, es soll als Wert für die Kosten nur das Vermögen in der Schweiz (nur eine Eigentumswohnung, kein Geldvermögen) angenommen werden, weil ja z. B. für das deutsche Vermögen ja der notarielle Erbvertrag greift?
    Dann wäre das Thema mit dem Erbschein ja wieder kein Problem.
    Hast Du schonmal Erfahrungen mit einem deutschen Erbschein in der Schweiz gemacht?

  • Schwierig wäre es nur geworden, wenn die Leute als Deutsche in der Schweiz gelebt hätten. Denn nach deutschem IPR (Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit) wäre dann deutsches Recht anwendbar, nach dem Schweizer IPR, welches an den Aufenthalt anknüpft, schweizer Recht. Für Vermögen in der Schweiz würde dann garantiert dort der deutsche Erbschein nicht anerkannt werden.
    So ist dies aber nicht der Fall und es sollte eigentlich keine Probleme geben.

  • Nun gut....

    Hab noch eine Idee: Der Ehemann fährt in die Schweiz (ist von man von uns aus gesehen in ca. 3,5 Std.) und beantragt dort einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das dort gelegene Vermögen (analog unserem Verfahren). Was haltet Ihr davon?

  • Hab jetzt nochmal etwas im Internet recherchiert. Bin da über den Begriff "Europäisches Nachlasszeugnis" gestolpert. Wäre das eine Alternative? Und wenn ja, wie wird so ein Zeugnis beantragt? Ganz normal wie ein Erbschein auch?


    Dazu muss die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten (demnächst) und die Schweiz der EU beitreten (am St.-Nimmerleins-Tag)

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  • Nun gut....

    Hab noch eine Idee: Der Ehemann fährt in die Schweiz (ist von man von uns aus gesehen in ca. 3,5 Std.) und beantragt dort einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das dort gelegene Vermögen (analog unserem Verfahren). Was haltet Ihr davon?


    1) Gibt es das in der Schweiz?
    2) Kann er das irgendwo machen oder muss er zum örtlich zuständigen Gericht (und wenn ja: spricht er genug Französisch?)
    Das muss man vorher klären, gerne über einen Schweizer Rechtsanwalt - oder man zahlt die Gebühren für den Erbschein, ist vermutlich billiger ;)

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  • Ach so. Die Schweiz gehört da gar nicht dazu...?
    Das muss ich noch herausfinden, wo man einen Erbschein in der Schweiz bestellen kann. Wenn ich etwas herausfinden sollte, werde ich es posten.
    Hätte sein können, irgendjemand hat da vllt. Erfahrungswerte...

  • Ach so. Die Schweiz gehört da gar nicht dazu...?

    Du willst mir aber jetzt nicht sagen, dass dir neu ist, dass die Schweiz nicht zur EU gehört...oder?

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  • Ich hatte schon öfter den Fall, dass für Schweizer Vermögen eines Deutschen ein deutscher Erbschein gebraucht wurde.

    Schweizer Erbrecht folgt dem Wohnsitz- deutsches dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Daher kann es keine Nachlassspaltung im Eingangsfall geben. Dies hat zur Folge, dass beim deutschen Nachlassgericht ein unbeschränkter Erbschein beantragt werden kann, allerdings zum Wert des Gesamtnachlasses.

  • Nun gut. Dann haben wir wohl keine andere Wahl. Ist halt nur in dem Fall ärgerlich, dass die Eheleute einen notariellen Erbvertrag gemacht haben, der ihnen für die Wohnung in der Schweiz nix bringt...:(

  • So ist das eben.

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  • Nun gut. Dann haben wir wohl keine andere Wahl. Ist halt nur in dem Fall ärgerlich, dass die Eheleute einen notariellen Erbvertrag gemacht haben, der ihnen für die Wohnung in der Schweiz nix bringt...:(

    Das ist doch nichts Neues - oder sichert Ihr Euren Mandanten zu, dass die Verfügung vTw weltweit anerkannt wird?

  • Nun gut. Dann haben wir wohl keine andere Wahl. Ist halt nur in dem Fall ärgerlich, dass die Eheleute einen notariellen Erbvertrag gemacht haben, der ihnen für die Wohnung in der Schweiz nix bringt...:(


    Da muss man sich halt vorher schlau machen - oder sich auf die "ich rette meinen A..."-Belehrung, dass für ausländisches Vermögen andere Vorschriften als das deutsche Recht gelten, zurückziehen.

    Die Mandanten haben dabei noch Glück, dass die Wohnung nicht in Spanien oder Frankreich liegt - denn derzeit (vor Inkrafttreten der EUErbVO) werden Erbverträge dort teilweise wegen angebl. Verstoß gegen den ordre public gar nicht anerkannt -> ges. Erbfolge, und zwar in E und F nach lex rei sitae = der Ehegatte bekommt einen kleinen Teil der Erbschaft und den Nießbrauch am Rest.

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  • Ich hatte schon öfter den Fall, dass für Schweizer Vermögen eines Deutschen ein deutscher Erbschein gebraucht wurde.

    Schweizer Erbrecht folgt dem Wohnsitz- deutsches dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Daher kann es keine Nachlassspaltung im Eingangsfall geben. Dies hat zur Folge, dass beim deutschen Nachlassgericht ein unbeschränkter Erbschein beantragt werden kann, allerdings zum Wert des Gesamtnachlasses.

    .... der allerdings in der Schweiz nicht anerkannt werden wird, weil er nach deutschem Recht erstellt wurde. Denn nach dem Schweizer IPR müsste ja der Erbschein auf Grund des dortigen Aufenthalts nach schweizer Recht erteilt werden. Einen solchen (nach schweizer Recht) kann man natürlich eben nicht in Deutschland bekommen, also wird man wohl oder übel in der Schweiz einen beantragen müssen.
    Natürlich kann man in vereinzelten Fällen auch Glück haben und der in Deutschland nach deutschem Recht erteilte Erbschein wird dort wider Erwarten anerkannt.
    Wahrscheinlich kommt man ja gerade bei letztwilligen Verfügungen auf dasselbe Ergebnis, egal welches Recht man anwendet.

  • .... der allerdings in der Schweiz nicht anerkannt werden wird, weil er nach deutschem Recht erstellt wurde. Denn nach dem Schweizer IPR müsste ja der Erbschein auf Grund des dortigen Aufenthalts nach schweizer Recht erteilt werden.


    Die Beteiligten wohnten in Deutschland, es handelt sich um eine Schweizer Ferienwohnung. Also: Deutsches Erbrecht.

    Einen solchen (nach schweizer Recht) kann man natürlich eben nicht in Deutschland bekommen, also wird man wohl oder übel in der Schweiz einen beantragen müssen.


    Dann gibt es Fremdrechtserbscheine wohl nur in meinem Bundesland aber nicht bei Dir. War mir auch neu.

    Natürlich kann man in vereinzelten Fällen auch Glück haben und der in Deutschland nach deutschem Recht erteilte Erbschein wird dort wider Erwarten anerkannt.


    Das hat mit Glück nichts zu tun.

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  • Auch zum letzten: Für den Fall, dass der Deutsche in der Schweiz lebte, wird man in der Schweiz kaum einen in D nach deutschem Recht erteilten Erbschein anerkennen, es sei denn, man hat eben Glück, was aber nicht zu erwarten ist - nur das wollte ich damit sagen!

    Wenn der Erblasser natürlich Deutscher war und auch in Deutschland lebte, braucht man nicht weiter darüber zu diskutieren, dann ist es ein einfacher Fall.

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