Hallöchen!
Ich stehe mit der Dame der Staatsanwaltschaft bei uns etwas auf Kriegsfuß und kann ihre Auffassung nicht wirklich teilen und brauche nun noch ein paar Meinungen dazu.
Es geht darum, dass eine Kaution zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls hinterlegt wurde (in einem parallelen Fall erfolgte fändung aufgrund dinglichem Arrest von der Kripo und danach Hinterlegung).
In Vollziehung des dinglichen Arrests hat die Staatsanwaltsschaft dann die hinterlegte Kaution gepfändet. Dann haben 5 weitere Gläubiger den Herausgabeanspruch des Beschuldigten gepfändet, auch alle nach und nach die Überweisungen beigebracht und teilweise auch § 111g StPO Beschlüsse.
Die Kaution wurde mittlerweile freigegeben.
Die Dame von der Staatsanwaltschaft teilte mir mit, dass sie in ihrem Pfändungsrang zurücktritt, wenn ich an die Gläubiger des Schuldners, welche den Herausgabeanspruch gepfändet habe, auszahlen werde. Soweit, so gut.
Sie meint, ich müsse anhand des Prioritätsprinzips an die Gläubiger auszahlen. Ich bin der Meinung, wenn ich so auszahlen will, brauche ich dazu von jedem Gläubiger aber die Zustimmung, da ich ja grade die materielle Rechtslage als Hinterlegungsstelle nicht prüfen muss und sobald ich die Reihenfolge der Auszahlung feststelle, ja eigentlich ne materielle Prüfung durchführe.
Besagte Dame sieht das anders, da die pfändenden Gläubiger grade nicht Beteiligte seien, die man nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG bräuchte. Sie meint auch noch, dass Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu den zu beachtenden Entscheidungen nach § 22 Abs. 3 Ziff. 2 HintG gehören. Aber ich bin der Meinung, dass mir dadurch noch immer nicht Auszahlungsreihenfolge vorgegeben ist, sondern halt eben nur die Zustimmung des Schuldners ersetzt wird.
Sonst macht für mich ein Verteilungsverfahren auch gar keinen Sinn, wenn ich einfach immer selbst auszahle, wie ich meine. Verteilungsverfahren gibt es doch gerade deshalb, wenn der Betrag für mehrere Gläubiger gepfändet wurde und für alle nicht ausreicht und die Gläubiger sich nicht einig sind.
Hilfe!