PKH-Antragsprüfung durch Rechtspfleger - in welchen Bundesländern?

  • Baden-Württemberg - in Vorbereitung (oder ist das schon umgesetzt?)

    Und anderswo?

    Bzgl. Ba-Wü noch nicht durch die entspr. VO.
    Imkrafttreten aber ab 01.04.14 geplant.
    Läuft also mal wieder sehr kurzfristig ab, das Ganze.

  • zu #19:
    Bei uns traut man dem m.D. ja noch nicht mal zu, die Gerichtkosten abzurechnen. Wie soll man die denn da auf die Anwaltskosten los lassen? Und wenn man denen schon zutraut, die Vergütung gegen die Staatskasse festzusetzen, sollte man ihnen auch die ganze Kostenfestsetzung gleich mit übertragen. Das ist nämlich genau das selbe. Ob das allerdings wirklich so richtig ist und der Ausbildung entspricht, möchte ich mal stark bezweifeln. Hier werden bei Quotelung oft zwei Anträge parallel gestellt: Gegen die Staatskasse der Eigenanteil der Partei und im Kostenfestsetzungsverfahren der Teil, den die Gegenseite tragen muss. Spannend wird es, wenn den einen Antrag der m.D. bearbeitet und den anderen der geh.D. und beide haben unterschiedliche Auffassungen.... :D

    Und was den Aufwand der Vorprüfung angeht:
    Wenn alles da ist und eindeutig, geht es ja schnell. Wenn aber die Hälfte fehlt und man erst ewig auffordern und nachhaken muss, dauert es und das PKH-Heft liegt bei uns. Zwischenzeitlich gibt es vielleicht in der Hauptsache eine Verhandlung und weil der Richter ja nicht selber prüft, weiß er auch nicht, wie der aktuelle Stand im PKH-Heft ist und fragt daher auch nicht in der Verhandlung mit nach, was ja einiges verkürzen und vereinfachen könnte....

  • Na bitte: Sachsen-Anhalt hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird. Begründung: Der ehemals gehobene Dienst sei statistisch signifikant höher belastet als der höhere Dienst. Zur Vermeidung längerer Bearbeitungszeiten soll von der Übertragungsmöglichkeit abgesehen werden.

  • So was gibts ?

    Ein Gesetz/ eine VO über die Nichtanwendung einer Länderöffnungsklausel ?:gruebel:

    Trägt nicht gerade zur Entbürokratisierung bei , wenn man etwas beschließt , nicht anzuwenden.

  • So was gibts ?

    Ein Gesetz/ eine VO über die Nichtanwendung einer Länderöffnungsklausel ?:gruebel:

    Trägt nicht gerade zur Entbürokratisierung bei , wenn man etwas beschließt , nicht anzuwenden.


    Davon habe ich nichts geschrieben. Es wird ein Gesetz geben, "nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird." Darin wird § 20 Abs. 2 RPflG allenfalls in der Begründung eine Erwähnung finden. Aber das Gesetz wird ausdrücklich regeln, dass § 73a Abs. 4 bis 8 SGG, § 166 Abs. 2 bis 6 VerwGO und § 142 Abs. 3 bis 7 FGO keine Anwendung finden. Damit wäre die Übertragung in allen Gerichtsbarkeiten des Landes ausgeschlossen.

    :klugschei Man muss schon über den Tellerrand hinausschauen, um das verstehen zu können!

  • Na bitte: Sachsen-Anhalt hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird. Begründung: Der ehemals gehobene Dienst sei statistisch signifikant höher belastet als der höhere Dienst. Zur Vermeidung längerer Bearbeitungszeiten soll von der Übertragungsmöglichkeit abgesehen werden.

    Prinzipiell finde ich ja gut, dass das in LSA nicht übertragen wird. Aber die Begründung ist zweischneidig: Sobald einige Richter mehr in Pension gehen, kippt das Belastungsverhältnis und man könnte übertragen....

    Grundsätzlich halte ich von der Übertragung nichts, da dann bereits im Frühstadium eines Verfahrens zu viele an der Akte zerren, was den Umlauf der Akten und damit deren Berabeitsungszeit unweigerlich anschwillen lässt.

    In Bayern soll auch nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht werden, so heute im Rpfl-Kurier gelesen.

  • Es wird ein Gesetz geben, "nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird." Darin wird § 20 Abs. 2 RPflG allenfalls in der Begründung eine Erwähnung finden. Aber das Gesetz wird ausdrücklich regeln, dass § 73a Abs. 4 bis 8 SGG, § 166 Abs. 2 bis 6 VerwGO und § 142 Abs. 3 bis 7 FGO keine Anwendung finden. Damit wäre die Übertragung in allen Gerichtsbarkeiten des Landes ausgeschlossen.

    Mir kam zu Ohren, dass auch Brandenburg darüber nachdenkt, derlei Übertragungen auf den UdG (gehobener Dienst) in den Fachgerichtsbarkeiten auszuschließen, also das wie in Sachsen-Anhalt zu regeln.

    Kann das ein Brandenburger bestätigen?

  • #2
    (Ignorier mich doch einfach:heul:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • #2
    (Ignorier mich doch einfach:heul:)

    Nie und nimmer würde ich Dich übersehen wollen! Ich wein gleich mit, dass Du solches von mir glaubst ... :oops:

    Bei #2 ging es Dir doch um den OGB-Bereich, nicht wahr? Mein jetziger Nebenschauplatz ist aber die Fachgerichtsbarkeit. Genauer gesagt, der Brandenburger

    "Gesetzentwurf der Landesregierung
    Gesetz zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung".

