Pfändung der Rückgewähransprüche bei BGB-Gesellschaft

  • Moin! Vermute ich richtig, dass eine Pfändung von Rückgewähransprüchen ausgeschlossen ist, wenn der Grundstückseigentümer eine BGB-Gesellschaft ist und mir nur ein vollstreckbarer Titel gegen einen der Gesellschafter vorliegt? :gruebel:


  • Ich habe mittlerweile in den Kommentierungen gesucht und im Stöber, Forderungspfändung, unter Rdnr. 1903 gefunden: "Wenn mehrere als Eigentümer zur gesamten Hand Berechtigte des Rückgewähranspruchs sind, kann er bei der Zwangsvollstreckung gegen alle Schuldner gepfändet werden."

    Ein Titel gegen einen der Gesellschafter reicht somit nicht. Es wäre ein Titel gegen sämtliche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft erforderlich. Ansonsten bleibt nur die Pfändung der Ansprüche des Schuldners als Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft (Stöber, Rdnr. 1552 ff).

  • Teilweise wird vertreten, dass nicht nur ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich ist (bzw. mehrere Titel gleichen Inhalts). Der Titel muss auch eine Gesellschaftsverbindlichkeit ausweisen (vgl. BeckOK ZPO § 736, Rn. 12).

    Hintergrund ist, dass die Gesellschafter analog § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Eine umgekehrte Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschafter ist nicht normiert.

    Ich teile jedenfalls diese Auffassung.

  • Zu recht. (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 10.02.2011 - 13 W 5/11)

    Nur so kann das Gesellschaftsvermögen auch an den Gesellschaftszweck gebunden werden. Ansonsten könnte man das Konstrukt "GbR" gleich ganz aufgeben.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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