Nichabhilfebeschluss: Pfüb vor Inso-Antrag/Eröffnung

  • Hallo, bräuchte dringend Hilfe

    Fall:
    Pfüb 2010 erlassen
    Antrag auf Inso: November 2013
    Eröffnung Inso: Dezember 2013

    Nun Erinnerung durch Schuldner wegen Nichtbeachtung § 294 Abs. 1 Inso.

    würde jetzt einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache an den Insolvenzrichter abgeben.

    Mein Problem ist nur, was ich da für Gründe angeben kann, damit die Sache wg unzulässiger Begründung/Nichtabhilfe nicht wieder zurück kommt!

    Ich wüsste nicht, wie ich sonst darüber entscheiden sollte. :confused:

  • § 294 InsO bezieht sich auf die ZV in der Wohlverhaltensphase. Soweit sind wir doch noch nicht, wenn im Dez.´13 eröffnet wurde, oder?

    Vielleicht will er die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Pfandverstrickung, weil die Pfändungswirkung bei Kontoguthaben ja immer erst bei Gutschrift eintritt? Kontoguthaben ist jetzt nur ein wild herausgegriffenes Beispiel. Da die Pfändung schon so alt ist und offenbar noch was gezahlt wird, muss es sich um irgendwas Wiederkehrendes / stetig Neuenstehendes handeln, vermute ich mal.

    Aber so richtig deuten kann ich den Antrag auch nicht.... :cool:

  • Vielen Dank.

    Die Pfändung bezieht sich auf das Kontoguthaben. Tschuldigung, habe ich nicht erwähnt.
    Die Verstrickung soll nach Auskunft der Drittschuldnerin aufgehoben werden. In der Erinnerung selbst wird nur auf den § 294 InsO verwiesen.

  • Pfandverstrickung wäre richtig, 294 dagegen daneben. Aber du kannst ja auslegen.

    ABER:

    Ich glaube, selbst das passt hier nicht, weil die Pfändung ja in 2010 nicht unzulässig war. Sie ist nur halt unzulässig für neue Gutschriften (hier greift die Rückschlagsperre nach § 88 InsO - möglicherweise i.V.m. § 313 III InsO), kann aber - wenn das Ziel des Insolvenzverfahrens nicht erreicht wird - ja wieder aufleben.

    Und für etwas, das schon nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig ist, bedarf es wohl keines Beschlusses.

    Ich halte die Erinnerung für unzulässig......

  • Ein Bankkonto aus 2010 dürfte eigentlich nach Insolvenzeröffnung in 2013 gar nicht mehr vorhanden sein. Ist es nicht wie folgt:
    Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bankkunden erlöschen der zwischen Kreditinstitut und Kunde geschlossene allgemeine Bankvertrag sowie alle Sonderverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§116 InsO), desgleichen alle Vollmachten und Aufträge (§§115, 117 InsO).

    Das zwischen Kreditinstitut und Kunden bestehende Kontokorrentverhältnis (Kontokorrent, Kontokorrentkonto) erlischt, da der Insolvenzverwalter das Kontokorrent nicht fortsetzen, sondern nur mit dem Kreditinstitut einen neuen Vertrag schließen kann. Sofern Forderungen der Bank bestehen, sind sie als Insolvenzforderungen anzumelden. Sind Guthaben auf dem Kontokorrentkonto vorhanden (Sichteinlagen), können sie vom Insolvenzverwalter heraus verlangt werden, soweit sie nicht von der Bank mit Kreditforderungen verrechnet werden können (Insolvenzaufrechnung).

    Mit Verfahrenseröffnung erlischt auch der Girovertrag, so dass noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge des Gemeinschuldners grundsätzlich nicht mehr ausgeführt werden dürfen.

    Im Lastschriftverkehr erteilte Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge erlöschen mit Verfahrenseröffnung (§115 InsO). Das für Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren bestehende Widerrufsrecht geht mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. – Mit Verfahrenseröffnung erlischt auch der Scheckvertrag. Schecks, die vor Verfahrenseröffnung begeben sind, können von dem Kreditinstitut eingelöst werden. Schecks, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begeben worden sind, dürfen nur eingelöst werden, wenn das Kreditinstitut i. S. des §82 InsO in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt; das Kreditinstitut wird im Falle eines kreditorischen Kontos dann gegenüber den Insolvenzgläubigern frei. –Eurocheques, die unter Vorlage der Scheckkarte begeben werden, sind von dem Kreditinstitut einzulösen; dies gilt unabhängig davon, ob die Schecks vor oder nach der Verfahrenseröffnung ausgestellt bzw. begeben oder vorgelegt werden. Das Kreditinstitut ist aufgrund des Garantievertrages zur Zahlung verpflichtet und wird gegenüber Ansprüchen der Insolvenzgläubiger frei, weil sein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §670 BGB durch das insolvenzfeste AGB-Pfandrecht gesichert ist (§§1209 BGB, 50 I InsO).

