Im Testament hat der Erblasser aufgeführt, dass sein Sohn das Haus erhalten soll, sobald er volljährig ist.
Außerdem heißt es dort weiter "Allerdings mit der Auflage, dass es ihm nicht gestattet ist, seiner Mutter ... ein Wohnrecht einzuräumen bzw. in dem Haus wohnen zu lassen. Der Mutter soll es strengstens untersagt sein, als gesetzliche Vertreterin des Sohnes das Haus bis zu seiner Volljährigkeit zu veräußern."
Jetzt habe ich einen Erbscheinsantrag vorliegen, in dem die Mutter die Erteilung eines Erbscheins beantragt, welcher ihren Sohn als Alleinerben ausweist. Außerdem wurde der Antrag gestellt, dass die Mutter bis zur Volljährigkeit des Sohnes als seine Vermögensverwalterin eingesetzt wird?! (leider wurde der Antrag von einem Notar beurkundet, der - habe ich mal im Kollegenkreis so mitbekommen - nicht so ganz firm in allen Dingen ist und oft einfach Dinge aufnimmt, die nicht so ganz korrekt sind)
Zunächst ist die Frage zu klären, ob hier wirklich der Sohn der Alleinerbe (wäre auch gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe, da die Kindesmutter vom Erblasser geschieden ist) ist (im Erbscheinsantrag ist lediglich aufgeführt worden, dass das Haus das einzige nennenswerte Vermögen ist, ob dem wirklich so ist, kann ich nicht sagen). Müsste ich jetzt überhaupt Ermittlungen einleiten, ob das Haus wirklich das einzige nennenswerte Vermögen ist?
Außerdem wäre zu prüfen, ob hier ein Fall von § 1639 BGB oder von § 1638 BGB vorliegt. Ich habe bezüglich § 1639 BGB eine Entscheidung vom BayObLG, Rpfleger 1982, 180 gefunden, in der es heißt, dass für den Fall, dass der Erblasser die "Nutznießung" eines allein sorgerberechtigten Elternteils an dem Vermögen, das er dem Kind zugewendet hat, ausschließt, dies noch keinen Ausschluss der elterlichen Sorge für das dem Kind zugewendete Vermögen darstellt, sondern nur eine Beschränkung der Verwaltung nach § 1639 BGB.
In meinem Fall ist nicht explizit gesagt worden, dass die Nutznießung ausgeschlossen wird, sondern es liegt nur das oben aufgeführte vor.
Auf Grund der Vorgabe, dass die Mutter das Haus bis zum 18. Geb. des Kindes nicht veräußern darf, bin ich mir nicht so sicher, ob hier ein Fall von § 1638 BGB oder von § 1639 BGB vorliegt. Was meint ihr?
Im ersten Moment hätte ich zu § 1639 BGB tendiert, bin mir jetzt aber auf Grund des "Veräußerungsverbotes" unsicher.
§ 1639 BGB würde die Vertretungsmacht des Elternteils im Außenverhältnis nicht beschränken und eine unberechtigte Abweichung von einer Anordnung würde somit die Wirksamkeit der elterlichen Rechtshandlung nicht beeinträchtigen. Sie kann allerdings ggü. dem Kind eine Schadensersatzpflicht gem. § 1664 BGB begründen. Eine Abweichung von den Anordnungen ist mit Gen. des FamG möglich. Das FamG kann auch nach § 1666 BGB die notwendigen Maßregeln zur Durchsetzung der Anordnungen treffen.
Auf Grund der vorstehenden Punkte würde ich im Erbschein nicht dazu aufnehmen, dass der Erblasser bestimmte Anordnung zur Verwaltung getroffen hat oder sehe ich das falsch?
Ich würde hier den Notar auf obiges Hinweisen und um Korrektur des ES-Antrages bitten.
Da ich einen solchen Fall allerdings noch nicht hatte, wäre ich auch für hilfreiche Anregungen/Hinweise dankbar.