Hilfe: Anwärterbezüge zurückzahlen?

  • Antwort eines meiner Professoren auf eine ähnliche Frage:

    "Beamtenrecht und Arbeitsrecht sind NIE vergleichbar."

    Bei Anwärtern ist es von vorneherein klar, dass sie auf eine Beamtenlaufbahn ausgebildet werden. Wenn der Anwärter anschließend die Befähigung für die Beamtenlaufbahn hat, und diese ablehnt, dann muss er einen Teil der Bezüge zurückzahlen. Das ist gesetzlich geregelt, und das Gesetz hält stand...

    Dieser Anwärter hat die Voraussetzungen für die Beamtenlaufbahn noch nicht und wird sie vermutlich auch nicht erreichen. Ich würde daher empfehlen auf die Rückzahlung zu verzichten, aber ich hab es leider nicht zu entscheiden.

  • Da ich zum selben Thema einen Professor für Arbeitsrecht befragt habe bleibe ich bei meinem Hinweis. Mir fehlen da aber erweiterte Kenntnisse um genau sagen zu können, wie genau die Rechtslage ist. Aber die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die Regelung auch eingeschränkt, wenn die Einschränkung aus dem Beamtenrecht stammt und nicht aus dem Arbeitsvertrag. Und ich weiß nicht, ob die Europarechtsrichtlinie da Unterscheidungen trifft. Ob die gesetzliche Regelung stand hält kann man nur sagen, wenn es hierzu Rechtsprechung geben würde, welche es meiner Kenntnis nach nicht gibt. Ich kenne sowieso keinen Fall, in denen Bezüge zurückgezahlt werden mussten.

  • Bei Rückzahlungen von Bezügen in Angestelltenverhältnissen ist die Rechtssprechung eindeutig, ... Insbesondere, weil es eindeutige Rechtssprechung zu solchen Fällen gibt.

    Die würde ich gerne mal sehen. Soweit ich weiß, ist die Rückzahlung von Ausbildungsvergütungen auch bei Tarifbeschäftigten üblich, wenn diese nicht zum "Dienstantritt" bereit sind. Rechtsprechung, die dies in Zweifel zieht, ist mir nicht bekannt.

    Ganz davon abgesehen, ist es mir ein absolutes Rätsel, was das ganze auch nur im Entferntesten mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit zu tun haben soll. :confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Bei einer Ausbildung, die ein Studium beinhaltet würde § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelten, und eine Rückzahlungsverpflichtung wäre unzulässig.

    Bei einem Studium das Praxisphasen beinhaltet, kommt es darauf an, was die beiden Parteien vereinbaren und es ist alles zulässig, was eine Partei nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

    Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst ist im Regelfall das zweite...


    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt meines Wissens, die Tatsache, dass jeder EU Bürger in jedem EU Staat, nach dem dortigen Recht eine Tätigkeit aufnehmen darf.

  • Ich rede hier von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach 45 AEUV. Die beinhaltet nicht nur ein Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU sondern eben auch Beschränkungsverbote der Freizügigkeit, wie z.B. bei überlangen Kündigungsfristen.

  • Hmm...

    Wie man aus dem Art. 45 AEUV ein Verbot überlanger Kündigungsfristen ableiten kann, kann ich nicht nachvollziehen. Es wird darauf verweisen, dass für Arbeitsverträge grundsätzlich das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates anzuwenden ist.

    Zudem hat Art. 45 AEUV einen Absatz 4, der regelt, dass die Vorschrift für den öffentlichen Dienst nicht gilt.

  • In der Gesamtschau kann man aber eventuell schon eine erhebliche Benachteilung vermuten, da werden gerade so volljährig Gewordene doch relativ lange (5 Jahre plau Anwärterzeit) an Dienstherren gefesselt, die oft nicht einmal mehr verfassungsgemäße Besoldungsregelungen verabschieden.
    Der Effekt verstärkt sich auch im Hinblick auf einen sich eventuell anschließende weitere Bildungsgang, insbesondere wegen der fraglichen Förderung nach dem BaFöG und des nicht erzielbaren Bachelor-Abschlusses.

