Vergütung der Zuarbeit für Kripo und StA

  • Gegen den GF einer insolventen GmbH ermittelt die StA wegen Betrugsverdacht. Der Masse wurden Kosten eines Unternehmensberaters belastet, der die angeforderten Unterlagen zusammengestellt hat. Darüber hinaus beantragt der IV im Vergütungsantrag einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit Kripo und StA (obwohl er alles delegiert hatte).

    Wie sind solche Arbeiten grundsätzlich zu sehen und könnte es dafür einen Zuschlag geben, wenn der IV sich selbst drum gekümmert hätte?

  • Gegen den GF einer insolventen GmbH ermittelt die StA wegen Betrugsverdacht. Der Masse wurden Kosten eines Unternehmensberaters belastet, der die angeforderten Unterlagen zusammengestellt hat. Darüber hinaus beantragt der IV im Vergütungsantrag einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit Kripo und StA (obwohl er alles delegiert hatte).

    Wie sind solche Arbeiten grundsätzlich zu sehen und könnte es dafür einen Zuschlag geben, wenn der IV sich selbst drum gekümmert hätte?

    Hallo...

    die gesetzliche Grundlage ist mir nicht geläufig - ich handhabe es bei Nachfragen der StA in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter so, dass diese mich (als Dienstleister) direkt honorieren (Stundensatz).

  • So zumindest bei einigen Schwerpunktstaatsanwaltschaften in unsrem Einzugsbereich.

    Man könnte auch folgende Überlegung für einen Bezug zur Insolvenzmasse herstellen: Mit der Zuarbeit unterstützt man Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Das gefundene Ermittlungsergebnis kann man regelmäßig dafür verwenden, zugunsten der Masse zivilrechtl. Ansprüche gegen den Geschäftsführer, die Gesellschafter oder Dritte geltend zu machen. Gäbe es die Ermittlungsergebnisse nicht, müsste man als Insolvenzverwalter aufwendig selbst ermitteln. Diese Ermittlungen würden einen Zuschlag rechtfertigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Irgendwie verstehe ich die Frage nicht. Der Insolvenzverwalter will einen Zuschlag für die Zusammenarbeit, also muss er doch " nur" darlegen, dass und wie ihn die Zusammenarbeit in irgendeiner Weise erheblich über das Maß beansprucht hat. Ist ja erstmal die Frage, was er denn überhaupt machen musste. Und ich denke auch, wenn er von der STA beauftragt wurde, dann sollen die ihn man mal schön bezahlen, das hat doch mit dem Insoverfahren ansich nix zu tun.
    Aber vielleicht hbe ih die Frage auch doch irgendwie falsch verstanden...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Verstehe ich das richtig, der 'Auftrag' kommt dann nach Abstimmung mit dem IV von der StA und die Vergütung erfolgt nach dem JVEG?

    Die Aufträge bei mir kamen durch die StA. Vergütung ist frei verhandelbar. Stundenaufwand wird vorher besprochen.

  • So zumindest bei einigen Schwerpunktstaatsanwaltschaften in unsrem Einzugsbereich.

    Man könnte auch folgende Überlegung für einen Bezug zur Insolvenzmasse herstellen: Mit der Zuarbeit unterstützt man Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Das gefundene Ermittlungsergebnis kann man regelmäßig dafür verwenden, zugunsten der Masse zivilrechtl. Ansprüche gegen den Geschäftsführer, die Gesellschafter oder Dritte geltend zu machen. Gäbe es die Ermittlungsergebnisse nicht, müsste man als Insolvenzverwalter aufwendig selbst ermitteln. Diese Ermittlungen würden einen Zuschlag rechtfertigen.

    Zuschläge gibt es nach BGH nur wenn sich die Masse nicht erhöht hat.

    Die Ermittlungen sind doch sowieso Aufgabenbestandteil des Insolvenzverwalters - aber richtig, nicht Regelaufgabe. Wenn ich es richtig verstanden habe, ging es in diesem Fall doch um Eingehungsbetrug... oder?

  • Ich halte das für etwas strange. Es stellt sich in diesem Fall schon die Frage, ob der IV sein Wissen an die STA überhaupt weitergeben darf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte das für etwas strange. Es stellt sich in diesem Fall schon die Frage, ob der IV sein Wissen an die STA überhaupt weitergeben darf.

    Die StA kann auch alle Unterlagen einziehen...wenn das der Fall ist, dann ist es mit der Ermittlung von Geldverschiebungen so gut wie Essig.

  • dann muss man einfach ein wenig schneller sein. § 97 InsO ist da sehr viel weiter auszulegen.

    Meine Erfahrung mit Vorführungen vor Gericht oder Auskunftsbegehren an den Schuldner sind durchweg negativ. Wenn der Schuldner nicht mitarbeiten will, sind die Aussagen wischiwaschi...also für Sachverhaltermittlung vollkommen ungeeignet. Am besten ist die Aussage bei offensichtlich fehlenden Unterlagen...wieso, die Unterlagen hat doch alle schon der Insolvenzverwalter:D

  • Es gibt diverse Entscheidungen, die besagen, dass der IV der STA überhaupt nicht zuarbeiten darf, wegen § 97 InsO, da nicht nur Beweisverwertungsverbot, sondern auch umfassendes Verwendungsverbot.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da gibt es jedoch wirklich unterschiedliche Auffassungen und starke Differenzierungen. (siehe auch: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2011)

  • Soweit ich mich erinnere, teilt die StA immer freundlich mit, dass es ja den § 97 InsO gebe, aber dass sie ja trotzdem berechtigt sei, die schriftlichen Aufzeichnungen einzuziehen (ich glabe, dass hier die Akten des IV gemeint sind, bin mir aber nicht sicher).

    Ich halte das auch für kritisch, da es ja um eine Umgehung des § 97 InsO handelt. Es soll durch diese Vorschrift doch gewährleistet werden, dass der Schuldner umfassende Aussagen machen muss, ganz egal, ob er sich durch diese Umstände strafbar gemacht hat bzw. eine Ordnungswidrigkeit zu Schulden hat kommen lassen oder nicht. Es soll also die Verwertungsmöglichkeit der Insolvenzmasse nicht ausgehebelt werden mit dem Argument: ich sage nichts, ich könnte mich strafbar gemacht haben.

  • Wenn die Ermittlungsbehörden vor meiner Tür stehen (evtl. ohne Durchsuchungsbeschluss, weil ihrer Meinung Gefahr im Verzug ist) kann ich nur verhindern, dass die die Kanzlei umräumen, wenn ich denen die Unterlagen auf den Tisch packe. Ich würde in diesem Fall aber immer auf eine formelle Beschlagnahmung bestehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach süddeutscher -gesetzeskonformer - Auslegung schützt 97 Inso den schuldner davor, dass die Angaben, die er gegenüber dem InsVw macht, zu seinem Nachteil verwertet werden. Sonstige Erkenntnisse des InsVw sind davon nicht umfasst. Entsprechendes gilt für Aktenteile des InsVw, die dessen eigene sonstige Ermittlungen umfassen. Ich sehe daher nicht, wieso der InsVw nicht mt der StA zusammenarbeiten können soll und sich ggf. dafür honorieren lassen soll (von den Ermittlungsbehörden, aus der Masse wohl nur dann, wenn dabei auch Vorteile für die Masse herausschauen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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