Prüfvermerk für Rechnungslegung und Genehmigung Kontoauflösung

  • In einem Fall wurde Rechnung gelegt und Prüfvermerk erteilt. Bei der Rechnungslegung wurde das Formular (analog HRP) ausgefüllt. Der Prüfvermerk des Rechtspflegers dröselt jetzt alles auf, indem eigentlich nur Kontenbewegungen und Kontostände erfasst sind. Und ein Haus sowie das Taschengeldkonto (Betreuter im Heim) nur als weiteres Vermögen unter dem eigentlichen Prüfvermerk aufgeführt sind. Klar befinden sich beim Haus keine Zu- und Abgänge, denn es bleibt ja bestehen wie es ist, aber es gehört ja zum gesamten Vermögen.
    Die Rechnungslegung war nicht zu beanstanden, aber ich kann diese Trennung nicht ganz nachvollziehen. Nach § 1841 BGB wird ja der Rechnungslegung das gesamte Vermögen und nicht etwa nur Girokonto, o. ä. zugrunde gelegt. Ist eine solche Trennung bei anderen Gerichten auch so, denn ich kenne es sonst nicht?

    Und dann soll hier ein Konto des Betreuten aufgelöst werden - er kann es nicht selbst tun. Das Konto gehört zu einer Erbschaft, die der Betreute angenommen hat. Das Konto läuft noch auf den Erblasser. Erbschein ist vorhanden. Ich halte die Kontoauflösung für genehmigungsbedürftig nach § 1812 BGB, weil der Betreute ja kraft Gesetzes Eigentümer des Guthabens wurde und der Rückforderung gegen die Bank. Chef mag keine Genehmigung beantragen, weil ja der Erblasser noch als Kontoinhaber eingetragen ist und mit dem Erbschein alles aufgelöst werden könnte.

  • Was für ein Konto soll denn aufgelöst werden ?

    Lass Dich mal von Deinem Chef nicht aufs Glatteis führen....
    Selbst wenn für die Auflösung des Kontos der Erbschein vorzulegen ist , ist die Auflösung dennoch eine Verfügung des Betreuers i.S. des § 1812 BGB über den ( geerbten ) Anspruch gegen die Bank.
    Natürlich muss in dem Zusammenhang immer die Frage nach den Ausnahmen des § 1813 BGB hierzu gestellt werden.
    Lediglich die Gegenausnahme des § 1813 II BGB ist nicht zu prüfen, weil das Konto des Erblassers wohl noch unversperrt ist.
    Dazu die Nachfrage nach der Art des Kontos.

  • In einem Fall wurde Rechnung gelegt und Prüfvermerk erteilt. Bei der Rechnungslegung wurde das Formular (analog HRP) ausgefüllt. Der Prüfvermerk des Rechtspflegers dröselt jetzt alles auf, indem eigentlich nur Kontenbewegungen und Kontostände erfasst sind. Und ein Haus sowie das Taschengeldkonto (Betreuter im Heim) nur als weiteres Vermögen unter dem eigentlichen Prüfvermerk aufgeführt sind. Klar befinden sich beim Haus keine Zu- und Abgänge, denn es bleibt ja bestehen wie es ist, aber es gehört ja zum gesamten Vermögen.
    Die Rechnungslegung war nicht zu beanstanden, aber ich kann diese Trennung nicht ganz nachvollziehen. Nach § 1841 BGB wird ja der Rechnungslegung das gesamte Vermögen und nicht etwa nur Girokonto, o. ä. zugrunde gelegt. Ist eine solche Trennung bei anderen Gerichten auch so, denn ich kenne es sonst nicht?

    Bzgl. des Kontos stimme ich George zu.

    So umfangreich sind unsere Prüfvermerke gar nicht. Da steht nur: In pp. wurde die RL für den Zeitraum vom ... bis... sachlich u. rechnerisch geprüft, ohne dass sich Beanstandungen ergaben/ ..., wobei folgendes zu bemerken ist...
    Dann folgt evtl., welche Belege fehlen und wann der nächste RL-Zeitraum ist.
    Verstehe dein Problem nicht. :gruebel:

  • Abgerechent wird über das was der Betreuer verantstaltet hat.

    Das Taschengeldkontoabrechung im Heim muss der Betreuer lediglich überprüfen, aber nicht selber drüber abrechnen, kann er ja auch gar nicht.

    Selbstverständlich kann es beim Haus Zu- und Abgänge geben, z.B. jährliche Wertminderung oder Erhöhung durch Renovierung, Neubewertung, etc.. .

    Falls die Bank das Konto auflöst und den Nachlass abwickelt, schön.

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