Pfändung von Guthaben auf Girokonto

  • Ein in abgewandelter Form durchaus oft besprochenes, aber weiterhin strittiges Thema. Pfändung von Kontoguthaben in der Insolvenz.
    Wie ist es konkret im folgenden Fall:

    Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der Frau X am 01.02.2014 eröffnet.
    Die Schuldnerin verdient ca. EUR 1.200,00 netto und hat keine Unterhaltsverpflichtungen.

    Das Girokonto (kein P-Konto ! ) weist am 01.02.2014 ein Kontoguthaben von EUR 500,00 aus.
    Einige Tage später, am 05.05.2014, schreibt die Bank den TH an und teilt mit , dass das Konto nun EUR 1.300,00 ausweist.

    Muss der TH die EUR 500,00 zur Masse ziehen, oder die EUR 1.300,00. Oder nur ein Teil von der EUR 1.300,00, also analog § 850 c EUR 178,47??

  • alles

    uy,,das heisst Konrontation mit der Schuldnerin.
    Nun gut selber Schuld, hätte ja vorher P-Konto beantragen können.
    Kann natürlich sein, dass Schuldnerberater die Schuldnerin nicht drauf hingewiesen hat.
    Das wäre natürlich wieder problematisch.

    Wie ist das in der Praxis,,,ich meine die Schuldnerin wird die Miete etc, die normalen laufen Kosten nicht bezahlen können,,,alles weg.

    Kann man denn da gar nicht auf die Quelle des bestehenden Guthabens abstellen?

  • Vorläufig gelangt erstmal gar nichts zur Masse. Die Insolvenzeröffnung wirkt wie eine Kontopfändung. Und die löst das 4-Wochen Moratorium des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO aus, innerhalb der die Umwandlung ins P-Konto erfolgen kann.

    Johannes

  • uy,,das heisst Konrontation mit der Schuldnerin.
    Nun gut selber Schuld, hätte ja vorher P-Konto beantragen können.
    Kann natürlich sein, dass Schuldnerberater die Schuldnerin nicht drauf hingewiesen hat.
    Das wäre natürlich wieder problematisch.

    Wie ist das in der Praxis,,,ich meine die Schuldnerin wird die Miete etc, die normalen laufen Kosten nicht bezahlen können,,,alles weg.

    Kann man denn da gar nicht auf die Quelle des bestehenden Guthabens abstellen?

    Es gibt durchaus die - m.E. praxisgerechte - Auffassung, dass die 4-Wochen-Frist nach § 850k Abs. 1 ZPO für die Einrichtung eines P-Kontos nach Pfändung des Kontos analog auch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angewandt werden kann. Dies würde es der Schuldnerin ermöglichen, noch binnen 4 Wochen nach Insolvenzeröffnung mit Rückwirkung ein P-Konto einzurichten und Pfändungsschutz für den Lebensunterhalt herzustellen. Wenn Du nett bist, weist du die Schuldnerin darauf hin, dass sie beim Insolvenzgericht Antrag auf Anhebung des pfändungsfreien Sockelbetrags auf die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens stellen kann.

    Falls Du Anhänger genereller Kontofreigaben bist und keine Scheu vor Haftungsrisiken hast, müsstest du dir wohl von der Schuldnerin Kontoauszüge und Einkommensnachweise vorlegen lassen, das deines Erachtens unpfändbare Einkommen freigeben und den Rest zur Masse ziehen. Je nach Gerichtsbezirk wird solch pragmatisches Vorgehen begrüßt oder verteufelt. ;)

  • Vorläufig gelangt erstmal gar nichts zur Masse. Die Insolvenzeröffnung wirkt wie eine Kontopfändung. Und die löst das 4-Wochen Moratorium des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO aus, innerhalb der die Umwandlung ins P-Konto erfolgen kann.

