Auflassung aufgrund falschem Erbschein

  • Hallo,

    ich hatte im GB eine Erbengemeinschaft aus Mutter und 2 Kindern. Beide Kinder haben vor über 10 Jahren ihre Anteile am Grundstück der Mutter übertragen.
    Jetzt wurde der Erbschein eingezogen, weil - schwuppdiwupp- ein weiterer Abkömmling aufgetaucht ist.

    Dies war vor einem halben Jahr, weiter ist nichts passiert. Von mir aus ist doch jetzt nichts weiter zu veranlassen, oder?
    Mir fällt jedenfalls nichts ein so konkret ausser einem vermerk in der Akte........

  • Hallo,

    ich hatte im GB eine Erbengemeinschaft aus Mutter und 2 Kindern. Beide Kinder haben vor über 10 Jahren ihre Anteile am Grundstück der Mutter übertragen.
    Jetzt wurde der Erbschein eingezogen, weil - schwuppdiwupp- ein weiterer Abkömmling aufgetaucht ist.

    Dies war vor einem halben Jahr, weiter ist nichts passiert. Von mir aus ist doch jetzt nichts weiter zu veranlassen, oder?
    Mir fällt jedenfalls nichts ein so konkret ausser einem vermerk in der Akte........

    Stimmt, im Moment ist nichts zu veranlassen, wenn neuer Erbschein erteilt ist, könntest du eventuell den weiteren Abkömmling nach § 82 GBO auffordern das Grundbuch zu berichtigen. Alles weitere ergibt sich dann nach Antragstellung.

  • Im Wege der Auflassung, also Auseinandersetzung.
    Das mit der Aufforderung zur Berichtigung habe ich auch erst gedacht, aber ich kann ja gar nichts berichtigen, da die ursprüngliche Erbengemeinschaft schon raus ist.

  • Das ist nun die heiße Frage: War die Frau Mama gutgläubig oder nicht?

    Wo kommt denn das Kind plötzlich her? Siehst Du da aus den bisherigen Unterlagen etwas?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • und die weitere heiße Frage: War das Grundbuch vor Umschreibung auf die Erbscheinserben berichtigt oder nicht?
    Wenn ja: Gutglaubensschutz für GB (Erwerb vom Buchberechtigten!) und Erbschein

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • und die weitere heiße Frage: War das Grundbuch vor Umschreibung auf die Erbscheinserben berichtigt oder nicht?

    Kommt es in diesem Falle darauf an? Es fällt mir schwer zu glauben, die Mutter könnte für den Erbscheinserwerb gut- und gleichzeitig für den Grundbucherwerb bösgläubig gewesen sein (oder umgekehrt) ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist nun die heiße Frage: War die Frau Mama gutgläubig oder nicht?

    Wo kommt denn das Kind plötzlich her? Siehst Du da aus den bisherigen Unterlagen etwas?

    Das taucht "plötzlich" auf. Habe heute als Nachlassgericht auch einer Witwe mitgeteilt, dass es ein ne Kind ihres Verflossenen gibt. Antwort: Jetzt kapiere ich, was er mit: "Du wirst nach meinem Tod dein blaues Wunder erleben" meinte!

  • und die weitere heiße Frage: War das Grundbuch vor Umschreibung auf die Erbscheinserben berichtigt oder nicht?
    Wenn ja: Gutglaubensschutz für GB (Erwerb vom Buchberechtigten!) und Erbschein

    Nö, is nich.

    Im November 2013 habe ich an anderer Stelle ausgeführt:
    „.. Im Übrigen kann der Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung nicht gutgläubig erworben haben, weil der gutgläubige Erwerb ein Verkehrsgeschäft voraussetzt.
    Toussaint führt dazu im jurisPK-BGB Band 3, 6. Auflage 2012, Stand 1.10.2012, § 892 BGB RN 33 aus:
    Kein Verkehrsgeschäft liegt bei (auch nur wirtschaftlicher) Personenidentität von Veräußerer und Erwerber vor. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:
    •.. Übertragung eines Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung;55

    55 RG v. 23.04.1932 - V 325/31 - RGZ 136, 148-152, 150; BGH v. 13.12.2000 - IV ZR 239/99 - juris Rn. 7 - NJW 2001, 1069; OLG Naumburg v. 25.02.2003 - 11 Wx 19/02 - juris Rn. 9 - NJW 2003, 3209-3210, 3210; OLG Dresden v. 27.06.1996 - 7 U 414/96 - OLGR Dresden 1996, 217-218, 218 (zu § 8 GrdstDokO); OLG Dresden v. 25.01.2010 - 3 W 246/09 - juris Rn. 18 - ZfIR 2010, 545-550, 547; Gursky in: Staudinger, § 892 Rn. 101 m.w.N…“
    (s.a.Schöner/Stöber, RN 349).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Völlig zutreffend.

    Dies bedeutet: Kein Amtswiderspruch mangels Gesetzesverletzung des Grundbuchamts, aber auch - bei bislang unveränderter Buchlage - kein Vollzug von Verfügungen der Bucheigentümerin, da sie nicht (insgesamt) als Berechtigte verfügen kann.

    Also Anbringung eines sofort ins Auge fallenden Vermerks in der Grundakte.

  • Ich habe dazu folgende Frage:

    Im Grundbuch eingetragen waren A und B in Erbengemeinschaft.

    A wurde laut Erbschein aus dem Jahr 2010 beerbt von C.

    Das Grundbuch wurde berichtigt und eingetragen waren sodann B und C in Erbengemeinschaft.

    B und C haben nunmehr zwischenzeitlich an einen Dritten (D) aufgelassen.

    Die Auflassung und Eintragung erfolgte bereits 2015.

    Nunmehr wurde der Erbschein nach A eingezogen, da ein weiteres Testament aufgefunden wurde. Dieses Testament weist natürlich nicht C sondern C und E gemeinsam als Erben aus und wurde nunmehr zusammen mit dem Einziehungsbeschluss an das Grundbuchamt übersandt.

    Seitens des Grundbuchamtes ist nichts zu veranlassen, da D gutgläubig vom Buchberechtigten 2015 erworben hat.

    Welche Ansprüche hätte nunmehr eigentlich E? Ggf. nur schuldrechtliche (Schadenersatzansprüche?) gegenüber C?

    PS: Das Grundbuchamt hat doch nichts weiter zu veranlassen, oder?

    Danke für die Antworten

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