Nichabhilfebeschluss: Pfüb vor Inso-Antrag/Eröffnung

  • Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aufgrund der unmittelbaren Sachnähe sollte dem VG-Rechtspfleger die Möglichkeit eingeräumt werden, der Einnerung abzuhelfen (oder nicht).
    Dies ist aber auch streitig. Die einen halten sich strickt an den § 89 III InsO und sehen die funktionelle Zuständigkeit gleich beim Insogericht.

  • Das ist doch Kern einer "Abhilfe" - Derjenige, der eine Entscheidung erlassen hat, prüft aufgrund des Rechtsmittels, ob er seine Entscheidung nochmal ändern sollte.

    Es funktioniert doch nicht, dass ein Rpfl am InsoG die Entscheidung eines Rpfl am VollstreckungsG aufhebt.

    Aber der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts ist doch in unserem Falle für eine Entscheidung gar nicht mehr zuständig. Er kann daher der Erinnerung auch nicht abhelfen und muss sie wegen Unzuständigkeit notfalls im vermuteten Einverständnis oder nach Verweisungsantrag an das Insolvenzgericht verweisen. Der Rechtspfleger am Inso-Gericht hat als der sachlich und gesetzlich Zuständige über die Erinnerung/den Antrag zu entscheiden. Ob es nun wegen der unmittelbaren Sachnähe oder wegen der besseren ZV-Fachkenntnisse sinnvoll wäre, eine Entscheidung durch den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen, steht wegen der Zuständigkeitsregelung des § 89 III InsO gar nicht zur Debatte. Was, wenn z.B. Vollstreckungsgericht und Insolvenzgericht nicht am selben Ort ansässig sind. Welchem Richter legt der Rechtspfleger dann den Vorgang zur Entscheidung vor, wenn er der Erinnerung nicht abhilft? Dann kommen wir schon in die Nähe des Art. 101 GG (gesetzlich bestimmter Richter). Wenn eine Entscheidung vom falschen Gericht oder vom falschen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts gefällt wurde, kann sie das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen.

  • Der Rechtspfleger des VG oder des InsO-Gerichts "entscheidet" aber nicht über die Erinnerung. Das macht der Richter nach § 20 Nr. 17 RpflG. § 89 III InsO legt daher nur fest ("das Insolvenzgericht entscheidet"), dass der Richter des InsO-Gerichts letztendlich über die Erinnerung entscheidet und quasi Empfänger der Nichtabhilfe ist.

    Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 3 soll aber nicht das Abhilfeverfahren außer Kraft setzen. Dieses bleibt ganz normal nach ZPO und muss von dem Gericht durchgeführt werden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Dann gehts zur Entscheidung gem. § 89 Abs. 3 InsO ans Inso-Gericht, und dort zum Richter. Aber ich hab auch gelesen, dass das streitig sein soll.

  • Der Rechtspfleger des VG oder des InsO-Gerichts "entscheidet" aber nicht über die Erinnerung. Das macht der Richter nach § 20 Nr. 17 RpflG. § 89 III InsO legt daher nur fest ("das Insolvenzgericht entscheidet"), dass der Richter des InsO-Gerichts letztendlich über die Erinnerung entscheidet und quasi Empfänger der Nichtabhilfe ist.

    Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 3 soll aber nicht das Abhilfeverfahren außer Kraft setzen. Dieses bleibt ganz normal nach ZPO und muss von dem Gericht durchgeführt werden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Dann gehts zur Entscheidung gem. § 89 Abs. 3 InsO ans Inso-Gericht, und dort zum Richter. Aber ich hab auch gelesen, dass das streitig sein soll.

    Wenn aber nun ein Rechtspfleger der Erinnerung abhilft und einen entsprechenden (Abhilfe-)Beschluss erlässt, ist das dann keine Entscheidung? Wie nennst denn Du das dann? Dass § 89 das Abhilfeverfahren außer Kraft setzen soll, hat ja keiner behauptet. Es ging hier nur um die Zuständigkeit des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht oder beim Insolvenzgericht. Und gegenständlich ist zweifelsfrei die Erinnerung dem Rechtspfleger des Insolvenzgerichts vorzulegen, der dann durch Beschluss "entscheidet", ob er der Erinnerung abhilft oder sie dem Richter des Vollstreckungsgerichts vorlegt.

    BGH, Beschluss vom 15.11.2207 - IX ZB 4/06:

    Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat über die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung (§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren Sachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89 Abs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • Damit wäre die analog § 572 Abs. 1 ZPO nur dem VG zustehende Abhilfeprüfung aber letztlich entfallen.

    Der Rechtspfleger des IG hat keinesfalls diese Abhilfebefugnis; von ihm / dem IG liegt keine ZV-Maßnahme vor.

