Hilfe: Anwärterbezüge zurückzahlen?

  • Hallo ihr lieben,
    ich brauche mal dringend eure Hilfe: Weiß jemand wie es sich mit der Rückzahlung von Anwärterbezügen (OLG Celle ist einstellungsbehörde) verhält wenn man selbst kündigt? Ich wiederhole das Grundstudium und werde es im zweiten Anlauf wohl auch nicht oder nur total schlecht schaffen. Daher möchte ich kündigen, habe schon mit Dozenten gesprochen, die fanden das auch sinnvoll. Allerdings weiß ich nun gar nicht worauf man sich da jetzt finanziell einstellen muss... Hat da jemand ne Zahl pro Monat?
    Lieben Dank:)

  • Da musst Du mit Deinem OLG sprechen. Da bei schlechten Leistungen auch das OLG an einer Beendigung des Dienstverhältnisses interessiert ist, gibt es da evtl. ein Entgegenkommen. Sinnvoll wäre es da z. B. die Kündigung von einem Rückzahlungsverzicht abhängig zu machen. Das muss man natürlich diplomatisch anregen.

  • Habe ich auch schon überlegt, aber ich weiß nicht auf welche Grundlage ich das stützen sollte. Habe schon so viel gesucht und viele Dozenten und ehemalige Studenten gefragt und nichts konkretes herausbekommen, wie es genau in nds ist. Hab total Bedenken, dass wenn ich jetzt jemanden vom OLG direkt frage und es davon abhängig mache, dass die mir daraufhin dann einen Strick drehen und ich hinterher alles zurückzahlen muss/gar verklagt werde. Ich mach das ja nicht mit Absicht:( aber es kann ja auch nicht jeder Raketenwissenschaftler werden:p

  • Ich nehme an, dass du darüber belehrt wurdest bei Einstellung, dass die Bezüge bei Beendigung wegen Gründen, die in deiner Person liegen (Selbstentlassung) die Bezüge zurückzuzahlen sind.
    Das bedeutet schonmal, dass du davon ausgehen solltest, dass grds. alles zurückzuzahlen ist. Alles andere wäre ein Riesenerfolg für dich, daher wirst du nichts verlieren können, wenn du mit dem OLG direkt sprichst.

    Mit einem Rückzahlungsverzicht wirst du geringe Erfolgssaussichten haben. Evtl. wird sich das OLG darauf einlassen, dass dir sozusagen ein Schonbetrag bleibt (1/2, oder 2/3), den du nicht zurückzahlen musst.

  • Gibt es nicht wenigstens einen monatlichen Freibetrag? Oder einen Orientierungswert? Dann werde ich mal einen Termin mit dem OLG ausmachen:( ja klar wurde ich auch belehrt, aber damals hab ich mich einfach wahnsinnig gefreut, dass ich genommen wurde und habe alles andere eher verdrängt...

  • Bei Mitstudenten habe ich mitbekommen, dass diejenigen, die freiwillig gehen wollten (aus Leistungsgründen - weil sie denken, sie schaffens nur total knapp oder auch gar nicht), so ca. 60 % behalten durften. Wenn man mal pauschal von 1.000 € netto ausgeht, könnte das dann eine Belastung von 400 € darstellen/mtl. hinsichtlich der Rückzahlung.

    Ob das von jedem OLG anders gehandhabt wird kA.

    Wenn du natürlich auf Veranlassung des OLGs "geschasst" z.B. (Blockversagen oder zweite Mal durch Prüfung) wirst, dürfte es deutlich günstiger werden für dich.

  • Wenn du natürlich auf Veranlassung des OLGs "geschasst" z.B. (Blockversagen oder zweite Mal durch Prüfung) wirst, dürfte es deutlich günstiger werden für dich.

    Warum sollte man dann überhaupt etwas zahlen müssen?

    Für diesen Fall dürfte die Rückzahlungsverpflichtung entfallen. Ist so zumindest einem meiner Mitstudenten ergangen.

  • ich kann mir gut vorstellen, dass das OLG zwischen den Alternativen Ausstieg ohne Rückzahlung (einvernehmliche Kündigung) und weiter wurschteln bis zum Durchfallen durch die Prüfung die erste Alternative wählt. Schon mal mit dem Personalrat darüber geredet?

  • Ich habe schon von ähnlichen Fällen gehört, allerdings wurde da dann im Einvernehmen mit dem zuständigen OLG eine Entlassungsurkunde von dort erstellt und damit waren auch sämtliche Rückzahlungsansprüche hinfällig. Auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle mit dem OLG diesbezüglich in Kontakt treten.

