Ergänzungspfleger für familiengerichtliche Genehmigungen (zu BGH XII ZB 592/12)

  • @ saddle80:

    Also bei mir klappt das Ausdrucken problemlos. Nur Speichern ist nicht möglich.

    Müsste also an den Einstellungen Deines Rechners liegen. Vielleicht mal von einem anderen Rechner aus versuchen...

    Heute nochmal versucht...und?...klappt...muss Frau nicht verstehen aber anscheinend haben auch PCs mal schlechte Tage ;)

    Wünsche allen schonmal ein sonniges Wochenende!:wochenende:

  • M.E. nein!

    Selbst wenn man rein praktisch davon ausgehen darf, dass die Eltern nicht im Namen des Kindes Beschwerde gegen einen Beschluss einlegen werden, den sie selbst so beantragt haben, muss man das rechtlich unterscheiden, denke ich.

    Somit mag den Eltern die Beschwer evtl. fehlen, dem durch sie vertr. Kind fehlt sie damit aber noch lange nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es müsste - nach BGH - aber ja möglich sein, dass die Eltern für das Kind einen ausdrücklichen RM-Verzicht erklären. Oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • persönlich angehört und verkündet habe ich eigentlich immer nur in den Fällen, dass ein mindestens 14 Jahre altes Kind bei mir saß oder ein Ergänzungspfleger. Wenn der Elternteil nun hingegen den Antrag stellt und sodann auch das Kind vertritt, sehe ich keinen Grund für eine persönliche Anhörung - es sei denn: Es ergeben sich Anhaltspunkte für einen Interessengegensatz mit der Folge des § 1796 BGB, was aber, wie in der überwiegenden Zahl der Fälle mit aus der Akte hervorgehender Nachlassüberschuldung, selten der Fall ist.

  • M.E. nein!

    Selbst wenn man rein praktisch davon ausgehen darf, dass die Eltern nicht im Namen des Kindes Beschwerde gegen einen Beschluss einlegen werden, den sie selbst so beantragt haben, muss man das rechtlich unterscheiden, denke ich.

    Somit mag den Eltern die Beschwer evtl. fehlen, dem durch sie vertr. Kind fehlt sie damit aber noch lange nicht.

    Ob die Beschwer fehlt, ist in jedem Fall für die RM-frist unerheblich, das Gesetz stellt ganz stumpf auf den Ablauf der Frist ab, erst dann tritt Rechtskraft ein, vgl. Keidel, § 45 Rdn. 3.

    Dies schon deswegen, weil die Beschwer ansich schwierig zu klären sein kann und daher dem RM -verfahren vorbehalten ist, z.B. der Rpfl. wertet eine Äußerung als Zustimmung, die tatsächlich gar nicht so gemeint war, dann würde von vornherein jede RM-möglichkeit fehlen. Außerdem wird die RM-Beschwer auch nirgends in der Entscheidung überhaupt festgestellt.

    Wer nicht warten will, muss verzichten, § 67 FamFG.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist natürlich so.
    Selbst wenn eine Beschwerde nach Ablauf der Frist eingelegt wird und damit unzulässig ist, bleibt es dennoch eine Beschwerde, über die (falls die sich gegen eine abschließende Entscheidung des Familiengerichts handelt) das OLG entscheiden muss, und wenn es auch nur deren Unzulässigkeit feststellt.

  • #40:

    Bei unter 14-Jährigen den Genehmigungsbeschluss nur noch an den Elternteil zustellen;.....

    Aber wohl nur bei der Genehmigung der Erbausschlagung ;), wie es hier ja schon herausgearbeitet wurde.

  • "herausgearbeitet" im Sinne von "von den schlauen Richtern des BGH zur Kenntnis genommen", ohne richtig zu verstehen, warum es im Hinblick auf die Rechte des Kindes bei einer Erbausschlagung anders sein soll als bei anderen Rechtsgeschäften. Es wurde eben einfach nur festgestellt, dass es eben so ist, fertig, wobei selbst die bislang ganz überwiegende Rechtsprechung ganz schnell abgetan wurde.

  • Richtig, aber der BGH hat es anscheinend schon länger nicht mehr nötig, sich eingehend mit sämtlichen rechtlichen Aspekten des vorliegenden Falles zu befassen. Es kommt mir schon manchmal so vor, als wenn dem BGH das Ergebnis von vorn herein klar ist und dann die Argumentation drum herum gebaut wird.

