Werthinterlegung (Schmuck) in NRW

  • Ich habe meinen ersten Antrag auf Hinterlegung von Schmuck und bin mir in einigen Punkten unsicher.

    Hinterlegen will der Testamentsvollstrecker (TV).

    Erben sind A, B und C laut notariellem Testament. Als Vorausvermächtnis soll jeder einige Schmuckstücke haben. Diese Schmuckstücke sind nicht mehr alle vorhanden, dafür gibt es andere Schmuckstücke. Der TV hat die Erben angeschrieben, sich zu äußern, wer was bekommen soll. Es meldet sich für alle Erben RA X und schreibt, dass der gesamt Schmuck an B gehen soll. Der TV möchte hierfür eine Vollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung. Außerdem moniert er, dass er nur eine nachgewiesene Vollmacht für den RA von A und B hat (ergibt sich aus der Nachlassakte). Der RA legt keine notariell beglaubigte Vollmacht vor, weil er sie nicht für erforderlich hält. Eine Vollmacht von C legt er ebenfalls nicht vor. Da inzwischen einige Zeit vergangen ist und der RA sich nicht mehr geäußert haben, will der TV den gesamten Schmuck unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegen.

    Nach Rücksprache mit mir hat meine SE den Antrag erst einmal aufgenommen. Da die Schmuckstücke in der Aufstellung, die der TV mit hatte, nicht genau bezeichnet waren, haben wir zwecks genauer Erstellung der Bezeichnung die Schmuckstücke entgegen genommen, da eine genaue Bezeichnung in der Antragsaufnahme relativ viel Zeit in Anspruch genommen hätte.

    Ich frage mich jetzt,

    a) ob ich örtlich zuständig bin. In NRW ist m.W. jede Hinterlegungsstelle zuständig, nicht wie in anderen Bundesländern nur die HL-Stelle bei dem LG

    b) ob ich eine Annahmeanordnung für alle Schmuckstücke machen kann und als Berechtigte A, B und C richtig sind. Soweit die Schmuckstücke Vorausvermächtnisse waren, müsste der TV nicht zumindest an die Vermächtnisnehmer herausgeben, deren Vollmacht für den RA er nicht anzweifelt? Wäre für den Erben, für den der RA keine Vollmacht nachweist, eine gesonderte Hinterlegung der Vorausvermächtnisschmuckstücke erforderlich und der Rest für alle 3, also zwei getrennte Hinterlegungen? Da es sich um ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll handelt, brauche ich ja keinen Erbschein, oder? Oder besteht gar kein Hinterlegungsgrund, weil die Erben sich durch den Anwalt zur Annahme durch Übersendung an B bereit erklärt haben?

    c) Was mache ich mit dem Schmuck? An den Hinterleger zurückgeben zur Weiterleitung an die OJK oder selber hinschicken? Ich habe nichts dazu gefunden, ob ich die Sachen entgegennehmen durfte mit dem Antrag oder nicht. Wo muss er bis zur weiteren Verwendung verwahrt werden (er liegt auch jetzt nicht lose in meinem Büro)? Wenn ich nur eine Beschreibung des Hinterlegers bekomme, wie genau muss diese sein? Die Angabe z.B. zwei Goldketten wäre doch evtl. zu ungenau, wenn nur eine herausgegeben werden soll. Muss ich die Sachen nicht eigentlich sehen, damit ich die Richtigkeit der Beschreibung überprüfen kann? Kann ich der Annahmeanordnung ein Foto beifügen (in einer anderen Sache hat dies der Antragsteller gemacht)?

    d) Wozu brauche ich die Angabe des Wertes im Antrag? Reicht mir die Angabe des Hinterlegers? Wird nicht der Gegenstandswert bei Vfg. der Herausgabe festgesetzt?

    e) Was wäre zur Herausgabe erforderlich? Welche Form muss die Unterschrift oder eine evtl. Vollmacht für den RA haben? Reicht einfache Schriftform mit z.B. einer Kopie des Personalausweises von A, B oder C?

    Ich hoffe, ich habe Euch nicht mit diesem langen Post erschlagen und Ihr könnt mir schnell weiterhelfen.

  • a) Ja
    b) Eine Annahmeanordnung für alle Schmuckstücke zugunsten aller drei Erben, denn einige der im Testament erwähnten Schmuckstücke sind ja nicht mehr da; dafür sind andere vorhanden. Wenn schon Ungewissheit, würde ich insgesamt Ungewissheit annehmen
    c) selber hinschicken
    d) Wohl für die Festsetzung der Gebühr ("Umfang und Bedeutung der Sache")
    e) steht doch in § 23 HintG, wobei Beglaubigung als Ausnahme zu sehen ist; dafür müssen schon besondere Gründe vorliegen

    Apropos: Ich habe gewisse Zweifel am HL-Grund. Das Verlangen des TV nach einer öffentlich beglaubigten Vollmacht halte ich für überzogen. Hätte er nur eine privatschriftliche Vollmacht des C gefordert, wäre diese vielleicht gekommen.
    Man kann natürlich auch anderer Meinung sein und einen HL-Grund als gegeben ansehen. Dieser Weg wurde ja bereits eingeschlagen.

  • Danke für Deine Hilfe. Ich habe mir natürlich auch weitere Gedanken gemacht.

    Ich wollte dem A.St. schreiben, dass er erst mal den RA fragen soll, ob dieser überhaupt eine Vollmacht hat und auch C nochmal anschreiben, ob er mit der Herausgabe an B einverstanden ist. Außerdem kann er m.E. die Vorausvermächtnisse (soweit noch vorhanden) an A und B rausgeben, da da ja eine Vollmacht vorliegt. Wenn es keine Vollmacht von C gibt, hätte ich die Vorausvermächtnisse, die noch da sind, für ihn hinterlegt und den restlichen, dazugekommenen Schmuck für alle drei.
    Außerdem sollten A, B und C dem TV übrigens noch einen Notar benennen, an den die Sachen gesandt werden sollen. Dies sieht aus meiner Sicht das BGB gar nicht vor.

    Wenn ich dann doch noch annehmen sollte, würde ich, falls der RA den Antrag stellt, an B herauszugeben, jeweils eine Vollmacht von A, B und C anfordern, ob er sie im HL-Verfahren vertreten darf. Eine gesonderte Freigabeerklärung von A und C brauche ich, denke ich, nicht. Mir würde auch eine einfache Vollmacht reichen, evtl. mit einer Kopie des jeweiligen Personalausweises.

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