InsO-Verwalter-Einstellung nach § 30 d ZVG

  • Sachverhalt:

    Eigentümer ist eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A+B. B ist insolvent. Der Berichtstermin nach § 29 InsO steht noch bevor. (Die GbR -obwohl insolvenzfähig § 11 II Nr.1 InsO- ist nicht insolvent.)

    Der InsO-Verwalter des B beantragt Verfahrenseinstellung nach § 30d Abs.1 Nr. 1 ZVG.

    Lösung?

    Eigentlich eindeutig, weil die Voraussetzungen des § 30d ZVG nicht vorliegen: der "Schuldner" ist nicht insolvent.

    Oder hat es der BGH auch hier wieder (wie bei nder TLV) mit der Rechtsfähigkeit der GbR nicht so gemeint?

    Für Meinungsäußerungen wäre ich dankbar, hab bislang nichts gefunden.

  • Sehe ich wie oldman. Zwei Vermögensmassen, die der GbR ist nicht betroffen und damit kein Antragsrecht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Direkt ist § 30d ZVG jedenfalls nicht anwendbar. Infrage käme allenfalls eine analoge Anwendung.
    Hierfür steht zuerst die Frage im Raum, wie sich die Insolvenz des Gesellschafters auf die GbR selbst auswirkt. Das hängt - wir ahnen es schon - am Gesellschaftsvertrag. Trifft der keine besondere Regelung, dann greift § 728 Abs. 2 BGB, die Gesellschaft ist aufgelöst und nach § 731 ff BGB zu liquidieren.

    Zweck des § 30d ZVG ist es, durch eine zeitweilige Verfahrenseinstellung die Insolvenzmasse optimal und ungestört zu verwerten, ein Unternehmen ungestört fortzuführen, einen Betrieb zu veräußern oder einen Insolvenzplan aufzustellen und zu erfüllen (vgl. Stöber, ZVG, § 30d Rdn. 1.1). Kann dieser Zweck auch im Falle der Insolvenz des GbR-Gesellschafters zutreffen?

    1. Bevorstehender Berichtstermin



    Ratio dieser Einstellungsmöglichkeit ist es, dass die Gläubigerversammlung auf Basis des Berichts des Insoverwalters über Fortgang des Verfahrens, namentlich über die Art und Weise der Verwertung des schuldnerischen Vermögens entscheiden soll (vgl. Löhnig/Bauch, ZVG; § 30d Rdn. 5). Schuldnerisches Vermögen ist hier aber nicht das Immobiliareigentum, sondern lediglich der Anteil an der aufgelösten GbR. Die Gläubigerversammlung kann also gerade nicht dem Insoverwalter aufgeben, das Grundstück zu verwerten, sondern allenfalls den Gesellschaftsanteil.

    1. Fortführung des Betriebes oder dessen Veräußerung


    Auch hier gilt: Der Insolvenzverwalter hat keine Verfügungsmacht über einen Betrieb der GbR, zu dem das GbR-Grundstück gehört. Eine "übertragende Sanierung" kann nur durch die GbR, nicht durch einen einzelnen Gesellschafter oder dessen Insoverwalter erfolgen. Selbst wenn der Betrieb dem Insolvenzschuldner gehörte und er sich für seinen Betrieb das GbR-Grundstück zunutze gemacht hat, kann nichts anderes gelten, denn das wäre doch nicht anders, als nutzte er das Grundstück eines Dritten für seinen Geschäftsbetrieb; niemand käme hier auf die Idee, die Versteigerung des Grundstücks des Dritten wegen der Insolvenz des Nutzers des Grundstücks einzustellen.

    1. Gefährdung eines Insolvenzplans


    Es gilt das zuvor Gesagte. Der Plan kann sich unmöglich auf das Grundstück, sondern immer nur auf den Gesellschaftsanteil beziehen.

    1. Erschwernis der Verwertung


    Es gilt das zuvor Gesagte.

    Die Regelungszwecke des § 30d ZVG greifen also nicht. Aus diesem Grunde halte ich auch eine analoge Anwendung des § 30d ZVG beim GbR-Grundstück im Falle der Insolvenz eines GbR-Gesellschafters nicht für sachgerecht.

    Hinzu kommt, dass die Zahlungsauflage nach § 30e ZVG sich zwingend gegen die Insolvenzmasse richten würde. Mir fällt kein Rechtsgrund ein, weshalb ein einzelner Gesellschafter (vertr.d.d. Insolvenzverwalter) für die geschuldeten Zinsen der Gesellschaft allein einzustehen haben soll.

  • @15. meridian:

    Vielen Dank für Deine sehr umfangreiche und wie immer äußerst fundierte Stellungnahme.

    Aber auch allen anderen Kollegen Dank fürs Mitdenken.

  • @1556: Danke für das Lob. Zufrieden werde ich wohl erst sein, wenn ich Dich auch davon überzeugt haben werde, dass die Teilungsversteigerung einer gekündigten GbR betrieben werden kann. Ich stecke mir also langfristige Ziele ... :D

  • Ich habe ein laufendes ZV-Verfahren und demnächst den ZV-Termin.

    Nun informierte mich die betr. Gläubigerin, dass wohl erneut ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde und sie einen § 30d - Antrag von diesem erwarten. Den Insolvenzantrag hat der Schuldner selbst gestellt. Er hatte bereits vor wenigen Monaten (nach Anordnung der ZV) einen Eigenantrag gestellt. Es war einer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Später hat der Schuldner den Antrag wieder zurückgenommen. Damals hatte der IV keinen § 30d-Antrag gestellt.

    Ist das Antragsrecht dadurch evt. verbraucht? Oder ist der neue vorl. IV so anzusehen, als hätte es vorher kein anderes Verfahren gegeben?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich habe ein laufendes ZV-Verfahren und demnächst den ZV-Termin.

    Nun informierte mich die betr. Gläubigerin, dass wohl erneut ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde und sie einen § 30d - Antrag von diesem erwarten. Den Insolvenzantrag hat der Schuldner selbst gestellt. Er hatte bereits vor wenigen Monaten (nach Anordnung der ZV) einen Eigenantrag gestellt. Es war einer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Später hat der Schuldner den Antrag wieder zurückgenommen. Damals hatte der IV keinen § 30d-Antrag gestellt.

    Ist das Antragsrecht dadurch evt. verbraucht? Oder ist der neue vorl. IV so anzusehen, als hätte es vorher kein anderes Verfahren gegeben?

    Wie kommst Du darauf, dass das Antragsrecht verbraucht sein könnte? Wenn ich Deine Darlegungen richtig verstehe, war ja vom vormaligen vorläufigen Insolvenzverwalter gar kein 30d-Antrag gestellt. Aber selbst wenn: Beim § 30d hat der Gesetzgeber keine zeitliche Schranke eingebaut, der Antrag kann bis Zuschlagsentscheidung gestellt werden. Die inhaltliche Schranke (Glaubhaftmachen der Erforderlichkeit zur Verhütung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners) ist hoch genug.

  • Das war halt eine Überlegung von mir. Ich hege den Verdacht, dass der Inso-Antrag gestellt wurde, um über den Einstellungsantrag nach § 30d den Termin zu kippen. Den Antrag werde ich sicher kurz vor knapp bekommen. :(

    Aber da bleibt mir ja immer noch die Möglichkeit, den Termin durchzuführen und die Zuschlagsentscheidung auszusetzen.

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  • Der vorläufige Verwalter muss den Antrag ja erst mal stellen. Der wird das sicher nicht als Handlanger des Schuldners tun. Ich wäre etwas gelassener, zumal es ja auch nachteilige Veränderungen sein müssen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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