Ich hatte betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag erteilt.
Von diesem Vertrag trat dann aber vor Vollzug der Auflassung der Käufer doch wieder zurück.
Es liegt mir nun die beurkundete Aufhebung des Kaufvertrages vor.
Der Notar beantragt nun ein die Erteilung eines Negativattestes, dass dieser Vorgang keiner Genehmigung bedarf.
Der Vertrag bringt keine rechtlichen Nachteile für den Betreuten (Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ist erklärt)
Einen Genehmigungstatbestand der Aufhebung an sich, finde ich nicht.
Aber muss ich dem Notar denn tatsächlich dieses Negativattest erteilen?
Wenn es keinen Genehmigungstatbestand gibt, dann muss ich das doch nicht extra bescheinigen.
Oder wie verhält sich das hier, ist die Genehmigungsfreiheit evt. doch nicht so klar, wie ich die sehe?
Danke schon mal