Rechtsnachfolge minderjähriges Kind nach UVK durch Rückabtretungsvertrag

  • Die UVK hat im streitigen Verfahren einen Versäumnisbeschluss erwirkt zur Zahlungen des Unterhalts.
    Nachdem zuerst ganz normal eine vollstreckbare Teil - Ausfertigung für die weiteren verauslagten Vorschüsse beantragt wurden,
    wurde nun die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für das minderjährige Kind beantragt ab dem Datum, welches im Vers.Beschluss als Anfangszeitpunkt der Rückstände tituliert ist.

    Es wurde ein Abtretungsvertrag im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 UVG beigefügt, in dem die UVK Unterhaltsleistungen, die übergegangen sind und zukünftig noch übergehen, auf das Kind zurück übertragt (öffentl-beglaubigt).

    Bezug wird auf den Beschluss vom OLG vom 27.11.2009 genommen (12 UF 47/09).

    Handelt es sich hierbei um eine vollstreckbare "Teil"-Ausfertigung oder eine generelle vollstr.b. Ausfertigung.
    Das Kind ist noch minderjährig(!). Sollte ich eine Klausel erteilen, wäre dies für das Kind oder für die Kindesmutter?
    Ich habe Probleme mit der Vfg. bzw. Formulierung der Klausel.

    Bitte um Hilfe :(

  • Meine Vfg würde erstmal so lauten gemäß unseres Vordrucks:

    1) Von dem Versäumnisbeschluss vom ...eine vollstreckbare Teilausfertigung herstellen und mit folgender Klausel versehen:


    „Vorstehende Teilausfertigung wird ...(dem minderjährigem Kind/der Mutter ?)gem. § 727 ZPO in Höhe eines Betrages von ...€ für den Unterhaltszeitraum vom ...bis .....in Bezug auf das minderjährige ..., geb. am ....(?), zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge ist gem. § 7 Abs.4 S. 2 UVG eingetreten.

    Diese ist belegt durch die Abtretungsurkunde der Unterhaltsvorschusskasse Kreises ... vom ..., versehen mit dem Dienstsiegel.


    Ort, Datum

    Rechtspfleger„

    2) Folgenden Vermerk auf eingereichte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses vom ...setzen:

    „ Vorstehende Ausfertigung ist hinsichtlich eines Betrags von ...€ für den Unterhaltszeitraum vom ...bis ....in Bezug auf ...., geb. am ...., verbraucht. Über den oben genannten Betrag ist dem ... am ...eine vollstreckbare Teilausfertigung gem. § 7 UVG erteilt worden.

    Ort, Datum
    Amtsgericht

    Rechtspfleger „

    3)...
    ...
    ...

    Wem wird die v. T.Ausfertigung nun erteilt? Setze ich das minderjährige Kind dort ein? Oder die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin.. oder den Kreis als Beistandschaft ?

  • Warum eine "Teil-"ausfertigung, wenn doch sämtliche Forderungen aus dem Beschluss abgetreten wurden?

    Und wem sie erteilt wird, hängt natürlich vom Wortlaut des Abtretungsvertrages ab, in der Regel sollte das aber im Falle nicht vorliegender Prozessstandschaft der Mutter an das Kind erfolgen.

  • Meiner Ansicht geht dies nicht wie beantragt - zumindest so die Aussage bei den Fortbildungen, welche ich besucht habe.

    § 7 Absatz 4 Satz 3 UVG:
    "Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen."

    Die Rückübertragung ermächtigt demnach das Kind zur gerichtlichen Geltendmachung, welche lt. #1 ja bereits abgeschlossen ist. Die im Vertrag gleichzeitig vereinbarte Abtretung ermächtigt das Land sich dann für die bereits übergegangenen Ansprüche (Rückstände) eine RNF geben zu lassen, was ohne diese Abtretung nach gängiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist.

    Für die Vollstreckung Ansprüche des Landes auf das Kind rückzuübertragen ist mir neu - für künftig fällig werdende Ansprüche gibt es u.a. eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.11.2013, 7 WF 975/13.

  • Auch in anderen Gesetzen, z.B. bei der Vollstreckung von Unterhalt im Ausland unter Anwendung des AUG, versteht man unter "Geltendmachung von Unterhaltsforderungen" sowohl die Titulierung als auch die Durchsetzung (Vollstreckung) dieser Ansprüche. Der Begriff beschränkt sich also weder nur auf das eine noch nur auf das andere.

  • Da vertraue ich den Hinweisen im Seminar (Richterin OLG), welche Sinn/Auslegung des UVG und den dazu ergangenen Urteilen seit Jahren unterrichtet.

    Eine Rückübertragung auf das Kind von bereits titulierten rückständigen Ansprüchen hatte ich in den letzten 20 Jahren selbst nicht gehabt und kann leider nicht aus "eigener Erfahrung" sprechen.

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