    Dann müsste gleich der Richter des IG über die Erinnerung entscheiden kraft der besonderen Zuweisung aus § 89 Abs. 3 InsO.

  • Der Rpfl. trifft keine Entscheidung im Sinne des § 89 Abs. 3 InsO. Ich würde den Beschluss "Abhilfe" oder "Nichtabhilfe" nennen. Wenn der BGH etwas zur Zuständigkeit des Inolvenzgerichts schreibt, meint er immer den Richter des Inso-Gerichts, der gem. § 20 Nr. 17 RpflG entscheidet.

    Davor muss zunächst das Abhilfeverfahren durchgeführt werden. Hab auch schon öfters mal solche Abhilfen vom Vollstreckungsgericht gesehen und ich als InsO-Rpfl hab solche Erinnerungen auch schon ans Vollstreckungsgericht zur Abhilfe/Nichtabhilfe weitergeleitet.

    Ich würde mich bis auf Weiteres weigern, einen PfÜB des VGs im Wege der Abhilfe aufzuheben:D.

  • Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht:
    Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (§ 89 Abs. 3 InsO)

    Als Rechtsbehelf gegen nach § 89 Abs. 1 oder 2 InsO unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolvenzgläubiger), bei einer Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen und im Falle der Eigenverwaltung (§§ 270 ff.) der Insolvenzschuldner und bei einer Forderungspfändung auch der Drittschuldner58, dagegen niemals die Insolvenzgläubiger59. Abweichend von der Regelung des § 766 Abs. 1 ZPO ist für die Entscheidung über diese Rechtsbehelfe aber nicht das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), sondern das Insolvenzgericht (§§ 2, 3) zuständig. Diese Verlagerung der Zuständigkeit wird mit der größeren Sach- und Verfahrensnähe des Insolvenzgerichts begründet, wodurch es zur besseren Beurteilung der Voraussetzungen der Vollstreckungsverbote in der Lage sei.60 Analoge Anwendung findet § 89 Abs. 3 auf Erinnerungen, mit denen Verstöße gegen die Vollstreckungsverbote nach § 90 oder nach bzw. analog § 210 gerügt werden,61 nach richtiger, freilich umstrittener Ansicht auch auf Erinnerungen gegen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren.62 Funktionell zuständig für die Entscheidung über eine auf ein Vollstreckungsverbot gestützte Einwendung ist beim Insolvenzgericht der Richter, nicht der Rechtspfleger,63 da es sich bei den Entscheidungen trotz der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts um »Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der ZPO« (§ 20 Nr. 17 RPflG mit einem Richtervorbehalt in Satz 2), nicht um »Geschäfte …in Verfahren nach der InsO« (§ 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG) handelt.
    Gegen den auf die Erinnerung hin ergehenden Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG).64 § 6 Abs. 1, wonach Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht, steht dem nicht entgegen. Denn § 793 ZPO ist als »speziellere Norm« vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.65 Von vornherein ist nach h.M. nur die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), nicht dagegen die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, wenn schon der erste angegriffene Gerichtsakt nicht eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Entscheidung innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ist,66 wenn also vor dem Gerichtsakt den Parteien oder jedenfalls der Partei, zu deren Lasten die Entscheidung später ausfiel, rechtliches Gehör gewährt wurde.67
    Streitig ist, ob § 89 Abs. 3 auch dann anwendbar, also das Insolvenzgericht auch dann zuständig ist, wenn als erster Rechtsbehelf nicht die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), sondern eine Beschwerde gegeben ist, die an sich in eine höhere Instanz führen müsste (§ 72 GVG, § 72 GBO).70Für die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 3 spricht das in der Begründung für die Regelung verwendete Argument der größeren Sach- und Verfahrensnähe des Insolvenzgerichts.71 Indessen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Gesetzesverfasser, die in der Gesetzesbegründung nur auf die Vollstreckungserinnerung als in Betracht kommenden Rechtsbehelf verweisen,72 eine so wunderliche Regelung wie die Zuständigkeit eines Amtsgerichts als Beschwerdegericht bedacht und beabsichtigt haben. Hält man sich an den Wortlaut des § 89 Abs. 3, wendet man die Vorschrift also nur an, wenn »Einwendungen… gegen die Zulässigkeit einer (zu ergänzen: bereits begonnenen) Zwangsvollstreckung erhoben werden«, so sind in der streitigen Gerichtsbarkeit Fälle, in denen die Anwendbarkeit auf Beschwerdeentscheidungen in Betracht kommt, ohnehin sehr selten, weil der Schuldner vor einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht zu hören ist (vgl. § 808 Abs. 3, § 834 ZPO).73 Auf jeden Fall abzulehnen ist die Ansicht, das Insolvenzgericht sei auch zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Gläubigers, dessen Vollstreckungsantrag abgelehnt worden ist.74 Denn mit einer solchen Beschwerde werden nicht »Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben«, sondern es wird (allenfalls) geltend gemacht, die Vollstreckung hätte nicht unter Berufung auf § 89 Abs. 1 oder 2 für unzulässig erklärt werden dürfen.
    Größere praktische Bedeutung hätte die Anwendung des § 89 Abs. 3 auf Beschwerdeentscheidungen im Falle der Eintragung einer Zwangshypothek. Denn hiergegen steht dem Schuldner nach h.M.75 nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern die einfache Beschwerde nach § 71 GBO zu, allerdings i.d.R.76nur mit dem Ziel, dass das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs angewiesen wird (§ 71 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Der Gedanke, dass eine solche Anweisung dem Grundbuchamt nicht von dem »vorgesetzten« Landgericht, sondern von irgendeinem Amtsgericht erteilt wird, befremdet, zumal hier auch über grundbuchrechtliche Fragen zu entscheiden ist, z.B. darüber, ob sich an die bekämpfte Eintragung nach der Grundbuchlage ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann oder ob dies ausgeschlossen ist.77 - Da durch die Eintragung einer Zwangshypothek während des Insolvenzverfahrens das Grundbuch unrichtig wird, kann der Insolvenzverwalter von dem als Gläubiger Eingetragenen Berichtigungsbewilligung verlangen (§ 894 BGB), oder er kann bei Nachweisbarkeit der Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden die Berichtigung unmittelbar beim Grundbuchamt durchsetzen (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO).

