Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Ich hatte es wohl missverstanden, dass gemeint war, die Aufhebung zweimal zu veröffentlichen (und nicht: einmal die Aufhebung und einmal die RSB-Ankündigung). :oops:

    Die EÖ nur so zu veröffentlichen, dass der Schuldner nach Aufhebung und Löschung faktisch für mehrere Jahre als nicht im Verfahren befindlich erscheint, wird sicherlich irgendwann noch Probleme nach sich ziehen.

    Naja, so praxisrelevant finde ich das gar nicht, wenn er eben verschwindet.
    Aber wenn irgendwer, z. B. der Verordnungsgeber meint, da was anderes erreichen zu wollen, könnte er das künftig ja regeln.
    Mir erscheint es jedenfalls nicht verwerflich, einen Eröffnungsbeschluss (nur) in der Rubrik "Eröffnungen" einzustellen.
    Pardon für meine Renitenz :D

  • wo welche Veröffentlichungen vorgesehen sind, ist mir mit Ausnahme der Eröffnung so ziemlich egal; von mir aus in der Bäckerblume. Sofern ich ne NTV anordne, geh ich davon aus, dass der mit der NTV beaufgtragte Mensch sie dem DS zustellt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Kleine Nachfrage an die Praxis:

    Hat sich im "Verfahren über die Zulässigkeit des RSB-Antrages" irgendwas gegenüber früher verändert? Wird anders geprüft, gibt es mehr Hinweise auf mögliche Unzulässigkeit als früher? Werden mehr Anträge zurückgewiesen, als vor dem 01.07.14?

    Letztlich sind die Gläubiger ja doch nicht in diesem Stadium bereits beteiligt. Gibt es inzwischen mehr Versagungsanträge (auch z. B. auf Grund des größeren Zeitumfangs, in denen diese gestellt werden können)?

    Mir ist der Sinn der ganzen Änderei noch nicht aufgegangen und hoffe, dass ihr das etwas erhellen könnt.

  • Kleine Nachfrage an die Praxis:

    Hat sich im "Verfahren über die Zulässigkeit des RSB-Antrages" irgendwas gegenüber früher verändert? Wird anders geprüft, gibt es mehr Hinweise auf mögliche Unzulässigkeit als früher? Werden mehr Anträge zurückgewiesen, als vor dem 01.07.14?

    Letztlich sind die Gläubiger ja doch nicht in diesem Stadium bereits beteiligt. Gibt es inzwischen mehr Versagungsanträge (auch z. B. auf Grund des größeren Zeitumfangs, in denen diese gestellt werden können)?

    Mir ist der Sinn der ganzen Änderei noch nicht aufgegangen und hoffe, dass ihr das etwas erhellen könnt.


    Eine Zurückweisung des RSB-Antrages nach neuem Recht hab ich noch nicht erlebt. Versagungsanträge nach neuem Recht hab ich auch noch nicht erlebt. Die Gläubiger interessieren sich genauso wenig wie früher. Außerdem dürfte den Gläubigern noch gar nicht bekannt sein, dass man nun auch während des Verfahrens Versagungsanträge stellen kann.

    Beispiel: Hab in einen Vermerk über den schriftlichen Berichts- und Prüfungstermin aufgenommen, dass Schuldner seit Monaten weg ist und das Verfahren deswegen stagniert und den Vermerk an die Gläubiger geschickt. Ist auch nix gekommen.

  • Zur ersten Frage:
    Keine Erkenntnisse, weil im Falle einer Antragszurückweisung als unzulässig durch den Richter, ich als Reppel die Akte gar nicht zu sehen bekomme.

    Zur zweiten Frage:
    Hier bislang ein "früher" Versagungsantrag im lfd. Verfahren vor Schlussprüfung.