    Trotzdem kann ich als Praktiker mit dem Ergebnis natürlich leben, weil in den nicht seltenen Fällen der Ausschlagungsgenehmigungen das Verfahren dadurch deutlich verschlankt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Differenzierung zwischen einer Erbauschlagung und sonstigen Verträgen ist für mich nicht nachvollziehbar und so auch nicht aus dem Beschluss des BGH herauszulesen. Allerdings verstehe ich auch nicht, was der BGH mit "aktivem Mitwirken " des gesetzlichen Vertreters meint. Logischerweise wirkt der gesetzliche Vertreter immer mit, wenn es um die Genehmigung einer von ihm abgegebenen Erklärung geht. Sollte der BGH darunter verstehen, dass der gesetzliche Verteter auch Vertragspartei ist, besteht doch meistens ein Vertretungsausschluss nach § 181 und es ist ein rechtsgeschäftlicher Ergänzungspfleger zu bestellen. Aus den Rn. 13ff. des Beschlusses ist keine Differenzierung herauszulesen und ich halte es auch für wenig sinnvoll, mühevoll eine herauszuarbeiten. Die Grundlagen dafür, einen Pfleger zu bestellen, entweder über 1796 BGB oder gleich über 41 Abs. 3 FamFG sind eindeutig (ausdrücklich) durch den Beschluss gegkippt!

  • Die Grundlagen dafür, einen Pfleger zu bestellen, entweder über 1796 BGB oder gleich über 41 Abs. 3 FamFG sind eindeutig (ausdrücklich) durch den Beschluss gegkippt!

    Darüber lässt sich bereits wegen #22 und die Ausführungen von Cromwell trefflich streiten.
    Ich bleibe dabei :
    Gekippt ist das ganze m.E. erst mal nur für die Erbausschlagung.

    Die BGH-Entscheidung wird in der nächsten Zeit noch genügend in der Literatur herumgewälzt.
    Von da her warte ich erst mal die weitere Entwicklung ab und stelle nicht gleich das ganze System auf den Kopf, wenn der BGH es ausdrücklich für nötig befindet, die Erbausschlagung von vertraglichen Gestaltungen zu unterscheiden.
    Über Sinn und Unsinn lässt sich bekanntermaßen darüber streiten.
    Das hab ich auch nicht in Abrede gestellt.....

  • Nachtrag meinerseits :

    Die "neue" Entscheidung führt m.E. dazu , dass das Absehen von der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Genehmigung von Erbausschlagungen zu einem erhöhten Begründungsaufwand führt.
    Schließlich muss in der Begründung "dargetan" werden , warum vorliegend kein Fall des § 1796 BGB vorliegt.

    Wahrscheinlich wird sich hierzu ein schöner Baustein finden lassen , der aber - wie mehrfach gesagt , wenn auch mehrfach bestritten - nur für die Erbausschlagung derzeit anwendbar scheint.
    Auf das vorherige Posting wird Bezug genommen.
    M.E. lässt bereits aber der Tenor der BGH-Entscheidung kaum eine andere Interpretation zu ......:cool:

  • Nun, da der Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 1796 BGB sowohl vom Gesetzgeber als auch vom BGH als "Regelfall" angesehen werden, werde ich meine Zeit für umfangreiche Begründungen wohl nur für die wenigen "Einzelfälle" verschwenden, bei denen die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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    Das Rechtspflegerforum ist bei mir heute so langsam, als ob ich von Berlin nach München über Dorfstraßen gerootet würde, es ist damit fast unbrauchbar. :( Das übrige Internet funktioniert wie immer, man kann also regelmäßig mal einen Blick nach dem Fall "Hoeness" werfen. :)

  • Nachdem sich in der Vergangenheit zahlreiche OLGs für die Bestellung eines Pflegers ausgesprochen haben, werde ich zunächst auch in meinen Beschlüssen aufnehmen (begründen), warum ich keinen Pfleger bestellt habe. Ist mir sicherer!

    Für mich ist die Frage der Anhörung (des Kindes) allerdings noch nicht ganz verständlich. Diese fällt doch im Prinzip ganz weg (bei unter 14 Jahre alten Kindern), oder?

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