  • Ich musste damals (lang lang ist's her) trotz Übernahme nach dem Studium nach meiner Bitte um Entlassung nichts bezahlen. Es gab genügend Nachrücker.

    Wie steht's jetzt bei dir?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. August 2014 um 10:18)

  • In Baden Württemberg gilt die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft
    über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen
    (AnwAuflVO).

    Dort ist in § 2 genau geregelt, wann zurückbezahlt werden muss.

    Im Steuerstudium gibt es nach dem Grundstudium 1 eine "Alles oder nichts"-Prüfung. Wer die nicht besteht wird entlassen und muss nichts zurückzahlen. Wird die nur knapp bestanden, und ist der Vorsteher des Ausbildungsamtes der Meinung "das wird nichts", erfolgt die Entlassung zwar auf Antrag, aber der Entlassungsgrund gilt "als nicht vom Anwärter zu vertreten".

    Aus der Gerüchteküche weiß ich von einem angeblichen Anwärter, der erst am Ende des Grundstudium das Handtuch schmiss. Aber auch dort war sein Amtsleiter der Meinung, das wäre besser.

    Bei Ausbildungsabbrechern ist unser Landesamt meist gnädig und will nichts haben. Bei Anwärtern die bestehen und dann nicht in den Staatsdienst gehen, verstehen sie allerdings keinen Spaß.

    Eine Studienkameradin hat das Landesamt mit den eigenen Waffen geschlagen. Da sie bei der Einstellun etwas übergewichtig war (laut Gesundheitsamt), wurde angeordnet, dass sie erneut zum Gesundheitsamt muss, kurz vor Ende der Ausbildungszeit. Als sie dann die Zusage vom Steuerberater erhielt, hat sie die Diät abgebrochen. Das Gesundheitsamt stellte fest, dass der BMI zu hoch war. Da das Gesundheitsamt die Einstellung nicht befürwortet hätte, musste sie auch nichts zurückzahlen...

  • Bei Ausbildungsabbrechern ist unser Landesamt meist gnädig und will nichts haben. Bei Anwärtern die bestehen und dann nicht in den Staatsdienst gehen, verstehen sie allerdings keinen Spaß.


    Bei uns wurden damals nur eine Hand voll Leute übernommen. Ich bin dann nach der Prüfung dennoch gegangen und das Ministerium konnte meinen Wegfall durch die Übernahme eines Nachrückers kompensieren, so dass faktisch kein Schaden für das Land entstanden war.

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  • Ich gehe mal davon aus, dass der Studiengang zum Rechtspfleger mit dem Steuerstudiengang in so weit vergleichbar ist, als das der Studiengang nur auf eine mögliche "Karriere" vorbereitet.

    Daher dürfte es relativ vergleichbar sein. Wenn das Land einem am Ende keine Stelle anbietet (obwohl man sich bewirbt), dann muss man auch nicht zurückzahlen.

    Ein paar Jahre lang, war es sogar so, dass auch die Leute, die sich gar nicht erst beworben hatten, nicht zurückzahlen mussten, da man eh keine Verwendung für sie hatte.

    Jetzt ist bei uns der große Wechsel. Es wird alles benötigt war fertig wird. Man hat sogar den Übernahmeschnitt abgeschafft und nimmt alles was die Laufbahnprüfung besteht; und zwar sofort ins Beamtenverhältnis. Die letzten zwei Jahren hat man Leute mit fünf bis acht Punkten ins Angestelltenverhältnis zur Bewährung genommen und diese dann nach 6-18 Monaten verbeamtet.

  • Die Regelung zur Rückzahlung der Anwärterbezüge könnte europarechtswidrig sein, da sie in unzulässiger Weise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einschränkt. Im Falle einer Rückzahlung würde ich immer eine Klage prüfen lassen.

  • Den verstehe ich nicht. Warum engt die Rückzahlung die Freizügigkeit ein? Das Argument habe ich wirklich noch nie gehört...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Weil die Androhung einer Rückzahlung ein erhebliches Druckmittel ist, um jemandem im Dienst zu behalten. Genau hierfür ist die Klausel ja auch gedacht. Bei Rückzahlungen von Bezügen in Angestelltenverhältnissen ist die Rechtssprechung eindeutig, problematisch könnte hier evtl. das Beamtenverhältnis sein. Ich bin kein Arbeitsrechtler, aber wenn ich in die Situation einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung käme, würde ich das auf jeden Fall vorher prüfen lassen. Insbesondere, weil es eindeutige Rechtssprechung zu solchen Fällen gibt.

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