Pflichtteil und Auflage

  • Der Ehemann der unter Betreuung stehenden A ist verstorben. Der Verstorbene hat seine Tochter B zur Erbin eingesetzt. Aus dem Testament ergibt sich, dass B die A pflegen soll oder die Pflege aus dem Nachlass finanzieren soll.
    Der Betreuer der A hat die Aufgabe, den Pflichtteil geltend zu machen und die Auflagen im Testament zu überwachen.

    Da der Wert eines in der Nachlassmasse vorhandenen Grundstücks unklar ist, wird der Betreuer die Wertermittlung nach § 2314 verlangen.

    Ich stelle mir jetzt die Frage, ob die Geltendmachung des Pflichtteils der Zahlung der Pflegekosten aus dem Nachlass irgendwie entgegensteht und bin dabei auf eure Hilfe angewiesen. Zunächst müsste ja geklärt werden, ob die Zahlung der Pflegeleistungen aus dem Nachlass ein Vermächtnis oder eine Auflage ist, da davon die Anwendung des § 2307 BGB abhängig ist, der nur für Vermächtniss, nicht aber für Auflagen gilt. Wie seht ihr das?

    Und wie ist in diesem Zusammenhang § 2318 BGB zu beurteilen? Diese Vorschrift erschließt sich mir nicht so ganz.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • Zum Sachverhalt: Es ist also bereits entschieden, dass es sich bei der "Pflege" lediglich um eine Auflage handelt? Wird die Betreute denn jetzt von der Erbin B gepflegt oder ist derzeit keine Pflege erforderlich?

  • Es wurde eine Pflegefirma beauftragt, die die Betreute rund um die Uhr versorgt. Die Kosten sind dementsprechend hoch.
    Ob es sich um eine Auflage oder ein Vermächtnis handelt, weiß ich eben nicht.

    M. E. ist das Testament jedoch dahingehend eindeutig, dass die Pflegekosten aus dem Nachlass zu bestreiten sind. Allerdings ist mir noch nicht der Zusammenhang zu evt. Folgen bezüglich des Pflichtteilsanspruchs klar. Da sollte dann entscheident sein, ob es eine Auflage oder ein Vermächtnis ist.

  • Es dürfte außerst schwierig sein, den Wert der Pflegeverpflichtung auszurechnen und nur für den Rest gäbe es noch einen Pflichtteil. Da würde es doch Sinn machen, das Vermächtnis oder die Auflage nicht anzunehmen und gleich den Pflichtteil geltend zu machen. Dann hat die Betreute erst mal Knete und wenn die aufgebraucht ist, sieht man weiter.

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