Zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einer Gesamtgrundschuld wurden 300.000 € hinterlegt. Der Gläubiger verweigerte damals die Annahme (Annahmeverzug) des Geldes. Als Empfangsberechtigte sind zwei Firmen angegeben (eine mit Sitz in Frankreich...).
In Abschnitt 5 des Hinterlegungsantrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hinterleger vorerst noch nicht auf das Recht der Rücknahme verzichtet und er auf eine gütliche Einigung hofft. Angeblich wäre bereits Klage eingereicht ( im nachhinein stellt sich heraus, dass keine Klage eingereicht war).
Drei Monate später teilt der Hinterleger mit, dass die Forderungen, die durch die Hinterlegung gesichert werden sollten, erloschen seien und sie beantragen die Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Hinterleger.
Die Empfangsberechtigen wurden gehört. Die empfangsberechtigten Firmen äußerten sich nicht zu der Hinterlegung. Eine Firma wollte aber eine Abschrift der Klage - die in unserem Verfahren als Anlage zum Hinterlegungsantrag beigefügt war.
Der Hinterleger-Anwalt beruft sich auf § 376 BGB, wonach der Schuldner die hinterlegte Summe zurückverlangen kann, wenn der Gläubiger keine Annahme erklärt und der Schuldner nicht auf das Recht der Rücknahme verzichtet hat.
M.E. kann ausgezahlt werden. Was meint Ihr?