Zustellung des Stundungsbeschlusses an Bezirksrevisor

  • Uns stellte sich unlängst die Frage, ob dem Bezirksrevisor der Beschluss über die Bwilligung der Stundung für das Insolvenzverfahren (Verfahren und RSB-Verfahren) zuzustellen ist.
    Grundsätzlich hat die Landeskasse in diesem Fall ein Beschwerderecht, bezüglich der Landeskasse ist die neue Rechtsmittelbelehrung besonders hübsch. Meines Erachtens ist die Zustellung zwingend, weil sonst keine Rechtskraft eintreten kann, dies ist dem Schuldner nicht zuzumuten.
    Was aber tun, wenn der Bezirksrevisor den Beschluss nicht haben will und bittet von der Übersendung der Beschlüsse abzusehen?

  • Uns stellte sich unlängst die Frage, ob dem Bezirksrevisor der Beschluss über die Bwilligung der Stundung für das Insolvenzverfahren (Verfahren und RSB-Verfahren) zuzustellen ist.
    Grundsätzlich hat die Landeskasse in diesem Fall ein Beschwerderecht, bezüglich der Landeskasse ist die neue Rechtsmittelbelehrung besonders hübsch. Meines Erachtens ist die Zustellung zwingend, weil sonst keine Rechtskraft eintreten kann, dies ist dem Schuldner nicht zuzumuten.
    Was aber tun, wenn der Bezirksrevisor den Beschluss nicht haben will und bittet von der Übersendung der Beschlüsse abzusehen?


    Das finde ich von dem BezRev. jedenfalls für die Stundungsbeschlüsse hins. der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens vor dem Hintergrund des § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO eine prima und effiziente Verfahrensweise.

    Warum unsere Bez.Rev.'s das nicht bislang auch mal per off. Rundschreiben an alle im Beritt liegenden AG's gemacht haben, erschließt sich mir bis heute nicht. Wir stellen den Beschluss - eher sinnlos - zu, der Bezi vergibt ein Nümmerchen, lässt das Ding - wahrscheinlich und zu Recht - ungelesen in irgendeinem verstaubten Sammelordner abheften und schickt brav das EB zurück.

    Muss pensentechnische Gründe haben - jeder Nummer zählt (?)

  • Aber was mache ich mit der Rechtskraft? Die Frage ist ja auch für den Sachbearbeiter nicht ohne Bedeutung, wenn der Beschluss nicht rk wird.

  • Aber was mache ich mit der Rechtskraft? Die Frage ist ja auch für den Sachbearbeiter nicht ohne Bedeutung, wenn der Beschluss nicht rk wird.

    Inwiefern ?

    Versteh jetzt dein Problem mit der RK nicht wirklich, wenn der allein Beschwerte von selbst auf die Übersendung / Zustellung der Stundungsbeschlüsse verzichtet; wird er dir ja schwerlich hinterher ans Bein pinkeln können.

    Gestundet - und gut ist.

  • Klar doch, bei der nächsten Geschäftsprüfung. Hat's alles schon gegeben. Und dann hat der Schuldner bis dahin auch keine Rechtssicherheit. Fraglich ist für mich auch, kann der Revisor pauschal auf Rechtsmittel verzichten?

  • Klar doch, bei der nächsten Geschäftsprüfung. Hat's alles schon gegeben. Und dann hat der Schuldner bis dahin auch keine Rechtssicherheit. Fraglich ist für mich auch, kann der Revisor pauschal auf Rechtsmittel verzichten?


    ... dann stell dem Bezi halt weiterhin die Stundungsbeschlüsse zu.
    Weil in deinem Fall wohl nicht mit der Rücksendung eines EB gerechnet werden darf: per AzP, zack hast du deine RK, herrjeh, wie war noch x die Frage?

    :karnevali

  • Stundungsentscheidungen werden hier schon seit mehreren Jahren nicht mehr an die Bezirksrevisoren zugestellt.

    Die Relevanz für eine Geschäftsprüfung erschließt sich mir nicht, da die Frage, wem was wann zugestellt wird, unter die sachliche Unabhängigkeit fallen dürfte.

    Da laut #1 bereits eine Zustellungsverzichtserklärung vorliegt, ist doch alles super. Wenn schon auf die Zustellung verzichtet wird, kann das doch gar nicht dazu führen, dass für den Bezirksrevisor eine Rechtsmittelfrist laufen könnte, da diese eine Zustellung voraussetzt.

  • Ich kenne mich ja auf diesem Gebiet nicht so gut aus. Woran ich aber denken muss: Es gibt doch nach § 151 BGB die Möglichkeit, auf den ZUgang der Willenserlärung zu verzichten...

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