    Beträfe es hingegen eine Pfändung aus einem Diensteinkommen (oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge), so wäre die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen, ohne die Pfändung aufzuheben:

    Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08).

  • Der Schuldner hat ein Pfändungschutzkonto. Dies ist wohl streitig, ob mit der Verfahrenseröffnung der Vertrag erlischt.

    Das Erlöschen betrifft nur Massegegenstände, beim P-Konto dann eben nicht (ist ja nicht Masse der Freibetrag).

    § 294 InsO passt jedenfalls nicht mit § 89 InsO zusammen und irgendwie auch nicht mit der Erinnerung oder § 88 InsO. Was immer der Schuldner will: So wird er es nicht erreichen.... :gruebel:

  • Seit wann ist das ein P-Konto? P-Kontos gibt es zwar bereits seit 1.7.2010, doch ist es im Hinblick auf das Insolvenzverfahren von Bedeutung, wann ein "normales" Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde.

    Das LG Verden, Urt. v. 19. 9. 2013 – 4 S 3/13 vertritt zwar die Ansicht, dass ein P-Konto bei Insolvenzeröffnung nicht automatisch erlischt, doch fehlen hierzu andere, insbesondere oberstgerichtliche Entscheidungen. Bei der Entscheidung bringt das Landgericht Verden allerdings zwei zu trennende Problemkreise durcheinander: zum einen den der Bedeutung und Notwendigkeit eines Pfändungsschutzkontos im Insolvenzverfahren und zum anderen den des Rechts auf ein Girokonto.

    Fest steht jedenfalls: veranlasst der Insolvenzschuldner nämlich nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Insolvenzeröffnung eine entsprechende Umwandlung in ein P-Konto, treten die Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO ein.

  • Wann die Umwandlung in ein P-Konto erfolgte, ergibt sich nicht aus den Unterlagen.
    Aber ich habe gerade gesehen, dass die Treuhänderin das Konto frei gegeben hat.

  • Dann würde ich den Schuldner `mal auffordern, diesbezügliches glaubhaft zu machen. Was sagt denn der Gläubiger bei der Anhörung (rechtliches Gehör)? Ist dieser mit einer Aufhebung der Pfändung einverstanden, steht einer Abhilfe der Erinnerung/des Antrages des Schuldners ja nichts entgegen.
    Dann sollte man nämlich nicht päpstlicher sein als der Papst.

  • Vor dem Hintergrund der bereits von ZVR angeführten BGH-Entscheidung vom 24.3.2011 würde ich als VG der Erinnerung dergestalt abhelfen, dass die Vollziehung des PfÜb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ausgesetzt wird.

  • Aber warum sollte ich der Erinnerung abhelfen, wenn die Vollstreckung während der Insolvenz vom Gesetzes wegen her nicht zulässig ist?:confused:

  • Die BGH Entscheidung ist mir bekannt, aber die Aussetzung des Pfüb´s würde ich dann doch dem Insolvenzgericht überlassen.
    InsO ist ein graues Feld.:oops:

  • @En

    Bist Du nicht Insolvenzgericht? Zuständig wäre nämlich in diesem Falle das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Nach § 89 Abs. 3 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig für Entscheidungen über Einwendungen, die aufgrund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit der ZV erhoben werden.

  • @En Bist Du nicht Insolvenzgericht? Zuständig wäre nämlich in diesem Falle das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Nach § 89 Abs. 3 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig für Entscheidungen über Einwendungen, die aufgrund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit der ZV erhoben werden.


    das schon, aber eine Abhilfe hat zunächst der Rpfl am Vollstreckungsgericht zu prüfen

  • Das wäre mir jetzt neu. Nach welcher Vorschrift ist das so? Ist es nicht vielmehr so gewesen, dass die Erinnerung allgemein an das Amtsgericht gerichtet wurde und dieses dann bei der Verteilung wegen des AZ des PFÜB die Zwangsvollstreckungsabteilung ausgesucht und das Schriftstück nicht der Insolvenzabteilung zugeteilt hat, obwohl ja diese sachlich zuständig wäre. Ich lass' mich aber gern eines Besseren belehren.

  • Das ist doch Kern einer "Abhilfe" - Derjenige, der eine Entscheidung erlassen hat, prüft aufgrund des Rechtsmittels, ob er seine Entscheidung nochmal ändern sollte.

    Es funktioniert doch nicht, dass ein Rpfl am InsoG die Entscheidung eines Rpfl am VollstreckungsG aufhebt.

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