Ich habe meinen ersten Antrag auf Hinterlegung von Schmuck und bin mir in einigen Punkten unsicher.
Hinterlegen will der Testamentsvollstrecker (TV).
Erben sind A, B und C laut notariellem Testament. Als Vorausvermächtnis soll jeder einige Schmuckstücke haben. Diese Schmuckstücke sind nicht mehr alle vorhanden, dafür gibt es andere Schmuckstücke. Der TV hat die Erben angeschrieben, sich zu äußern, wer was bekommen soll. Es meldet sich für alle Erben RA X und schreibt, dass der gesamt Schmuck an B gehen soll. Der TV möchte hierfür eine Vollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung. Außerdem moniert er, dass er nur eine nachgewiesene Vollmacht für den RA von A und B hat (ergibt sich aus der Nachlassakte). Der RA legt keine notariell beglaubigte Vollmacht vor, weil er sie nicht für erforderlich hält. Eine Vollmacht von C legt er ebenfalls nicht vor. Da inzwischen einige Zeit vergangen ist und der RA sich nicht mehr geäußert haben, will der TV den gesamten Schmuck unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegen.
Nach Rücksprache mit mir hat meine SE den Antrag erst einmal aufgenommen. Da die Schmuckstücke in der Aufstellung, die der TV mit hatte, nicht genau bezeichnet waren, haben wir zwecks genauer Erstellung der Bezeichnung die Schmuckstücke entgegen genommen, da eine genaue Bezeichnung in der Antragsaufnahme relativ viel Zeit in Anspruch genommen hätte.
Ich frage mich jetzt,
a) ob ich örtlich zuständig bin. In NRW ist m.W. jede Hinterlegungsstelle zuständig, nicht wie in anderen Bundesländern nur die HL-Stelle bei dem LG
b) ob ich eine Annahmeanordnung für alle Schmuckstücke machen kann und als Berechtigte A, B und C richtig sind. Soweit die Schmuckstücke Vorausvermächtnisse waren, müsste der TV nicht zumindest an die Vermächtnisnehmer herausgeben, deren Vollmacht für den RA er nicht anzweifelt? Wäre für den Erben, für den der RA keine Vollmacht nachweist, eine gesonderte Hinterlegung der Vorausvermächtnisschmuckstücke erforderlich und der Rest für alle 3, also zwei getrennte Hinterlegungen? Da es sich um ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll handelt, brauche ich ja keinen Erbschein, oder? Oder besteht gar kein Hinterlegungsgrund, weil die Erben sich durch den Anwalt zur Annahme durch Übersendung an B bereit erklärt haben?
c) Was mache ich mit dem Schmuck? An den Hinterleger zurückgeben zur Weiterleitung an die OJK oder selber hinschicken? Ich habe nichts dazu gefunden, ob ich die Sachen entgegennehmen durfte mit dem Antrag oder nicht. Wo muss er bis zur weiteren Verwendung verwahrt werden (er liegt auch jetzt nicht lose in meinem Büro)? Wenn ich nur eine Beschreibung des Hinterlegers bekomme, wie genau muss diese sein? Die Angabe z.B. zwei Goldketten wäre doch evtl. zu ungenau, wenn nur eine herausgegeben werden soll. Muss ich die Sachen nicht eigentlich sehen, damit ich die Richtigkeit der Beschreibung überprüfen kann? Kann ich der Annahmeanordnung ein Foto beifügen (in einer anderen Sache hat dies der Antragsteller gemacht)?
d) Wozu brauche ich die Angabe des Wertes im Antrag? Reicht mir die Angabe des Hinterlegers? Wird nicht der Gegenstandswert bei Vfg. der Herausgabe festgesetzt?
e) Was wäre zur Herausgabe erforderlich? Welche Form muss die Unterschrift oder eine evtl. Vollmacht für den RA haben? Reicht einfache Schriftform mit z.B. einer Kopie des Personalausweises von A, B oder C?
Ich hoffe, ich habe Euch nicht mit diesem langen Post erschlagen und Ihr könnt mir schnell weiterhelfen.