  • Warum "nicht erzielbarer Bachelor"?

    Gibt es keinen Bachelor in dem Studiengang, oder gibt es ihn und er ist nicht erzielbar?

    Baden Württemberg hat als erste FH den Steuerstudiengang auf Bachelor umgestellt. Jetzt haben wir zwar einen Bachelor, der bringt einem aber nix.

    Wobei... die die unsere Anwärter abwerben, denen ist der akademische Grad eh egal.

  • Bafög kann der fertige Rpfl nur als verzinstes Darlehen bekommen und das auch nur, wenn er einen Studiengang studiert, der unmittelbar an den Rpfl anknüpft, was wohl nur auf Rechtswissenschaften zutrifft. Beim Bafög-Höchstsatz ist der fertige Volljurist also mit mindestens 30.000 EUR verschuldet und darf schlimmstenfalls dann noch ca. 30.000 EUR an das Land zurückzahlen, was den Schuldenberg dann auf ca. 60.000 EUR anwachsen lässt, welche auch noch verzinst sind. Das sind Verhältnisse wie in den USA, wo der Lawschool-Absolvent dann aber mehr verdienen dürfte und weniger Steuern davon zahlen muss.

    Rechtspfleger, die also weiterhin für das Land arbeiten, leben von 2.000 EUR netto monatlich, während der anschließende Jurastudent von 660,- EUR lebt und nach 7 Jahren hartem Studium und Leben am Existenzminimum dann im Falle der Rückzahlung 60.000 EUR Schulden hat, mindestens aber ca. 30.000 EUR. Damit sich das später finanziell lohnt arbeitet man nach dem Studium entweder im höheren Dienst, wodurch keine Rückzahlung fällig wird, oder in einer Großkanzlei. Beides setzt in den meisten Fällen ein Prädikatsexamen voraus, was nur ca. 10 % aller Jurastudenten erreichen.

  • Dann haben es die Leute aus der Steuer leichter. Die "Guten" gehen zum Steuerberater. Arbeiten dort 3-5 Jahre beim Steuerberater und machen dann selbst die Steuerberaterprüfung. Während die Durchfallquote insgesamt 60% beträgt, fallen von den Absolventen aus dem Steuerstudium lediglich 15% durch. Je nach Berufszweig kann der Verdienst in die Höhe eines Volljuristen gehen, vor allem wenn dann noch der Wirtschaftsprüfer draufgesattelt wird.

    Der eine oder andere "Gelangweilte" vervollständigt irgendwann dann noch sein Jurastudium.

  • Dann haben es die Leute aus der Steuer leichter. Die "Guten" gehen zum Steuerberater. Arbeiten dort 3-5 Jahre beim Steuerberater und machen dann selbst die Steuerberaterprüfung.


    Muss man gar kein Universitätsstudium absolvieren, um diese absolvieren zu dürfen? :gruebel:

    Das wäre dann natürlich schon einmal ein gravierender Unterschied zu Jura.

  • Dann haben es die Leute aus der Steuer leichter. Die "Guten" gehen zum Steuerberater. Arbeiten dort 3-5 Jahre beim Steuerberater und machen dann selbst die Steuerberaterprüfung.


    Muss man gar kein Universitätsstudium absolvieren, um diese absolvieren zu dürfen? :gruebel:

    Das wäre dann natürlich schon einmal ein gravierender Unterschied zu Jura.

    § 36 StBerG.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerber…terpr.C3.BCfung

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (20. August 2014 um 10:17)

  • Wer 2 mal durchfällt, der muss nichts zurückzahlen. Wenn man also in der zweiten Zwischenprüfung (bewusst) scheitert, dann ist man raus....

    Nach meinen Erfahrungen ist das OLG Celle aber vernünftig und lässt ohne Rückzahlung gehen (wenn man die Prüfung nicht schafft und dies absehbar ist)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!