Vollstreckbare Notarkostenrechnung: Siegelabdruck fehlt

  • Ich soll aus einer noch nach §§ 154, 155 KostO erteilten vollstreckbaren Notarkostenrechnung vollstrecken (Sicherungshypothek).

    Mein Problem ist, dass der Abdruck des Notarsiegels bei der Klausel fehlt. Der Siegelabdruck dürfte aso nachzuholen sein, denke ich.

    Muss das Ding dann aber auch erneut zugestellt und die Wartefrist nach §§ 155 KostO, 798 ZPO wiederum abgewartet werden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zugestellt werden muss ja grundsätzlich nur der Titel.

    Ein analoger Fall zu § 750 Abs. 2 ZPO, wonach auch die Klausel selbst zuzustellen ist, ist m.E. nicht gegeben.

    Eine nochmalige Zustellung der Klausel würde ich daher nicht verlangen.

  • Zugestellt werden muß die Kostenberechnung mit Vollstreckungsklausel (arg. § 157 Abs. 1 S. 2 KostO; vgl. Korintenberg/Bengel § 155 Rn 7). Ohne Siegel ist die Vollstreckungsklausel aber nicht wirksam (vgl. MünchKomm/Wolfsteiner § 725 Rn 2). Man wird neu zustellen müssen.

    schließe mich an ;)

  • Danke! Sehe ich auch so! Titel ist hier die KostenR ja nur, wenn die Klausel (ordnungsgemäß) erteilt wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!