Zwei Schwestern, die als Haupt- und Ersatzbetreuerin den behinderten Bruder betreuen, sind mit diesem in Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil Erben nach dem verstorbenen Vater geworden. Zur Erbauseinandersetzung wurde ein Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer bestellt.
Auf Grund seiner Behinderung ist der Betroffene nicht anhörungsfähig, so dass ich einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt habe.
Gegen diesen Beschluss legt die Hauptbetreuerin für ihren behinderten Bruder Erinnerung ein mit der Begründung, dass nach § 276 Abs. 4 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben soll, wenn die Interessen des Betroffenen – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Beim Lesen dieser Vorschrift kann ich den Ansatz der Betreuerin zunächst ansatzweise nachvollziehen. A
ber MüKo zum FamFG, 2. Auflage 2013 führt in RN 22 zu § 276 aus:
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben bzw. aufgehoben werden, wenn wegen der Vertretung der betroffenen Person durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsschutz der betroffenen Person im Verfahren gewährleistet ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass dann kein Bedürfnis für eine Verfahrenspflegschaft besteht, dass die Vertretung durch einen Anwalt Vorrang hat. Es untermauert damit die Grundüberlegung zur Rechtsstellung des Verfahrenspflegers, wonach es sich bei diesem um eine mit verfahrensrechtlichen Kontrollbefugnissen ausgestattete Person handelt, die anders als der Betreuer und das Betreuungsgericht eigene Aufgaben wahrnimmt. …
Daraus schließe ich, dass ich in meinem Fall wohl nichts falsch gemacht habe, da der Rechtsanwalt in meinem Fall nicht als Rechtsanwalt sondern als (Ergänzungs-)Betreuer agiert bzw. andersrum: der Ergänzungsbetreuer ist hier „zufällig“ auch Rechtsanwalt.
Liege ich da richtig? Dann würde ich nicht abhelfen und die Sache mit vorstehender Begründung dem Richter vorlegen.
Danke, schönen Feierabend.