  • zur Anfrage:

    1) bisher nicht nennenswerte Zurückweisungen (wer das Gesetz lesen kann, hält den Mandanten davon ab, einen unzulässigen Antrag zu stellen

    2) bisher noch nicht geschehen (einmal abgesehen von dem Unfug, der bisher immer mal wieder gekommen ist).

    zum Schluss, was die Reform gebracht hat:

    1. gesetzgeberische Klarstellung zu den Sperrfristen (oki, die ist lückenhaft) erstmal zu begrüßen; dies setzt aber auch einen entsprechend restriktiven Umgang mit der Kostenstundung voraus (da ist der BGH noch! zu liberal zum thema "Mutwilligkeit".

    2. die nunmehr laufend zu stellenden Versagungsanträge werden noch kommen, das wird nur noch etwas dauern.

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  • Da liest man ja als M-Gericht über die MiZi's die unterschiedlichsten Fassungen, hmmm ...

    Meine sieht so aus:


    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

    (...)

    Insolvenzverwalter:
    (...)

    1. Das Insolvenzverfahren wird mangels verteilungsfähiger Masse ohne
    Schlussverteilung aufgehoben (§ 304 Abs. 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 InsO analog).

    2. Als Treuhänder/in, auf den/die die pfändbaren Bezüge des Schuldners/der
    Schuldnerin nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) übergehen, wird bestimmt: der/die bisherige Insolvenzverwalter/in (§ 288 Satz 2 InsO).

    3. Dem/der Schuldner/in werden die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der
    Restschuldbefreiung gestundet (§ 4a Abs. 1, 3 Satz 2 InsO).


    Nun nur (m)eine Geschmacksfrage:
    Lasst ihr an dieser Stelle - könnte man in Zff. 2. durchaus ja noch mit unterbringen - deklaratorisch verlautbarend das Datum des Endes der Abtretungsfrist mit einfließen ?

    > Ja, nein, zwingend, warum nicht, nicht nötig ...

    Merci für feedback.

  • Abgesehen davon, dass das Versenden von MiZi-Mitteilungen Geschäftsstellentätigkeit ist:

    Es ist bereits weder die Person des Treuhänders noch die Verfahrenskostenstundung mitzuteilen. Das gleiche gilt auch für den Ablauf der Abtretungsfrist (wenn die Beschluss nach § 287a InsO im Internet unter "Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren" veröffentlicht ist, kann man ihn sich darüber erschließen, sofern das aus irgendwelchen Gründen notwendig sein sollte).

    Ich verstehe nicht, wie man auf die Idee kommen kann, alles Mögliche über den vorgeschriebenen Umfang hinaus mitteilen zu wollen. Das wird doch sowieso mehrheitlich ungelesen abgeheftet oder weggeworfen.

  • Mir ging es jetzt originär nicht um die MiZis, sondern um den Beschlussinhalt der 200er-Aufhebung pp. an sich (aber der Einfachheit halber wird halt auch im Rahmen der MiZis schlicht dieser Beschluss versandt und der sieht eben mannigfaltig verschieden aus, wie ich als M-Gericht und MiZi-Empfänger immer wieder mal von anderen Insolvenzgerichten lesen darf).

    Aber ich seh schon: Das Abtretungsfristende "muss" da auch eurer Meinung nach in den 200er nicht mit rein.

    Danke, dann lass ich den weiter wie bislang (s.o.)

  • Da sich das Ende der Abtretungsfrist im Laufe der Wohlverhaltensphase durch Deckung der Kosten bzw. die 35 %- Regelung noch ändern kann, hielte ich ein fixes Datum auch nicht für sinnvoll.

  • Da sich das Ende der Abtretungsfrist im Laufe der Wohlverhaltensphase durch Deckung der Kosten bzw. die 35 %- Regelung noch ändern kann, hielte ich ein fixes Datum auch nicht für sinnvoll.


    Gutes Argument.

    Ja, ich lass ihn, wie er ist.

    Danke euch noch x und schöne Ostern.

