Auslegung Ehegattentestament

  • Ich hätte gerne mal ein paar Meinungen zur Auslegung dieses gemeinschaftlichen Testaments:

    "...nach unserem Tod geht das Grundstück [usw] an unsere Kinder und Enkelkinder..."

    Nach Auskunft der Witwe sind beide Ehegatten davon ausgegangen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Überlebende weiter im Haus wohnt, über die Konten verfügt usw. Erst danach sollten die Kinder und Enkelkinder erben. Demnach wäre eine Art Berliner Testament gewollt, nur dass der erste Teil "vergessen" wurde.

    Ich würde dazu tendieren, dass keine Erbeinsetzung für den 1. Erbfall getroffen wurde und damit gesetzliche Erbfolge gilt.
    Oder kann man das Testament im Hinblick auf den mutmaßlichen Willen soweit auslegen, dass eine Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau vorliegt? Aus dem reinen Wortlaut ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt, einzige Punkte die dafür sprechen sind:

    1. Die Erbeinsetzung der
    Kinder und Enkelkinder für den 2. Erbfall macht zumindest weniger Sinn, wenn beim 1. Erbfall nach gesetzlicher Erbfolge die Kinder bereits 1/2 erben

    2. der Vortrag der Witwe und meine Erfahrung sagen mir, dass tatsächlich eine Alleinerbeneinsetzung gewollt war

  • Wurde im Forum schon erörtert.

    Ich halte eine Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten im Wege der Auslegung durchaus für möglich.

    Allerdings verschiebt sich das eigentliche Problem des vorliegenden "Katastrophentestaments" dadurch nur auf den zweiten Erbfall: Sollen Erben tatsächlich die Kinder und alle Enkelkinder sein, und falls ja, wie verhält es sich dann mit zwischen beiden Erbfällen oder gar nach dem zweiten Erbfall geborenen Enkeln? Oder sind die Enkel nur als Ersatzerben für die Kinder gedacht?

    Die Witwe soll sich auch zu diesen Fragen äußern. Noch kann man sie fragen.

  • Die Formulierung "...nach unserem Tod geht das Grundstück [usw] an unsere Kinder und Enkelkinder..." ist für mich schon ein Indiz dafür, dass erst nach dem beiderseitigen Tode ("unserem") die Kinder (Enkelkinder) erben sollen, sodass für den ersten Erbfall eigentlich nur noch der andere Ehegatte übrig bleibt, denn eine sonstige Person kommt ja erst recht nicht in Betracht.

    Ansonsten ist es - wie von Cromwell bereits angesprochen - natürlich auch eine Katastrophe hinsichtlich der Frage "Kinder und Enkelkinder".

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