Herausgabe nach einstweiliger Einstellung der ZV aus Pfüb

  • Wenn der Drittschuldner wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung hinterlegt hat und die einstweilige Einstellung aufgehoben wurde, weil die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen wurde, brauche ich dann noch einen Beschluss nach § 109 ZPO oder reicht mir die mit Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Einstellung.

    PS: bin einfach nicht fündig geworden über die SUFU :(

  • Wenn der Drittschuldner hinterlegt hat, wirst Du einen passenden Beschluss nach § 109 ZPO wohl nicht bekommen können. Der Drittschuldner hat ja hier keine Sicherheitsleistung hinterlegt.

    Ulf

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