    58BegrRegE, in: BT-Drs. 12/2443, S. 138; App, NZI 1999, 138 (139); HambKomm-Kuleisa, § 89 Rn. 18; Kübler/Prütting-Lüke, § 89 Rn. 37; MünchKomm-Breuer, § 89 Rn. 39; Nerlich/Römermann-Wittkowski, § 89 Rn. 24; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 89 Rn. 25.
    59Zutreffend App, NZI 1999, 138 (139), mit Nachweisen, auch zur (früheren) Gegenmeinung; Münch-Komm-Breuer, § 89 Rn. 39.
    60BegrRegE, in: BT-Drs. 12/2443, S. 138 = Kübler/Prütting, Bd. I, S. 267.
    61BGH NJW-RR 2007, 119 Rn. 8 - 10 = ZInsO 2006, 1049 = ZIP 2006, 1999 m.w.N.; LG Trier ZInsO 2005, 221 = ZIP 2005, 342 (LS). Zur analogen Anwendung des § 210 zulasten anderer als der dort genannten Massegläubiger s.o. bei und in Fn. 29 und 30.
    62Wie hier AG Göttingen ZInsO 2003, 770; HambKomm-J. S. Schröder, § 21 Rn. 60; Jaeger-Gerhardt, § 21 Rn. 59; MünchKomm-Haarmeyer, § 21 Rn. 75; Vallender, ZIP 1997, 1993 (1996); a.A. (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts) AG Dresden ZIP 2004, 778; AG Köln NJW-RR 1999, 1351; AG Rostock NZI 2000, 142; Uhlenbruck-Uhlenbruck, §21 Rn. 27.
    63So jetzt auch BGH ZInsO 2004, 391 (392); BGH NJW-RR 2005, 1299 = ZInsO 2005, 708 = ZIP 2005, 1616 (LS); AG Göttingen ZInsO 2006, 1063 (1064); AG Hamburg NZI 2000, 96 = ZInsO 2000, 127 (LS); Vallender, ZIP 1997, 1993 (1998); a.A. AG Duisburg NZI 2000, 608; AG Göttingen NZI 2000, 493 (494); AG Halle-Saalkreis DZWIR 2002, 173 f.
    64Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Vgl. BGH ZInsO 2004, 391 f. = ZIP 2004, 732; BGH ZInsO 2004, 441.
    65So BGH ZInsO 2004, 391 (392); im Ergebnis ebenso BGH ZInsO 2004, 441; BGH NZI 2004, 447 = ZIP 2004, 1379. Die Redeweise von der »spezielleren Norm« ist vielleicht nicht besonders glücklich. In der Sache ist dem BGH aber zu folgen: Wenn eine außerhalb der InsO angesiedelte Norm den Beteiligten allgemein Rechtsschutz gegen etwaige Fehler im Vollstreckungsverfahren gewährt, will § 6 Abs. 1 hiervon schwerlich eine Ausnahme nur für den Fall machen, dass der Fehler in der Nichtbeachtung einer insolvenzrechtlich motivierten Norm besteht.
    66So statt vieler: Musielak-Lackmann, § 766 Rn. 10 ff.; Rosenberg/Gaul/Schilken, § 37 IV 2 S. 583 ff.; Zöller-Stöber, § 766 Rn. 2.
    67Zu dieser Abgrenzung von Vollstreckungsmaßnahme (Rechtsbehelf: Erinnerung nach § 766 ZPO) und Entscheidung im Vollstreckungsverfahren (Rechtsbehelf: sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO) siehe die Zitate in Fn. 66. Auch der BGH betrachtet bei Anwendung des § 89 die vorherige Anhörung des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Entscheidung (vgl. BGH ZInsO 2004, 447 f. = ZIP 2004, 1379; BGH NJW 2006, 1127 Rn. 5).
    70Für Zuständigkeit des Insolvenzgerichts: AG Dortmund ZInsO 2005, 836; HambKomm-Kuleisa, § 89 Rn. 20; Kübler/Prütting-Lüke, § 89 Rn. 36; MünchKomm-Breuer, § 89 Rn. 38, 40; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 89 Rn. 25; so auch hier in der 14. Lfg., § 89 Rn. 13 (betr. die Grundbuchrechtsbehelfe); für Zuständigkeit des Landgerichts: OLG Jena NJW-RR 2002, 626 (627) = ZInsO 2002, 134; Braun-Kroth, § 89 Rn. 15; HK-Eickmann, § 89 Rn. 10, 11; Jaeger-Gerhardt, § 21 Rn. 59; Landfermann, in: Kölner Schrift, S. 159 (170); Nerlich/Römermann-Wittkowski, § 89 Rn. 26, 30; Graf-Schlicker-Breitenbücher, InsO, 2007, § 89 Rn. 4, 5.
    71BegrRegE, in: BT-Drs. 12/2443, S. 138 = Kübler/Prütting, Bd. I, S. 267.
    72Wie Fn. 71.
    73Damit handelt es sich dem Schuldner gegenüber regelmäßig um eine Vollstreckungsmaßnahme (s.o. bei und in Fn. 67), so dass für ihn ohnehin keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist. Anders aber, wenn der Schuldner ausnahmsweise vor der Pfändung gehört worden ist, etwa nach § 850b Abs. 3 ZPO oder deshalb, weil es der Gläubiger verlangt hat.
    74So aber AG Dortmund ZInsO 2005, 836; MünchKomm-Breuer, § 89 Rn. 40.
    75So BayObLGZ 1973, 398 (401 f.); Brox/Walker, Rn. 1166; Jaeger-Henckel, KO, § 14 Rn. 47; Musielak-Becker, § 867 Rn. 12; Rosenberg/Gaul/Schilken, § 37 IV 4 S. 587; Zöller-Stöber, § 867 Rn. 24.
    76Nämlich dann, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sich an die bekämpfte Eintragung ein gutgläubiger Erwerb seitens eines Dritten anschließt. Zu dieser »Beschränkung der Beschränkung« des Beschwerderechts nach § 71 Abs. 2 GBO s. BGHZ 64, 194 ff.
    77Im ersten Fall Beschränkung der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO, im zweiten Fall Zulässigkeit einer unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Löschung der Eintragung (BGHZ 64, 194 ff.).
    ---------------------------------------------------------------------------------------------
    Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89, Rn 42

