Vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo, ich habe hier ein etwas pikantes Problem.

    Zum Sachverhalt:

    Beantragt wird eine weitere Vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO eines Versäumnisurteils aus dem Jahr 2003 (Akte bereits vernichtet bis auf das Urteil). Bei der Anhörung des Schuldners kam eine sehr unerwartete Antwort zurück und zwar behauptet er zu dem Zeitpunkt in einem Zeugenschutzprogramm gewesen zu sein und sämtliche Zustellungen nicht erhalten zu haben. Zustellungsvermerk auf dem VU ist der 06.08.2003. Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt haben ergeben, dass der Schuldner tatsächlich seit dem 01.02.2003 nicht mehr unter der Adresse, an die zugestellt wurde, gemeldet war.
    Ihm ist auch weder das Urteil noch der Sachverhalt von damals bekannt.
    M.E. ist das Urteil damals nicht wirksam verkündet worden, § 310 III ZPO... ich kann doch jetzt auch keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen oder? Rechtsmittelfristen sind offenkundig abgelaufen kann man dagegen überhaupt noch was machen?

  • Rechtsmittelfristen sind offenkundig abgelaufen kann man dagegen überhaupt noch was machen?

    Sorry, aber um es mal einfach zu sagen: ist das dein Problem? :gruebel:

    Es gibt ja scheinbar einen Zustellnachweis des alten VUs, also hätte ich hier auch erstmal kein Problem hier eine 2. Ausfertigung zu erteilen.

    Ob das VU zu recht/wirksam ergangen ist müsste an anderer Stelle geklärt werden, nicht bei bei einem Verfahren nach § 733 ZPO.
    Ob es überhaupt noch möglichkeiten gibt (Widereinsetzung, Vollstreckungsabwehrklage) kann dabei eigentlich erstmal unbeachtlich bleiben, oder?

  • Das stellt ein Problem dar. Aber in der Vollstreckung, nicht bei der Erteilung einer (2.) vollstreckbaren Ausfertigung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe da ehrlich gesagt auch ein Problem wenn schon die erste vollstreckbare schon nicht hätte erteilt werden dürfen einfach eine 2. rauszuhauen.

  • Was hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit dem Zustellvermerk zu tun? Oder stehe ich irgendwie auf´m Schlauch?

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  • Da der Zustellnachweis für das erste VU offenbar unrichtig ist

    Ob das "offenbar" ist wäre schonmal die Frage. Bisher liegt ja eigentlich nur die bloße Behauptung vor die Zustellung (trotz gegenteiliger PZU?) nie erhalten zu haben...

    Und wann er sich tatsächlich umgemeldet hat wäre auch zu klären. Vermutlich war er zum zeitpunkt der Zustellung da ja noch gemeldet. Denn selbst wenn er wirklich in irgendeinem Zeugenschutzprogramm gewesen wäre, wird er sich ja kaum an die neue geheime Adresse umgemeldet haben ;)
    Und wenn er bei Ummeldung z.B. 2004 angibt seit Jannuar 2003 an der neuen Anschrift zu wohnen, dann wird auch ohne Überprüfung als Datum Jannuar 2003 eingetragen (auch wenn er sich erst viel später umgemeldet hat).

  • Der Titel ist zunächst mal wirksam erlassen und zugestellt worden. Einwendungen gegen den Titel wären durch die ordentlichen Rechtsmittel (ggf. in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag) vorzubringen und NICHT im wvA-Verfahren zu prüfen.

    Du hast keinen Beweis gegen die Richtigkeit des Titelerlasses und der -zustellung. Also ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die wvA zu erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :zustimm:

    Rechtsmittel ist der Einspruch mit Wiedereinsetzungsantrag, ggf. mit Vollstreckungsschutzantrag.

    "Zeugenschutzprogramm" wird im Übrigen gerne gegen seit Jahren rechtskräftige VU eingewandt; den Nachweis konnte in den mir bekannten Fällen noch niemand führen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie ist der FAll zu beurteilen, wenn der Beweis vorliegt, z. B. Beklagter zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses/Urteils verstorben war, eine ZU-Urkunde aber vorliegt und die vollstreckbare mit ZUstellvermerk bereits erteilt wurde? Sterbeurkunde liegt vor, Beklagter ist verstorben zwei Tage bevor der Titel rausgeschickt wurde, aber nachdem er durch den Dezernenten gefertigt wurde.

    Muss der ZUstellvermerk berichtigt werden und die Vollstreckbare eingezogen werden?

  • Da du gegen den Toten nicht mehr vollstrecken kannst, dürfte sich das Problem erledigt haben. Und für den Erben brauchst du Rechtsnachfolgeklausel mit eigener Zustellung.

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