"Strafklausel" im Testament

  • Hallo zusammen,

    habe einen Berichtigungsantrag auf dem Tisch.

    Die Erbfolge basiert auf zwei Erbverträgen:
    1. Gegenseitige Erbeinsetzung und Einsetzung der beiden Kinder als Schlusserben (Der Überlebende soll die Befugnis haben, den Erbvertrag nach seinem Belieben abzuändern)
    2. Erbvertrag der überlebenden Ehefrau mit den beiden Kindern: Erbverzicht der Kinder bzgl. des 1. Erbvertrags, erneute Erbeinsetzung der beiden Kinder als Eben und Anordnung der Testamentsvollstreckung.

    Die Überlebende ist nunmehr ebenfalls gestorben.

    Bis dahin kein Thema - ins Schwitzen bringt mich aber folgende Klausel im 2. Erbvertrag:
    "Falls jemand die Erben im ruhigen Besitz der Erbschaft mutwillig oder grundlos stört - etwa durch Anfechtung einer Bestimmung dieses Erbvertrags - so ist er nebst seinen Abkömmlingen von der Erbfolge nach mir ausgeschlossen".

    Un nun? :confused:
    Vor- und Nacherbschaft mit den gesetzlichen Erben als Nacherben, § 2104 BGB?
    Oder einfach eine auflösende Bedingung, § 2075 BGB?

    Muss ich da grundbuchmäßig irgendetwas beachten?

    Wäre für jeden Hinweis dankbar...

    Viele Grüße,

    Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

    Einmal editiert, zuletzt von Motzkeks (26. Februar 2014 um 15:08)

  • Ein Erbverzicht (wohl als Zuwendungsverzicht) der Kinder im Hinblick auf den ersten Erbvertrag, wenn der überlebende Ehegatte als Vertragspartner ohnehin frei neu testieren kann?

    Und was soll diese absurde "Strafklausel"?
    Wenn jemand "die Erben" stört, ist er doch Dritter und daher ohnehin nicht Erbe!

    Welche Anträge hast Du überhaupt vorliegen?

  • Ein bisschen Sinn würde eine solche Klausel noch machen im Hinblick auf das Anfechtungsrecht durch Dritte (später hinzutretende Pflichtteilsberechtigte) nach § 2079 BGB (i.V.m. § 2080 Abs. 3 BGB, 2281 Abs. 1 BGB, 2285 BGB). Aber auch das kann man eleganter lösen, indem beide Ehegatten auf ein später mögliches Anfechtungsrecht im Testament verzichten, was zur Folge hat, dass auch Dritte (§ 2285) ein solches Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben können.

    Insgesamt ist mir das Konstrukt aber auch nicht recht nachvollziehbar.

  • Wenn ich nicht genau wüsste, dass ein Erbvertrag vor einem Notar errichtet werden muss, dann würde ich behaupten, so ein Mist kann nur von absoluten Laien verbrochen worden sein. Da zwei der am Erbvertrag Beteiligten und (vermutlich auch) der tolle Notar noch leben, kann man die ja mal zum möglichen Sinn oder Unsinn anhören.
    Anderseits, so genau nimmts der Fredstarter mit den Angaben leider auch nicht, auch wenn das für die Lösung keine Rolle spielt. Laut Überschrift hat er ein Testament vorliegen, lt. geschildertem Sachverhalt zwei Erbverträge.

  • Ein Erbverzicht (wohl als Zuwendungsverzicht) der Kinder im Hinblick auf den ersten Erbvertrag, wenn der überlebende Ehegatte als Vertragspartner ohnehin frei neu testieren kann?

    Und was soll diese absurde "Strafklausel"?
    Wenn jemand "die Erben" stört, ist er doch Dritter und daher ohnehin nicht Erbe!

    Na, das sind ja eben auch genau die Punkte, die ich nicht verstehe.:confused:

    Die Beteiligten dachten vielleicht, der Änderungsvorbehalt im ersten Erbvertrag könnte evtl. unwirksam sein. Ich persönlich hätte da jetzt keine Bedenken gehabt...
    Im ersten Erbvertrag heißt es wörtlich:
    "Wir behalten uns den einseitigen Rücktritt nicht vor. Nur der Überlebende von uns ist berechtigt, diesen Erbvertrag einseitig abzuändern oder aufzuheben, ohne daß er zuvor das ihm durch diesen Erbvertrag Zugewendete ausschlagen muss."
    Habe ich zwar in der Formulierung bisher nicht gesehen, aber ich hätte hier kein Problem mit der Bindungswirkung gehabt.

    Und diese Strafklausel ist in abgeänderter Form auch im ersten Erbvertrag zu finden. Dort steht:
    "Falls jemand den Pflichtteil aus dem Nachlaß des Zuerstversterbenden verlangt oder den Überlebenden in ruhigen Besitz der Erbschaft mutwillig oder grundlos stört - etwa durch Anfechtung einer Bestimmung dieses Erbvertrags- so ist er nebst seinen Abkömmlingen von der Erbfolge nach dem Zulestversterbenden ausgeschlossen."
    An dieser Stelle macht das Ganze aber ja zumindest noch irgendwie Sinn. Scheinbar hat der Überlebenden die Klausel besonders gut gefallen....

    Welche Anträge hast Du überhaupt vorliegen?

    Unser "normales" Grundbuchberichtigungsantragsformular. Hat wohl die Servicegeschäftsstelle unten aufgenommen:
    "Ich beantrage die Berichtigung des vorstehenden Grundbuchs, in dennen die verstorbene Frau XY als Eigentümerin eingetragen ist. Zum Nachweis der Erfolge wird auf folgende Nachlassakten Bezug genommen ... . Im Übrigen teile ich folgendes mit: Erben sind ... und ... (die beiden eingesetzten Kinder)." Der Antrag wurde vom TV gestellt.

    Da zwei der am Erbvertrag Beteiligten und (vermutlich auch) der tolle Notar noch leben, kann man die ja mal zum möglichen Sinn oder Unsinn anhören.


    Leider nein. Sowohl der Notar des 1., als auch der des 2. Erbvertrags sind nicht mehr "im Dienst".


    Anderseits, so genau nimmts der Fredstarter mit den Angaben leider auch nicht, auch wenn das für die Lösung keine Rolle spielt. Laut Überschrift hat er ein Testament vorliegen, lt. geschildertem Sachverhalt zwei Erbverträge.

    Tut mir leid, ist mir im Eifer des Gefechts so durchgegangen :oops: Ich gelobe Besserung...

    Vielen Dank bis hierhin!

    Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

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