    :)

  • Da sich das Ende der Abtretungsfrist im Laufe der Wohlverhaltensphase durch Deckung der Kosten bzw. die 35 %- Regelung noch ändern kann, hielte ich ein fixes Datum auch nicht für sinnvoll.

    klasse Argument, hätte ich jetzt nicht auf dem Schirm gehabt
    daher auch ich wie #375

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wo ich den grad an anderer Stelle vor gekramt hatte,
    mal nebenbei was zu # 6 und den eigenen Erfahrungswerten,
    falls von Interesse:

    (...)
    (Und wehe, ich bekomme hier gleich im Juli 2014 einen Verbraucher-Insolvenzplan im entsprechenden noch laufenden Alt-Insolvenzverfahren auf den Tisch, dann krame ich diesen thread wieder raus.)

    Einer im noch laufenden Alt-Verfahren ist glücklicherweise bislang nicht gekommen (klopf auf Holz).

    Dagegen haben wir hier in den Neu-Verfahren schon immerhin 5-7 Insolvenzpläne der Verbraucher "am Laufen".

    Die Richterschaft scheint da noch keinen rechten Plan mit dem Plan zu haben
    und leider kann ich ihnen da auch nicht helfen, weil aufgrund bisheriger Nur-IK
    selbst völlig Plan-los :D

  • Wo ich den grad an anderer Stelle vor gekramt hatte,
    mal nebenbei was zu # 6 und den eigenen Erfahrungswerten,
    falls von Interesse:

    (...)
    (Und wehe, ich bekomme hier gleich im Juli 2014 einen Verbraucher-Insolvenzplan im entsprechenden noch laufenden Alt-Insolvenzverfahren auf den Tisch, dann krame ich diesen thread wieder raus.)

    Einer im noch laufenden Alt-Verfahren ist glücklicherweise bislang nicht gekommen (klopf auf Holz).

    Dagegen haben wir hier in den Neu-Verfahren schon immerhin 5-7 Insolvenzpläne der Verbraucher "am Laufen".

    Die Richterschaft scheint da noch keinen rechten Plan mit dem Plan zu haben
    und leider kann ich ihnen da auch nicht helfen, weil aufgrund bisheriger Nur-IK
    selbst völlig Plan-los :D

    Jetzt muss ich mal etwas bösartig werden:
    IK-Pläne dürften wohl kaum die Komplexität umfangreicher Sanierungsverfahren von Konzernen oder Gesellschaften - mit Rechtsträgererhalt - aufwerfen.
    Zumeist wohl Einmalquotenzahlungspläne, oder das was die Richter doch bereits aus dem GSP kennen dürften. Wenn die Richterschaft die GSBP seit 1999 ignoriert haben sollte: Nachsitzen ! Grund: bisher den Job nicht richtig gemacht, nun dann jetzt !
    cum grano salis

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich buddle mal so rein interessehalber noch mal aus (ich hänge ja immer noch einer im RVG fehlenden Gebühr nach):

    Hat sich im Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber "früher" irgendwas verändert? Gibt es da jetzt mehr Auseinandersetzungen darüber, ob Versagensgründe im Wege stehen? Werden öfter Anwälte eingeschaltet?

    Versagensgründe wurden ja früher eher nur im Rahmen der Kostenstundung vorweg durch das Gericht gecheckt. Jetzt ist es ja etwas anders. Ist das im täglichen Geschäft zu spüren?

  • Ich buddle mal so rein interessehalber noch mal aus (ich hänge ja immer noch einer im RVG fehlenden Gebühr nach):

    Hat sich im Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber "früher" irgendwas verändert? Gibt es da jetzt mehr Auseinandersetzungen darüber, ob Versagensgründe im Wege stehen? Werden öfter Anwälte eingeschaltet?

    Versagensgründe wurden ja früher eher nur im Rahmen der Kostenstundung vorweg durch das Gericht gecheckt. Jetzt ist es ja etwas anders. Ist das im täglichen Geschäft zu spüren?

    Korz und knapp: Nein :)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

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