In einem Fall wurde Rechnung gelegt und Prüfvermerk erteilt. Bei der Rechnungslegung wurde das Formular (analog HRP) ausgefüllt. Der Prüfvermerk des Rechtspflegers dröselt jetzt alles auf, indem eigentlich nur Kontenbewegungen und Kontostände erfasst sind. Und ein Haus sowie das Taschengeldkonto (Betreuter im Heim) nur als weiteres Vermögen unter dem eigentlichen Prüfvermerk aufgeführt sind. Klar befinden sich beim Haus keine Zu- und Abgänge, denn es bleibt ja bestehen wie es ist, aber es gehört ja zum gesamten Vermögen.
Die Rechnungslegung war nicht zu beanstanden, aber ich kann diese Trennung nicht ganz nachvollziehen. Nach § 1841 BGB wird ja der Rechnungslegung das gesamte Vermögen und nicht etwa nur Girokonto, o. ä. zugrunde gelegt. Ist eine solche Trennung bei anderen Gerichten auch so, denn ich kenne es sonst nicht?
Und dann soll hier ein Konto des Betreuten aufgelöst werden - er kann es nicht selbst tun. Das Konto gehört zu einer Erbschaft, die der Betreute angenommen hat. Das Konto läuft noch auf den Erblasser. Erbschein ist vorhanden. Ich halte die Kontoauflösung für genehmigungsbedürftig nach § 1812 BGB, weil der Betreute ja kraft Gesetzes Eigentümer des Guthabens wurde und der Rückforderung gegen die Bank. Chef mag keine Genehmigung beantragen, weil ja der Erblasser noch als Kontoinhaber eingetragen ist und mit dem Erbschein alles aufgelöst werden könnte.