    Johannes

    Gibt es hierfür eine Entscheidung? Die Regelung des § 835 III ZPO kann mE §§ 35, 80, 148 InsO nicht aushebeln. Was einmal Insolvenzmasse war, kann man idR dieser nicht mehr entziehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vorläufig gelangt erstmal gar nichts zur Masse. Die Insolvenzeröffnung wirkt wie eine Kontopfändung. Und die löst das 4-Wochen Moratorium des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO aus, innerhalb der die Umwandlung ins P-Konto erfolgen kann.

    Johannes

    Gibt es hierfür eine Entscheidung? Die Regelung des § 835 III ZPO kann mE §§ 35, 80, 148 InsO nicht aushebeln. Was einmal Insolvenzmasse war, kann man idR dieser nicht mehr entziehen.

    Nö, selbstverständliches müssen die Gerichte doch nicht auch noch entscheiden ;)
    Sudergat (http://www.beck-shop.de/Sudergat-Konto…roduct=10940519, Rz. 1040) und, wenn ich mich nicht täusche, auch der ZKA-Leidfaden vertreten diese Auffassung.
    Kontoguthaben wird eben erst nach Ende des Moratoriums Masse, daher wird nichts ausgehebelt.

  • zur Untermauerung der Vertretbarkeit meiner o.g. Ansicht möchte ich aus einem Rundschreiben des AG Bremen an die dortigen Treuhänder zitieren:

    Zitat

    Sofern vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Umwandlung eines konventionellen Girokontos in ein P-Konto erfolgt ist, wird angeregt, im ersten Schuldneranschreiben die unverzügliche Nachholung nahezulegen. Nach § 850 k Abs. 1 S. 4 ZPO kann die Umwandlung auch noch mit Rückwirkung erfolgen. Da §§ 4, 36 InsO vollumfänglich auf § 850 k ZPO verweisen, bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken, statt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner dann auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen.
    Die Rechtsfolgen einer rückwirkenden Einrichtung eines P-Kontos ergeben sich unmittelbar aus § 850 k ZPO, so dass es in diesem Fall keiner gerichtlichen Freigabeentscheidung bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob das Guthaben auf dem gesperrten Konto verbleibt oder zunächst auf ein Treuhandkonto transferiert und dann rücküberwiesen wird.

  • Vorläufig gelangt erstmal gar nichts zur Masse. Die Insolvenzeröffnung wirkt wie eine Kontopfändung. Und die löst das 4-Wochen Moratorium des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO aus, innerhalb der die Umwandlung ins P-Konto erfolgen kann.

    Johannes

    Gibt es hierfür eine Entscheidung? Die Regelung des § 835 III ZPO kann mE §§ 35, 80, 148 InsO nicht aushebeln. Was einmal Insolvenzmasse war, kann man idR dieser nicht mehr entziehen.

    Nö, selbstverständliches müssen die Gerichte doch nicht auch noch entscheiden ;)
    Sudergat (http://www.beck-shop.de/Sudergat-Konto…roduct=10940519, Rz. 1040) und, wenn ich mich nicht täusche, auch der ZKA-Leidfaden vertreten diese Auffassung.
    Kontoguthaben wird eben erst nach Ende des Moratoriums Masse, daher wird nichts ausgehebelt.


    Ich hätte dann doch lieber eine gut begründete Entscheidung als eine Auffassung, oder zwei. In der Praxis ist es mir aber noch nicht aufgefallen, dass eine Bank die Kohle für vier Wochen auf Eis legt. Wie auch, ist ja keine Pfändung....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Folge ich dem link für § 811 ZPO, ist die Aufzählung bei Abs. 1. Nr 8 bei 850b zuende.

    Ja da hast du natürlich recht. Aber es geht ja um Einkünfte nach 850 - also Arbeitseinkommen. Wonach willst du dann ermitteln, was dem Schuldner zu belassen ist an Geldmitteln? Wenn du dich nicht an § 850 c ZPO orientieren willst, woran dann?

    Du sollst dem Schuldner einen angemessenen Betrag X aus seinem Einkommen belassen bis zum nächsten Gehaltstag. Ich würde da schon auf die Vorgaben von 850 c zurückgreifen. :gruebel:

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