Ich hatte es wohl missverstanden, dass gemeint war, die Aufhebung zweimal zu veröffentlichen (und nicht: einmal die Aufhebung und einmal die RSB-Ankündigung).
Die EÖ nur so zu veröffentlichen, dass der Schuldner nach Aufhebung und Löschung faktisch für mehrere Jahre als nicht im Verfahren befindlich erscheint, wird sicherlich irgendwann noch Probleme nach sich ziehen.
Naja, so praxisrelevant finde ich das gar nicht, wenn er eben verschwindet.
Aber wenn irgendwer, z. B. der Verordnungsgeber meint, da was anderes erreichen zu wollen, könnte er das künftig ja regeln.
Mir erscheint es jedenfalls nicht verwerflich, einen Eröffnungsbeschluss (nur) in der Rubrik "Eröffnungen" einzustellen.
Pardon für meine Renitenz