Tod und Vollmacht über den Tod hinaus

  • hallo zusammen,

    die Betreute ist verstorben. Es war eine Berufsbetreuerein eingesetzt.

    Es bestand ein Girokonto mit ca. 1.500,-- EUR. Die Tochter und Erbin hat die Erbschaft ausgeschlagen, sich aber durch eine noch bestehende Vollmacht über den Tod hinaus das Girokontoguthaben auszahlen lassen.

    Was mache ich ?

  • Was Du machst?: Schlußbericht anfordern, Bewerten, Ausweis durchstreichen, weglegen lassen ;)

    Die ist Betreute tot, Betreuung ist beendet, das Verfahren wird nun auch beendet.

    Der Rest geht uns nichts an.

  • Aus meiner Sicht kannst Du als Rpfl des Betreuungsgerichts nichts weiter tun als die "normale" Beendigung mit Schlussrechnung,Vergütung, Kosten ....

    Aber ich würde dem Nachlassgericht meine Erkenntnisse zu den Verfügungen der Tochter zumindest zur Kenntnis und Prüfung etwaiger weiterer Schritte mitteilen. Ggf. muss das Nachlassgericht Schritte zur "Sicherung des Nachlasses" einleiten oder zumindest bei der Wirksamkeit der Erbausschlagung letztlich prüfen, ob die Verfügung nach dem Tod hierauf Auswirkungen hat.

    www

  • :confused::confused::confused: wozu, wo iss Problem?

    Weil das ganze ein wenig unredlich anmutet, das war's dann auch schon.

    1500,-- € Girokonte eine Nachlasssicherung :wechlach:

  • :confused::confused::confused: wozu, wo iss Problem?

    Weil das ganze ein wenig unredlich anmutet, das war's dann auch schon.

    1500,-- € Girokonte eine Nachlasssicherung :wechlach:

    Wenn die Tochter mir als Nachlassgericht nicht belegen kann, dass sie mit den 1500 € die Beerdigung finanziert hat, kannst Du aber drauf wetten, dass ich eine Nachlasspflegschaft einrichten würde.

  • Hoffe aber, die Tochter hat die Beerdigung gezahlt und nicht das Ordnungsamt.


    So schnell bezahlt das Ordungsamt nicht. Die kümmern sich schon und treten ggf. sowieso an die Tochter ran. Es ist nicht Aufgabe des Betreuungsgerichts, sich um sowas zu kümmern.

    Aber ich würde dem Nachlassgericht meine Erkenntnisse zu den Verfügungen der Tochter zumindest zur Kenntnis und Prüfung etwaiger weiterer Schritte mitteilen. Ggf. muss das Nachlassgericht Schritte zur "Sicherung des Nachlasses" einleiten oder zumindest bei der Wirksamkeit der Erbausschlagung letztlich prüfen, ob die Verfügung nach dem Tod hierauf Auswirkungen hat.


    Ist das tatsächlich notwendig? Glaube ich eher nicht. Ich würde jetzt mal vermuten, dass die Tochter das Geld abgehoben hat, um davon die Beerdigungskosten zu zahlen. Und das wäre in Ordnung. Sie ist doch als Tochter erst mal dran, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen hat.
    Und dann dürfte es ja keinen sicherungsbedürftigen Nachlass mehr geben.

  • :confused::confused::confused: wozu, wo iss Problem?

    Weil das ganze ein wenig unredlich anmutet, das war's dann auch schon.

    1500,-- € Girokonte eine Nachlasssicherung :wechlach:

    Wenn die Tochter mir als Nachlassgericht nicht belegen kann, dass sie mit den 1500 € die Beerdigung finanziert hat, kannst Du aber drauf wetten, dass ich eine Nachlasspflegschaft einrichten würde.

    Na dann iss ja gut, dass sie Dir nix belegen muss.
    Geht uns einfach bloß nix an.

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