Hallo,
dem Betreuten steht zusammen mit seiner getrenntlebenden Ehefrau an einem Grundsrück ein Nießbrauchsrecht zu . Der Betreute ist im Rahmen einer einstweiligen Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz von dem Grundstück verwiesen worden.
Hat der Betreute - wegen Nichtausübung des Nießbrauchsrechtes einen Anspruch gegen den Eigentümer, bzw. seiner Ehefrau - ? Aus dem Übertragungsvertrag lässt sich nichts ersehen ?