Sozialgericht: Anrechnung Geschäftsgebühr bei Eilverfahren

  • Hallo liebe Mitstreiter bei der Sozialgerichtsbarkeit (und alle Interessierten ;))

    bin noch neu beim Sozialgericht und mich beschäftigt folgendes Thema:

    Verfahren gegen Jobcenter wegen Leistungsgewährung.
    Anwalt legt Widerspruch ein und beantragt einstweilige Anordnung auf Leistungsgewährung und erhebt dann noch Klage in der Hauptsache. Anwalt wird im Rahmen PKH beigeordnet.

    Angenommen der Mandant hätte dem Anwalt eine Geschäftsgebühr gezahlt, wo wäre bei der PKH-Vergütung anzurechnen ?

  • Es geht um die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung aus der Staatskasse. Die wäre doch auch zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Auch wenn es sich dabei um Rahmengebühren handelt. :gruebel: oder nicht ?!?

  • Es geht ja auch um Verfahren nach dem 01.08.13.

    Zur kurzen Erklärung: ich bin neu am hiesigen Sozialgericht. Mache dort auch keine Kosten/PKH-Sachen. Bin jetzt aber von den Kostenmenschen diesbezüglich gefragt worden und will natürlich keinen Mist erzählen. :)

    Es geht um die Grundsätzlichkeit der Anrechnung bei Eilverfahren, wenn der Mandant eine Geschäftsgebühr gezahlt hätte (ist zwar recht unwahrscheinlich, aber trotzdem).

    Ist dann bei Eilverfahren auf die PKH-Vergütung anzurechnen ?
    Und wie ist das, wenn parallel dazu das Hauptsacheverfahren läuft ? Anrechnung dann nur dort ?

  • So einfach ist das nicht zu beantworten. Die Streitgegenstände von Eilt- und Hautsacheverfahren unterscheiden sich in der Regel. Beide Verfahren haben ja unterschiedliche Ziele. Die Gebühr des jeweiligen Vorverfahrens ist anzurechnen. Du musst halt schauen, wo die Geschäftsgebühr entstanden ist - im Vorverfahren des Eiltverfahrens oder im Vorverfahren des Hauptsacheverfahrens - oder gar 2x. Da hilft in der Regel nur die Verwaltungsakte.

  • Das würde ich nicht sagen. Einem Eilverfahren geht jedenfalls grundsätzlich kein Vorverfahren voraus. Wann es ein solches geben muss sieht man aus § 78 SGG.

    Denkbar wäre aus meiner Sicht allenfalls folgende Konstellation: Behörde erlässt Bescheid. Empfänger legt - anwaltlich vertreten - Widerspruch ein und stellt parallel bei der Behörde einen Antrag nach § 86a Abs.2 S.1 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Behörde lehnt ab. Rechtsanwalt beantragt Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 S.1 Ziffer 2 RVG beim Sozialgericht.

    Passt bei erneuter Überlegung aber auch nicht. Wenn die Behörde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnt, dann erfolgt das durch Bescheid. Gegen diesen kann dann Widerspruch eingelegt werden. Also ist das eigentlich eine klassische Kette aus Verwaltungs-, Vor-, und gegebenenfalls Klageverfahren. Eine Anrechung in einem gerichtlichen Eilverfahren hätte man hier aus meiner Sicht nicht.

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