Nicht ausgeübtes Nießbrauchsrecht

  • Hallo,

    dem Betreuten steht zusammen mit seiner getrenntlebenden Ehefrau an einem Grundsrück ein Nießbrauchsrecht zu . Der Betreute ist im Rahmen einer einstweiligen Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz von dem Grundstück verwiesen worden.
    Hat der Betreute - wegen Nichtausübung des Nießbrauchsrechtes einen Anspruch gegen den Eigentümer, bzw. seiner Ehefrau - ? Aus dem Übertragungsvertrag lässt sich nichts ersehen ?

  • Hallo,

    dem Betreuten steht zusammen mit seiner getrenntlebenden Ehefrau an einem Grundsrück ein Nießbrauchsrecht zu . Der Betreute ist im Rahmen einer einstweiligen Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz von dem Grundstück verwiesen worden.
    Hat der Betreute - wegen Nichtausübung des Nießbrauchsrechtes einen Anspruch gegen den Eigentümer, bzw. seiner Ehefrau - ? Aus dem Übertragungsvertrag lässt sich nichts ersehen ?


    Wenn dann nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Altenteilsrecht. Aber wenn er nach Gewaltschutzgesetz verwiesen wurde (also die Ursache für den Nichtgebrauch selbst gesetzt hat) sieht's meist nicht so arg gut aus.

    Die Frage ist natürlich, ob er "seinen" Nießbrauch entgeltlich einem anderen überlassen könnte. Was ist denn zum Verhältnis der Nießbraucher untereinander geregelt? Gesamtberechtigung oder Quotennießbrauch zu je 1/2?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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