Sachverhalt:
Eigentümer ist eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A+B. B ist insolvent. Der Berichtstermin nach § 29 InsO steht noch bevor. (Die GbR -obwohl insolvenzfähig § 11 II Nr.1 InsO- ist nicht insolvent.)
Der InsO-Verwalter des B beantragt Verfahrenseinstellung nach § 30d Abs.1 Nr. 1 ZVG.
Lösung?
Eigentlich eindeutig, weil die Voraussetzungen des § 30d ZVG nicht vorliegen: der "Schuldner" ist nicht insolvent.
Oder hat es der BGH auch hier wieder (wie bei nder TLV) mit der Rechtsfähigkeit der GbR nicht so gemeint?
Für Meinungsäußerungen wäre ich dankbar, hab bislang nichts gefunden.