Herausgabe Pfändungsgläubiger Reihenfolge

  • Hallöchen!
    Ich stehe mit der Dame der Staatsanwaltschaft bei uns etwas auf Kriegsfuß und kann ihre Auffassung nicht wirklich teilen und brauche nun noch ein paar Meinungen dazu.

    Es geht darum, dass eine Kaution zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls hinterlegt wurde (in einem parallelen Fall erfolgte fändung aufgrund dinglichem Arrest von der Kripo und danach Hinterlegung).
    In Vollziehung des dinglichen Arrests hat die Staatsanwaltsschaft dann die hinterlegte Kaution gepfändet. Dann haben 5 weitere Gläubiger den Herausgabeanspruch des Beschuldigten gepfändet, auch alle nach und nach die Überweisungen beigebracht und teilweise auch § 111g StPO Beschlüsse.
    Die Kaution wurde mittlerweile freigegeben.
    Die Dame von der Staatsanwaltschaft teilte mir mit, dass sie in ihrem Pfändungsrang zurücktritt, wenn ich an die Gläubiger des Schuldners, welche den Herausgabeanspruch gepfändet habe, auszahlen werde. Soweit, so gut.
    Sie meint, ich müsse anhand des Prioritätsprinzips an die Gläubiger auszahlen. Ich bin der Meinung, wenn ich so auszahlen will, brauche ich dazu von jedem Gläubiger aber die Zustimmung, da ich ja grade die materielle Rechtslage als Hinterlegungsstelle nicht prüfen muss und sobald ich die Reihenfolge der Auszahlung feststelle, ja eigentlich ne materielle Prüfung durchführe.
    Besagte Dame sieht das anders, da die pfändenden Gläubiger grade nicht Beteiligte seien, die man nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG bräuchte. Sie meint auch noch, dass Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu den zu beachtenden Entscheidungen nach § 22 Abs. 3 Ziff. 2 HintG gehören. Aber ich bin der Meinung, dass mir dadurch noch immer nicht Auszahlungsreihenfolge vorgegeben ist, sondern halt eben nur die Zustimmung des Schuldners ersetzt wird.
    Sonst macht für mich ein Verteilungsverfahren auch gar keinen Sinn, wenn ich einfach immer selbst auszahle, wie ich meine. Verteilungsverfahren gibt es doch gerade deshalb, wenn der Betrag für mehrere Gläubiger gepfändet wurde und für alle nicht ausreicht und die Gläubiger sich nicht einig sind.
    Hilfe!

  • Ich stimme der StA zu. Die HL-Stelle ist hier wie jeder andere Drittschuldner zunächst selbst verpflichtet, aufgrund der Pfändungsreihenfolge denjenigen festzustellen, der im HL-Verfahren an die Stelle des Pfändungsschuldners tritt.

    Ich denke, Du verwechselst den vorliegenden Fall mit einer Hinterlegung nach § 827 Abs. 2 oder 3 ZPO oder nach § 853 ZPO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das heißt, ich bin dazu verpflichtet, zu prüfen, wann welche Pfändung wirksam wurde, wann die jeweilige Überweisung wirksam wurde und ob die Pfändung bereits mit Pfändungsbeschluss wirksam wurde oder erst mit Vorlage des § 111g StPO Beschlusses?
    Weshalb heißt es denn dann in Bülow/Mecke/Schmidt, Rdnr. 34 zu § 13 HinterlO: "Keine Entscheidungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 HO sind Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (...). Diese Beschlüsse stellen nicht die Empfangsberechtigung fest, sondern ersetzen die Erklärungen, die der Vollstreckungsschuldner abgeben müsste (...)."
    Das heißt doch - zumindest meine ich das, so zu verstehen - dass ich gerade dann ja eine übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG (BW) bräuchte, weil § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG eben nicht durch Pfändungsbeschlüsse erfüllt ist.
    Und wenn ich einen Pfändungsgläubiger habe, der nicht möchte, dass ich anhand der Pfändungsreihenfolge auszahle, muss ich ein Verteilungsverfahren einleiten.
    Was ist daran falsch?

  • Du bist zu den Feststellungen ebenso wie jeder andere Drittschuldner verpflichtet, ja.

    Natürlich ersetzen die Pfübs nicht die sonstigen Erklärungen oder Nachweise zur Herausgabe. Sie führen lediglich dazu, dass neben dem Pfändungsschuldner nun auch der Pfandgläubiger im HL-Verfahren beteiligt ist (siehe dazu Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Rn. 13 a.E. zu § 13 HintO).

    Wenn Du einen Pfandgläubiger hast, der die Auszahlung an den erstrangigen Pfandgläubiger nicht hinnehmen möchte, wäre zu überlegen, ob darin ein Verlangen i.S.d. § 853 ZPO zu sehen ist.
    Wenn ja, müsste man sich fragen, ob die HL-Stelle als Drittschuldner den entsprechenden Pfändungsbetrag hinterlegen muss oder ob durch die ursprüngliche Hinterlegung der Kaution eine erneute Hinterlegung nach § 853 ZPO überflüssig ist.

    Ulf

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