Örtlich zuständiges Gericht

  • Ich habe wieder mal eine Frage, bei der mir das Gesetz –also § 3 InsO- und mein Kommentar nicht weiterhelfen….

    50jähriger Schuldner, Einzelkaufmann, hat sein Leben lang in unserem Ort gewohnt, irgendwann das Geschäft seines Vaters übernommen, aber Ende 2013 an jemand anderen übergeben, hat hier seinen Gerichtstand gehabt und Anfang 2014 ziemlich überraschend Insolvenzantrag (IN-Verfahren) gestellt.
    Was mich verwundert ist, dass das Verfahren bei einem ca. 300 Km entfernt liegenden Gericht in einem anderen Bundesland eröffnet wurde, obwohl der Schuldner nach meinen Recherchen dort gar nicht gemeldet war und hier wohnt.
    Kann ich als Gläubiger die Zuweisung des Verfahrens an unser Gericht anregen oder geht da gar nichts ?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Aber das Amtsgericht/Insolvenzgericht, dass das Verfahren führt, liegt in einem anderem Bundesland

    Deswegen frage ich ja, ob das Inso-Gericht, dass sich für zuständig hält, vielleicht doch Infos hat, die du nicht hast. Nachfragen kann ja nicht schaden. Irgendwie werden die da darauf gekommen sein, dass sie zuständig sind.

  • Der Schuldner hat eine Adresse im Bezirk durchführenden Gerichtes benannt. dort ist er aber nicht gemeldet.

    Das wird wohl leider nicht vAw geprüft, ob die Adressenangabe stimmt.

    Vielleicht interessiert sich das Insolvenzgericht ja für die Falschangabe bzw. ein Gläubiger (in diesem Falle eben du im Schlusstermin).

    Ob ein einmal angenommenes Inso-Verfahren verwiesen werden kann, weiß ich nicht.

  • Sag mal Bescheid, wenn du mehr weißt. Würde mich auch mal interessieren wie´s weitergeht.

    Viel schlauer bin ich nach der Antwort des Gerichts auch nicht...

    Der Richter hat die Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 InsO angenommen, nachdem ein gerichtliches Gutachten eingeholt wurde; gemäß Absatz 2 scheidet dadurch die Zuständigkeit meines Gerichtes aus.
    Damit muß ich mich wohl abfinden.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zu 1.
    Wenn ihr eure Forderung angemeldet habt, seit ihr Beteiligter und könnt über §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht nehmen, was grundsätzlich auch das Recht umfasst, Abschriften aus der Akte zu verlangen.

    Zu 2.
    Sofern der EÖ-Beschluss rechtskräftig geworden ist: Nein. Rechtskraft des EÖ-Beschlusses heilt alle (etwaigen) Mängel des Eröffnungsverfahrens.
    Abgesehen davon habe ich jetzt nicht mehr auf dem Schirm, ob ein nicht am Antrags-/Eröffnungsverfahren als Antragsteller beteiligter Gläubiger überhaupt ein Beschwerderecht gegen den EÖ-Beschluss hat .:gruebel:

    Verweisung nach Eröffnung kann jedenfalls nicht mehr erfolgen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Sag mal Bescheid, wenn du mehr weißt. Würde mich auch mal interessieren wie´s weitergeht.

    Ich habe jetzt das Eröffnungsgutachten vorliegen - außer einer Anschrift (Keine amtliche Meldeadresse!) hat der Schuldner tatsächlich nichts im Bezirk des Insolvenzgerichtes im anderen Bundesland. Geschäftsbetrieb und Immobilien und auch die Bank-Gläubiger sind alle hier bei uns.
    Offensichtlich geht es dem Schuldner darum, dass die Insolvenz nicht weiter bekannt wird.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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