weitere vollstreckbare Ausfertigung Vergleich

  • Hallöchen, die Akte bereitet mir echt Kopfzerbrechen:
    Folgender Sachverhalt:

    Urteil vor 20 Jahren (1995) des Amtsgerichts. Dagegen legt Beklagter Berufung ein und vor dem Landgericht schließen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt: Der Beklagte und Berufungskläger zahlt an den Kläger und Berufungsbeklagten 10.000 DM)

    Nun meldet sich der Kläger und will eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs von 1995. (sein Anwalt ist damals anscheinend ausgewandert und nicht mehr auffindbar)

    Beklagter wurde zur möglichen Erteilung gehört. Er behauptet, dass er das Geld damals bezahlt hat.

    Nun meine Frage:
    1) Muss nicht das Landgericht den Vergleich zuerst einmal für Vollstreckbar erklären? Hab nämlich mal gelesen, dass das Gericht zuständig für die vollstreckbare Ausfertigung ist, das die Grundlage für die Vollstreckung bildet? :gruebel:

    2) Und darf ich in so einem Fall überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, wenn der Beklagte sagt, dass die Forderung bezahlt wurde?

    Danke euch vielmals


  • Nun meine Frage:
    1) Muss nicht das Landgericht den Vergleich zuerst einmal für Vollstreckbar erklären? Hab nämlich mal gelesen, dass das Gericht zuständig für die vollstreckbare Ausfertigung ist, das die Grundlage für die Vollstreckung bildet? :gruebel:

    Da verstehe ich die Frage bereits nicht. Der Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
    Ob eine vollstreckbare Ausfertigung überhaupt erteilt wurde, muss der Akte zu entnehmen sein. Wenn nicht, liegt dir der Antrag auf Erteilung der ersten vA vor.

    Zuständig für diesen Antrag bist du als Gericht des ersten Rechtszuges (bzw. Gericht, bei dem die Akten geführt werden), §§ 795 S. 1, 724 II ZPO.

    Zitat

    2) Und darf ich in so einem Fall überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, wenn der Beklagte sagt, dass die Forderung bezahlt wurde?

    Der reine materiell-rechtliche Einwand ist insoweit grundsätzlich unerheblich (zumal nur vorgetragen, nicht belegt und nicht vom Gläubiger zugestanden). Anders wäre es, wenn der Beklagte vortrüge, dass er die Forderung beglichen hat und ihm deshalb der Titel ausgehändigt wurde.
    Dann bestünde nur in wenigen Fällen noch die Möglichkeit der Erteilung einer wvA.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Jetzt ist das Brett vor dem Kopf verschwunden. Vielen Dank ...:daumenrau:D Zu viel Nachlesen kann einen eindeutig manchmal auch verrückt machen.

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