• Hier kurz der Sachverhalt:

    Der Schuldner begehrt Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Er macht seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verwalter geltend und teilte dem Gericht sein Ansinnen mit.
    Der Verwalter lehnte die Unterhaltsgewährung ab und beantragte nicht die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

    Mein Problem:

    Der Schuldner ist nach § 75 InsO nicht berechtigt die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen.

    Muss ich jetzt von Amtswegen eines Gläubigerversammlung einberufen, um diese über den Antrag des Schuldners abstimmen zu lassen?

  • Gibt es denn einen Grund, warum der Schuldner den UNterhalt haben will? Wird denn alles aus dem laufenden Geschäftsbetrieb an die Masse gezahlt, so dass der Schuldner nun ohne Einkommen da steht?

    Bei Uhlenbruck, § 100 RdNr. 1 steht, dass es da auch keinen Rechtsanspruch für den Schuldner gibt. Das iesse also auch, dass er nicht antragsberechtigt wäre...

  • Wir sind deutlich nach dem ersten Termin.

    Die Schuldnerin möchte den Unterhalt, weil die Masse bisher fast eine 100 %- Quote bringt.

    Die Masse wurde aber nicht durch pfändbare Beträge oder ähnlichen gemehrt, sondern durch Grundstücksverkäufe.

    Wie die Schuldnerin sich derzeit unterhält - keine Ahnung, sie schweigt und ich hab wenig Zwangsmittel, da sie die RSB nicht beantragt hat.

  • Wie die Schuldnerin sich derzeit unterhält - keine Ahnung, sie schweigt und ich hab wenig Zwangsmittel, da sie die RSB nicht beantragt hat.


    § 97 InsO und einbuchten? Man kann ja durchaus davon ausgehen, dass die Mittel zur Unterhaltung durchaus etwas mit § 35 InsO zutun haben ?!


    Ohne Gläubigerversammlung wird da wohl nichts gehen, wobei die Schuldnerin keinen Anspruch auf Unterhalt hat.

    Ganz interessant ist die Entscheidung 71 IN 25/02 des AG Köln vom 28.02.2005 (hier scrollen, da viele Entschidungen unter dem AZ) mit der festgestellt wurde, dass dem Insolvenzverwalter auch ggü. den von der Gläubigerversammlung beschlossenen Unterhaltszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, s.o.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='SilkeSonnenschein','RE: Unterhaltsgewährung sind deutlich nach dem ersten Termin.

    [QUOTE]

    Und wie lautete die Entscheidung im ersten Termin?

    Falls die einfach nicht gemacht wurde, dann wäre vllt. eine Möglichkeit die jetzt nachzuholen.

    I.Ü. sollte schon bekannt sein, wovon die Schuldnerin lebt und ob ggf. Neuerwerb entsteht, der in die Masse fällt. Also mal die Schuldnerin im Rahmen von 97 InsO auffordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!