    Soweit ich weiß, werden dazu gerade die Verbände angehört. Oder ist das schon wieder vom Tisch?

  • Mein Fehler:oops:.

    Muß ich fragen, falls es spontan keiner weiß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Och nö, Du brauchst Dich doch nicht zu entschuldigen. Mir reicht's, wenn alles wieder gut ist.

    Und wie ist das nun mit der Bedürftigkeitsprüfung und dem Rechtspfleger in

    [TABLE='class: grid, width: 500']

    [tr][td]

    Bundesland

    [/td][td]

    Übertragung_OGB

    [/td][td]

    Übertragung_Fachgerichtsb.

    [/td][/tr][tr][td]

    Baden-Württemberg

    [/td][td]

    beabsichtigt

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Bayern

    [/td][td]

    nicht beabsichtigt

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Berlin

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Brandenburg

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    Stopp beabsichtigt?

    [/td][/tr][tr][td]

    Bremen

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Hamburg

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Hessen

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Mecklenburg-Vorpommern

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Niedersachsen

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Nordrhein-Westfalen

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Rheinland-Pfalz

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Saarland

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Sachsen

    [/td][td]

    beabsichtigt

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Sachsen-Anhalt

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Schleswig-Holstein

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr][tr][td]

    Thüringen

    [/td][td]

    ?????

    [/td][td]

    ?????

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

  • Es wird ein Gesetz geben, "nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird." Darin wird § 20 Abs. 2 RPflG allenfalls in der Begründung eine Erwähnung finden. Aber das Gesetz wird ausdrücklich regeln, dass § 73a Abs. 4 bis 8 SGG, § 166 Abs. 2 bis 6 VerwGO und § 142 Abs. 3 bis 7 FGO keine Anwendung finden. Damit wäre die Übertragung in allen Gerichtsbarkeiten des Landes ausgeschlossen.


    Mir kam zu Ohren, dass auch Brandenburg darüber nachdenkt, derlei Übertragungen auf den UdG (gehobener Dienst) in den Fachgerichtsbarkeiten auszuschließen, also das wie in Sachsen-Anhalt zu regeln. Kann das ein Brandenburger bestätigen?

    Ja. Ein entsprechender Gesetzesentwurf lag mir vor 2 Wochen zur Stellungnahme vor.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • NRW: OGB: Nicht beabsichtigt.

    Fachgerichtsbarkeit: K.A....

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach meinem bisherigen Kenntnisstand ist es im Land Berlin zur Zeit nicht beachsichtigt, von der Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. U.d.G. (g.D.) Gebrauch gemacht zu machen. Bei einer personellen Unterdeckung (nach PEBB§Y) von mehr als 20% im gehobenen Dienst, ist dieses auch nicht zu stemmen.

    Einmal editiert, zuletzt von audideus (12. März 2014 um 12:53) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

  • So; der Salat im Ländle ist angerichtet:(

    Mit VO vom 10.04.2014 hat der hiesige Verordnungsgeber die Aufgaben nach § 20 II RpflG dem Rechtspfleger übertragen , wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt ( GBl. Ba-Wü 2014, S. 212 f ).

    En paar Tage Zeit hamwer noch, weil die VO zum 01.05. wirksam wird und auch erst für PKH-Verfahren ab Anhängigkeit 01.05.2014 gilt !

  • Ach du Scheibenkleister.
    Und ihr bekommt das personell gewuppt? :gruebel:

  • Ich persönlich mach mir da grs. keine Sorgen für die nächsten 2 Jahre wegen der Zusicherung meines Richters bis zu dessen Pension.
    Könnte natürlich anders aussehen, wenn die beiden anderen Richterinnen, für die meine Kollegin zuständig ist, anders ticken.
    Dann stimmt natürlich die Binnenverteilung innerhalb des Hauses nicht mehr.:confused:

    Was da im Gegenzug für Aufgaben auf den mittleren Dienst übergehen, ist bis dato nicht bekannt.

    Ich kenne allerdings auch kaum einen neuen Aufgabenzuwachs für uns, der mit der entsp. Personalverstärkung verbunden worden wäre.:daumenrun

    Wir werden das schon irgendwie schaffen, die Familiengerichte im Land lahmzulegen.:teufel:


  • Wir werden das schon irgendwie schaffen, die Familiengerichte im Land lahmzulegen.:teufel:

    Da haste wohl ein wahres Wort gelassen ausgesprochen. :roll:

  • Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015

    Am 9.12.2014 hat das BMJV die Bekanntmachung zu § 115 ZPO veröffentlicht.

    Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem 1.1.2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

    1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 210 €,
    2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 462 €,
    3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
    a) Erwachsene 370 €,
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 €,
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 €,
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 €.

    Quelle: BGBl. Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57 S. 2007

    Das steht schon hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tr%C3%A4ge-2015 (beldel)

    sorry, hatte es trotz Suche nicht gefunden. ZVR

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (7. Januar 2015 um 11:15)

  • Da der Thread oben ist: In NRW in Bereich der Arbeitsgerichte übertragen, habe die ersten Anfragen schon raus. Da ich dat bisher auch immer schon gemacht habe, hat sich nur der Einleitungssatz verändert..

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