Wie umgehen mit Minimalforderungen

  • In vielen Verfahren sind Anfechtungsansprüche in geringer Höhe aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorhanden. Schreibt man solche Gläubiger an und fordert sie auf, die 50,- € o.ä. zu zahlen, kommt oft überhaupt keine Reaktion. Es bliebe also nur der Weg, die Sache klageweise zu klären. Das ist allerdings bei diesen Mini-Summen äußerst frustrierend, da oft noch PKH beantragt werden muss und sich der Aufwand so was von gar nicht lohnt ... .

    Wie geht Ihr da vor? Kann man guten Gewissens auf die Einziehung solche Ansprüche verzichten und dies gegenüber dem InsGericht vertreten (nach dem Motto wirtschaftlicher Unsinn). Oder muss man hier tatsächlich 50-Euro-Klagen auf PKH einreichen?

  • Als Nicht-InsO-Mensch würde ich das in erster Linie davon abhängig machen, wie es sich mit der Bonität der Gläubiger (=jetzt Schuldner des Anfechtungsanspruchs) verhält. Da ZwV-Maßnahmen überwiegend von Großgläubigern eingeleitet werden (Telekom, Versicherungen o. ä.) wird es um deren Bonität nicht schlecht stehen.

    Was hindert dann eine Klage wegen 20,50 EUR? Die Kosten trägt dann ohnehin der Unterlegene. Meines Erachtens ist es mit der Überwachungspflicht des InsO-Gerichts nicht vereinbar, solche Ansprüche unrealisiert zu lassen. Es ist ja nur eine Aufwandsfrage. Und für diesen Aufwand wird der Verwalter ja vergütet.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich ziehe die Forderungen ein; zumindest versuche ich es.

    Denn erstens sind die Anfechtungserklärungen in der Regel deshalb schnell ausgefertigt, weil ich in derartigen Fällen in dem Musterschreiben nur die Zahlen austauschen muss.

    Zweitens zahlen nach meiner Erfahrung 3/4 der Anfechtungsgegner auf erstes Anfordern.

    Einer Klage würde ich immer ein Mahnverfahren vorschalten. Sofern die Gegner nicht ganz verbohrt sind, zahlt dann nochmals ein erheblicher Anteil von ihnen. Gerade bei manchen institutionellen Gläubiger kommt man anders nicht zum Zug. Ich nehme an, dass dies daran liegt, dass manche Sachbearbeiter wohl in Anfechtungssachen "ertrinken".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich ziehe die Forderungen ein; zumindest versuche ich es.

    Denn erstens sind die Anfechtungserklärungen in der Regel deshalb schnell ausgefertigt, weil ich in derartigen Fällen in dem Musterschreiben nur die Zahlen austauschen muss.

    Zweitens zahlen nach meiner Erfahrung 3/4 der Anfechtungsgegner auf erstes Anfordern.

    Einer Klage würde ich immer ein Mahnverfahren vorschalten. Sofern die Gegner nicht ganz verbohrt sind, zahlt dann nochmals ein erheblicher Anteil von ihnen. Gerade bei manchen institutionellen Gläubiger kommt man anders nicht zum Zug. Ich nehme an, dass dies daran liegt, dass manche Sachbearbeiter wohl in Anfechtungssachen "ertrinken".

    Geltend gemacht werden die Forderungen von uns auch immer, das geht ja auch schnell. Nervig wird es aber, sobald man nur noch gerichtlich weiterkommt. Beim Mahnverfahren bin ich inzwischen anderer Meinung als Du, nach meiner Erfahrung kann man sich das schenken und gleich klagen, habe nämlich eher das Gefühl, dass die, die auf normale Anforderung nicht zahlen, auch Widerspruch gg. den Mahnbescheid einlegen.

  • Ich habe zwei Berufsgenossenschaften (eine wohl in Deiner Nähe :gruebel:), die brauchen immer ein Mahnverfahren. Sonst kommen die nicht in die Gänge. Ich habe auch schon erlebt, dass ich nach dem Widerspruch zum Mahnbescheid nochmals telefonisch verhandelt habe und schon ging etwas. Wohlgemerkt bei denen, die auf meine Schreiben nicht reagieren. Bei anderen Konsorten hast Du Recht, da kann ich mir das Mahnverfahren auch sparen.

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