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Aber wenn man doch dazu kommt, dass man die Differenz zwischen der Rente und dém früheren pfandfreien Einkommen nach § 850c ZPO freigeben kann, was für ein Zeitraum nimmt man dann?
Davon ausgehend, dass bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit anschließender Kündigung eine Lohnpfändung sich nur noch über den Zeitraum der Kündigungsfrist erstrecken würde, kann man jetzt auch keinen längeren Zeitraum zugrunde legen.
Denn ansonsten hätte der Schuldner einen Vorteil.
Also die fiktive Kündigungsfrist erfragen, vermutlich 6 Monate.
Die Tatsache, dass sein Einkommen danach nicht reicht, kann nicht zulasten der Gläubiger gehen, denn diese sind nicht das Sozialamt.
Wenn ich mich recht erinnere hat Coverna auch schon diverses zur Abfindung mitgeteilt.
Einfach mal die SuFu bemühen.
Das mit der Kündigungsfrist sehe ich nicht so und § 850i ZPO stellt auch nicht darauf ab. Es gibt auch Abfindungen, die bei ordnungsgemäßer Kündigung gezahlt werden oder wo in einem Rechtsstreit die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird und trotzdem eine Abfindung gezahlt wird.
Die Unpfändbarkeit der Abfindung soll für eine angemessene Zeit die Einkommensverluste durch den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen.
Was wäre, wenn es ein 60jähriger Arbeitnehmer wäre, der auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine Chance hätte, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und der würde ALG in Höhe von 1.200,00 € bekommen? Würde man sich dann Gedanken darüber machen, ob man die Abfindung (nur) auf die Zeit der Kündigungsfrist aufteilt?