Als Praktiker ist man häufig geneigt, eine bislang streitige Rechtsfrage als gelöst anzusehen, wenn der BGH sie in einem bestimmten Sinne entschieden hat; für den Mann/die Frau an der Front ist der Kater dann gekämmt.
Unser Kollege Wolfgang Schneider, Prof. an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, ist dieser Versuchung nicht erlegen und hat sich durch die Entscheidung des BGH v. 13.9.2013 V ZR 209/12 nicht entmutigen, eben diese Entscheidung geradezu " zu sezieren" und auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Absichten des Gesetzgebers zu untersuchen.
In einem 14-seitigen (!) hervorragend strukturierten Aufsatz (ZWE 2014, 61-75) mit einer Formulierungsgabe, die ihrersgleichen sucht, kommt er zu dem Ergebnis, dass Hausgeldansprüche sehr wohl dinglichen Charakter haben und es demzufolge nicht auf eine Identität von persönlich schuldendem Hausgeldschuldner und dinglich haftendem Eigentümer ankommt.
Eine sehr beeindruckende und lesenwerte Arbeit, die es verdient hätte auch vom V. Zivilsenat wahrgenommen zu werden.