§ 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. StGebVO

  • Habe leider wider Erwarten nichts mit der SuFu gefunden.

    Habe einen RA als Berufsbetreuer, der für die Betroffene eine Steuererklärung gemacht hat und nun neben der Pauschalvergütung nach StGebVO abrechnet.

    Sowei ich es überblicken kann, dürfte die Steuererklärung nicht kompliziert sein, zwar hat die Betroffene Kpitaleinkünfte (ca. 10.000 € pro Jahr) und Renteneinkünfte
    (ca. 15.000 € pro Jahr), aufgrund der Heimkosten (außergewöhnliche Belastungen) wurde ein Großteil der gezahlten Kapitalertragssteuer nun vom FA zurückerstattet. Das gesamte Vermögen war auch nur in mündelsicher Anlagen (also keine Wertpapiere o. ä.) angelegt.

    Ich sehe das so, dass in einem solch gelagerten Fall es jedem Berufsbetreuer zuzumuten ist, die Steuererklärung selbst zu machen.

    D. h.:

    • wenn Berufsbetreuer = RA oder Steuerberater, keine Abrechnung nach § 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. StGebVO möglich
    • wenn Berufsbetreuer = kein RA oder Steuerberater, und der Berufsbetreuer einen Steuerberater beauftragt, sind Schadensersatzansprüche zu prüfen, ggf. Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

    Wie seht Ihr das?

  • wenn Berufsbetreuer = kein RA oder Steuerberater, und der Berufsbetreuer einen Steuerberater beauftragt, sind Schadensersatzansprüche zu prüfen, ggf. Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
    Wie seht Ihr das?

    Zumindest die letzte Alternative würde ich angesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe der Kapitaleinkünfte für unkritisch halten.
    Man muss nicht strenger sein als bei seiner eigenen Steuererklärung , die ich auch delegiert habe.;)

  • Zimmermann geht in DStR 2007, 1322 davon aus, dass die weitere Vergütung über § 1835 Abs. 3 BGB zu regeln sei.

    Oder man erhöht in Anlehung an das BayObLG (Beschluß vom 4. 7. 2001 - 3Z BR 143/01).

    Ich sehe nicht, warum er den Mehraufwand (und der ist es bei nicht unerheblichen Kapitaleinkünften) nicht angemessen vergütet haben soll.

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  • Wenn der Berufsbetreuer Steuerberater wäre, dann hätte ich keine Probleme mit § 1835 BGB, so aber hat er die Möglichkeit, eine Steuerberater zu beauftragen oder -falls er es selbst macht, fällt es unter die Pauschale.


  • § 35 RVG regelt nur, wonach ggf. so eine Hilfeleistung durch den RA abgerechnet werden kann.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein RA als Betreuer durch Erstellung der Steuererklärungen für Betroffene in überschaubaren Fällen die entsprechenden Gebühren neben der Pauschalvergütung verdient.

    Im geschilderten Sachverhalt liegt m. E. kein Fall des § 1835 III BGB vor. Zwar gibt es hohe Kapitaleinkünfte, jedoch wohl nur aus einem oder mehreren Sparkonten. Da dürfte jeder Berufsbetreuer die Steuererklärung mittels Elster oder eines besonderen Programmes erstellen können.


    Im Gegensatz zu uschi hätte ich sogar Probleme, dem Steuerberater = Betreuer eine gesonderte Vergütung nach § 1835 III BGB zu bewilligen.

    Diese gibt es nur, wenn ein Betreuer, der nicht Steuerberater ist, wegen der besonderen Schwierigkeit einen Steuerberater beauftragt hätte oder der Steuerberater konkret wegen der steuerrechtlichen Probleme des Betroffenen extra zum Betreuer bestellt wurde.

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