§ 850i ZPO (Kündigungsabfindung)

  • Das mit der Kündigungsfrist sehe ich nicht so und § 850i ZPO stellt auch nicht darauf ab. Es gibt auch Abfindungen, die bei ordnungsgemäßer Kündigung gezahlt werden oder wo in einem Rechtsstreit die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird und trotzdem eine Abfindung gezahlt wird.

    Die Unpfändbarkeit der Abfindung soll für eine angemessene Zeit die Einkommensverluste durch den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen.

    Was wäre, wenn es ein 60jähriger Arbeitnehmer wäre, der auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine Chance hätte, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und der würde ALG in Höhe von 1.200,00 € bekommen? Würde man sich dann Gedanken darüber machen, ob man die Abfindung (nur) auf die Zeit der Kündigungsfrist aufteilt?

  • Ich komme noch mal auf meinen Fall zurück: Der Schuldner wurde betriebsbedingt gekündigt, da die Niederlassung seines bisherigen Arbeitgebers aufgelöst wurde. Er gibt an, sicher nie wieder mehr zu verdienen als jetzt (also ca. 1.200,- € netto). Ergänzend bezieht die Familie Wohngeld von 170,- €, wobei da noch das alte Einkommen zugrunde gelegt wurde. Ergänzende weitere Sozialleistungen wurden nicht beantragt (Schuldner hat gesagt, er sei nicht so einer, der gern aufs Amt geht). Ich bin nach wie vor in meinem Dilemma. Auf der einen Seite denke ich, dass der Schuldner die 13.000,- € Abfindung erhalten soll, da ja auch bisher nie was pfändbar war und auch zukünftig nicht sein wird. Andererseits ist das ja auch eine blöde Situation - er bekäme so auf einen Schlag 13.000,- €. Da würde ich doch mal hübsch in Urlaub fahren. Wenn´s alle ist, kann man ja Sozialleistungen beantragen. Was weg ist, muss er nicht mehr angeben. Versteht ihr, was ich meine? Ich habe ja keine Garantie, dass der Schuldner das Geld auch redlich monatlich verteilt ausgibt und nicht einfach hurtig unter die Leute bringt. Und ich habe auch keine Möglichkeit ihm diesbezüglich eine Auflage zu erteilen. Dann könnte ich lieber wenigstens einen Teil für seine Gläubiger und die Verfahrenskosten in der Masse behalten. Hat noch jemand einen Gedankenblitz, der meine Zwickmühle löst?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich finde ja, moralische Gedanken solltest du beiseite schieben. wenn du jemand die Miete freigibst oder das Konto oder anderes weißt Du ja auch nicht, was er damit anfängt. Wenn da vorher nix pfändbar war und er das Geld für sein Ausscheiden erhält, würde ich ihm das freigeben.

    Du könntest natürlich auch das Geld auf das Insolvenzanderkonto schicken und den Verwalter anweisen, dem Schuldner jeden Monat 1.200.- € auszuzahlen ...:wechlach:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ihr habt grundsätzlich recht. Aber ich finde irgendwie, dass § 850i ZPO nicht für diese Konstellation ausgelegt ist. Und ich finde es nach wie vor nicht richtig, dass die Gläubiger nicht von der Abfindung profitieren sollen. Das Problem ist doch: Ich kann entscheiden was ich will. Alles ist begründbar und alles ist angreifbar. Das macht keinen Spaß :(

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ihr habt grundsätzlich recht. Aber ich finde irgendwie, dass § 850i ZPO nicht für diese Konstellation ausgelegt ist. Und ich finde es nach wie vor nicht richtig, dass die Gläubiger nicht von der Abfindung profitieren sollen. Das Problem ist doch: Ich kann entscheiden was ich will. Alles ist begründbar und alles ist angreifbar. Das macht keinen Spaß :(

    Wieso, das macht doch erst recht Spaß - tob dich aus, treffe eine so verquer-krude Entscheidung, dass es nach einem Rechtsmittel förmlich schreit,
    dann hast du für später ggf. was und immerhin von deinem LG, wenn es nicht man höher geht; denn letztlich finde ich den neuen 850i auch nicht für alle Fälle eindeutig und befriedigend, da stimme ich dir zu.

    :D

  • Ihr habt grundsätzlich recht. Aber ich finde irgendwie, dass § 850i ZPO nicht für diese Konstellation ausgelegt ist. Und ich finde es nach wie vor nicht richtig, dass die Gläubiger nicht von der Abfindung profitieren sollen. Das Problem ist doch: Ich kann entscheiden was ich will. Alles ist begründbar und alles ist angreifbar. Das macht keinen Spaß :(

    Halte Dich einfach an die InsVV und mach eine angemessene Entscheidung :wechlach::wechlach::wechlach:.

    ich würde hier einfach sagen, die Gläubiger hätten doch auch nix erhalten, wenn er weitergearbeitet hätte. Und er hat nicht einmal selber gekündigt, sondern ist anderen Gründen zum Opfer gefallen. Für mich wäre das hier ein klarer Fall.

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  • der Schuldner hat bisher mtl. verdient EUR 1.600, verdient jetzt EUR 1.200. Freigeben kann man also lediglich mtl. EUR 400 - insoweit ist 850 i eindeutig.
    Fraglich ist nur für wie lange und das kommt darauf an wie alt der Schuldner ist / was er für einen Ausbildungsstand hat / wie das Jobangebot in der Nähe seines Wohnsitzes ist usw.
    Das lässt sich nicht pauschal sagen, aber mit ein bisschen mehr Wissen, dass du ja haben müsstest kann man schon einschätzen wie wahrscheinlich seine Aussage ist, nie wieder einen höher bezahlten Job haben zu können.
    Man kann ggf. auch selbst mal die Jobbörse der örtlichen Arge einsehen.

  • Die Aussage des Schuldners, dass er keinen höher bezahlten Job erhalten wird, ist schon sehr realistisch.
    Die WVP läuft noch bis Dezember 2016. Man könnte es also bis ans Ende der WVP strecken. Das wären dann rund 34 Monate. Würde ich mit monatlich 400,- € rechnen, die ich ihm belassen könnte, wären wir bei 13.600,- €. Und die Begründung wäre, dass ihm die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. den jetzt deutlich niedrigeren Verdienst für eine gewisse Zeit ausgleichen soll. So vielleicht. Hab nur laut gedacht :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Aussage des Schuldners, dass er keinen höher bezahlten Job erhalten wird, ist schon sehr realistisch.
    Die WVP läuft noch bis Dezember 2016. Man könnte es also bis ans Ende der WVP strecken. Das wären dann rund 34 Monate. Würde ich mit monatlich 400,- € rechnen, die ich ihm belassen könnte, wären wir bei 13.600,- €. Und die Begründung wäre, dass ihm die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. den jetzt deutlich niedrigeren Verdienst für eine gewisse Zeit ausgleichen soll. So vielleicht. Hab nur laut gedacht :D

    Hört sich doch gut und nachvollziehbar an. Was sagt denn eigentlich der TH?

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  • Hab jetzt den Beschluss gemacht und ihm alles belassen. Rein rechnerisch kommt er damit bis kurz vor Ende der WVP hin. Das kann ich gut vertreten. Was der Schuldner draus macht, ist nun seine Sache. Danke für eure Hilfe!

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