Erinnerung gegen Verfahrenspflegerbestellung

  • Zwei Schwestern, die als Haupt- und Ersatzbetreuerin den behinderten Bruder betreuen, sind mit diesem in Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil Erben nach dem verstorbenen Vater geworden. Zur Erbauseinandersetzung wurde ein Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer bestellt.

    Auf Grund seiner Behinderung ist der Betroffene nicht anhörungsfähig, so dass ich einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt habe.
    Gegen diesen Beschluss legt die Hauptbetreuerin für ihren behinderten Bruder Erinnerung ein mit der Begründung, dass nach § 276 Abs. 4 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben soll, wenn die Interessen des Betroffenen – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

    Beim Lesen dieser Vorschrift kann ich den Ansatz der Betreuerin zunächst ansatzweise nachvollziehen. A
    ber MüKo zum FamFG, 2. Auflage 2013 führt in RN 22 zu § 276 aus:

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben bzw. aufgehoben werden, wenn wegen der Vertretung der betroffenen Person durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsschutz der betroffenen Person im Verfahren gewährleistet ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass dann kein Bedürfnis für eine Verfahrenspflegschaft besteht, dass die Vertretung durch einen Anwalt Vorrang hat. Es untermauert damit die Grundüberlegung zur Rechtsstellung des Verfahrenspflegers, wonach es sich bei diesem um eine mit verfahrensrechtlichen Kontrollbefugnissen ausgestattete Person handelt, die anders als der Betreuer und das Betreuungsgericht eigene Aufgaben wahrnimmt. …

    Daraus schließe ich, dass ich in meinem Fall wohl nichts falsch gemacht habe, da der Rechtsanwalt in meinem Fall nicht als Rechtsanwalt sondern als (Ergänzungs-)Betreuer agiert bzw. andersrum: der Ergänzungsbetreuer ist hier „zufällig“ auch Rechtsanwalt.

    Liege ich da richtig? Dann würde ich nicht abhelfen und die Sache mit vorstehender Begründung dem Richter vorlegen.

    Danke, schönen Feierabend.

  • Der einfache Ausstieg aus dem Fall, präsentiert vom Dippl. :)

    Etwas ausholender von mir, Gesetz dem Fall, Du gehst überhaupt von einer Anfechtbarkeit der Entscheidung aus.
    Idee hinter dem § 276 Absatz 4 FamFG ist m.M. der Gedanke, dass, wenn der Betroffene neben einem Betreuer auch einen RA als Verfahrensvertreter/rechtl. Beistand hat, letztgenannter per se die Interessen seines Mandanten vertreten muss.
    Die Bestellung des Verfahrenspflegers zur Wahrung des rechtl. Gehörs des Betroffenen kann in diesen Fällen unterbleiben, weil der RA qua Amt hierzu schon verpflichtet ist.
    Sollte wider Erwarten ein Betreuer nicht betroffenenkonform handeln, schreitet der RA als Interessenvertreter ein.

    Wie ist der Sachverhalt hier? Der RA ist gleichzeitig in Funktion in dem Verfahren und nicht als Bevollmächtigter (Vertreter) sonder in gesetzlicher Funktion. Dies hebelt meiner Meinung nach den Sinn des § 276 Abs. 4 FamFG aus.
    Wäre er "daneben" (funktionslos) bestellt, würde ich die Ausnahme des Gesetzes bejahen.

    Wie schauts aus, gesprächsbereite Betreuer bei Dir in Aussicht? Oder bügelst Du auch wegen Unzulässigkeit ab?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Guten Morgen und schon mal danke.

    Ich gehe von einer Anfechtbarkeit meiner Entscheidung aus.
    Mein Fall ist wie beschrieben. RA A wurde zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Anhörung des nicht schon durch einen Rechtsanwalt oder sonstigem Verfahrensbeistand vertretenen Betroffenen nicht möglich, daher Verfahrenspfleger erforderlich, RA B ist bestellt worden. Daher meiner Meinung nach kein Fall von § 276 IV FamFG.

    felgentreu: Warum fragst Du nach gesprächsbetreiten Betreuern?

  • Wenn die Betreuer zugänglich sind, kann man ja versuchen Ihnen das (zunächst) außerhalb einer Entscheidung mitzuteilen. Vielleicht ja schaubildlich oder so. Und vielleicht lenken sie ja ein?

    Führt da partout kein Weg ran, würde ich vom Fleck weg entscheiden (müssen).

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  • Wenn die Betreuer zugänglich sind, kann man ja versuchen Ihnen das (zunächst) außerhalb einer Entscheidung mitzuteilen. Vielleicht ja schaubildlich oder so. Und vielleicht lenken sie ja ein?

    Führt da partout kein Weg ran, würde ich vom Fleck weg entscheiden (müssen).


    Du willst es Ihnen aufmalen :D?

    Da die Erinnerung nun mal in der Welt ist muss sie auch als solche behandelt werden, also Richter vorlegen, falls keine Rücknahme erfolgt.

  • Gerade in den Abteilungen, die mit "B" beginnen, ist es wichtig den Leuten auf Ihrer Ebene entgegenzukommen.
    Und im Malen war ich nie gut, ich skizziere lieber.

    Winifred: Beiß in den Apfel und entscheide.

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