    „Bei Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1, 2 InsO sind die nach allgemeinen Vorschriften (§ 793 ZPO) gegen Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig (BGH IX ZB 104(04). Grundsätzlich ist bei Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot die Erinnerung nach § 766 ZPO und bei gerichtlichen Entscheidungen die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO) zulässig. Die Entscheidung über Rechtsbehelfe wegen Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot nach § 89 hat der Gesetzgeber in § 89 Abs. 3 InsO wegen der größeren Sachnähe nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Insolvenzgericht übertragen (BGH IX ZB 16/06. Funktionell zuständig über die Erinnerung ist der Richter (§ 20 Nr. 17 S 2 RPflG; BGH ZInsO 2004, 391, 392; ZInsO 2005, 708).
    Das Insolvenzgericht kann gemäß § 89 Abs. 2 S. 2 InsO die gleichen Anordnungen treffen wie das Vollstreckungsgericht nach den § 766 Abs. 1 S. 2, § 732 Abs. 2 ZPO.
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------
    Nähme der Rechtspfleger durch eine Abhilfe (wie immer man das dann auch nennt: es bleibt ein Beschluss) die Entscheidung des Richter nicht vorweg? Entscheidet dennoch der Rechtspfleger, muss das Beschwerdegericht die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung an diese zurückverweisen (BGH ZInsO 2005, 708). Dies gilt auch bei sachlich richtigem Beschluss durch den unzuständigen Rechtspfleger. Die Entscheidung des Rechtspflegers wäre nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (6. März 2014 um 13:21)

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