Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Die Vollkostendeckung kann erst nach Ablauf von 5 Jahren beurteilt werden.

    Ne, ne. Wenn der IV, nach Bedienungen der § 54 InsO auch schön brav die vom BGH geforderte Rückstellung für die Kosten der WVP besorgt hat, dann habe ich auch die Vollkostendeckung.



    Ich denke, ich werde das sehr strikt fahren: Tatbestand -> Rechtsfolge; wenn nix Tatbestand, Zurückweisung !

    Da bin ich Laie, aber wenn Du zurückweist, entscheidest Du da nicht bereits und dies zwar vorfristig?

    Nun, m.E. greift die Rückstellungsnummer nur dann, wenn andernfalls die Kosten zu stunden wären; ergo die Nichtaufbringung durch den Schuldner durch die Stundung zu kompensieren wäre (so haben wir das mal mit der Rückstellung vor der BGH-Rechtsprechung entwickelt - jedoch sehr leise.....). Daher gehe ich davon aus, dass der Schuldner die Kosten für die nachverfahrendliche Restschuldbefreiung selbst aufbringen muss.

    Zur "vorfristigen" Entscheidung: gibt es einen Antrag, so ist darüber grundsätzlich zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für die Rechtsfolge oder die Zulässigkeit des Antrags (noch) nicht vor, ist er grds. zurückzuweisen. (ja, ich weiß, ich habe der Vorratsantragstellung bzgl. der Verfahrenskostenstundung immer das Wort geredet, wird auch bei uns praktiziert; hierbei ist jedoch die Verfahrenslage eine andere; mag mich jetzt auch nicht über die Thesen zur Bedingtheit von Prozesshandlungen und der Zulässigkeit bei innerprozessualer Bedingung auslassen - sorry, nicht bös gemeint).

    Um es mal anders zu wenden: Schuldner beantragt 1 Tag nach Eröffnung bereits vorzeitige RSB, da er die 35% schon nach 5 Monaten zu erreichen glaubt, danach zwar nicht mehr mit nennenswerten Einnahmen zu rechnen sei, aber dennoch sei nach 3 Jahre zu entscheiden, was er jetzt schon beantrage....
    (Anm.: ich mach mir manchmal mit solchen "Totschlagbeispielen" die Abrenzungen klar). I.Ü. hat der Gesetzgeber in 300a InsO geregelt, was zwischen - auch vorzeitigem - Ende der RSB mit dem Nacherwerb zu geschehen hat.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich rudere ein wenig zurück: in der ZInso 2017, Heft 17 ist ein sehr instruktiver Aufsatz zu dem Thema der 35%-Regelung von Frind erschienen. Die Auffasung auch zur Antragstellung überzeugen mich.
    greez Def

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  • Ich rudere ein wenig zurück: in der ZInso 2017, Heft 17 ist ein sehr instruktiver Aufsatz zu dem Thema der 35%-Regelung von Frind erschienen. Die Auffasung auch zur Antragstellung überzeugen mich.
    greez Def

    Wobei der ja auch um die Frage "herumschwurbelt", wann denn frühestens ein Antrag gestellt werden kann. Er schreibt ja lediglich die "Wohlfühl-"Frist;) von etwa 2 Monaten. Ich meine (nach wie vor), dass der Antrag zulässig ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Extrem formuliert: reicht die Insolvenzmasse 1 Tag nach EÖ, um die 35% + Kosten zu decken, kann der Schuldner theoretisch den Antrag stellen. jedenfalls kann ich ihn dann nicht mehr zurückweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich rudere ein wenig zurück: in der ZInso 2017, Heft 17 ist ein sehr instruktiver Aufsatz zu dem Thema der 35%-Regelung von Frind erschienen. Die Auffasung auch zur Antragstellung überzeugen mich.
    greez Def

    Wobei der ja auch um die Frage "herumschwurbelt", wann denn frühestens ein Antrag gestellt werden kann. Er schreibt ja lediglich die "Wohlfühl-"Frist;) von etwa 2 Monaten. Ich meine (nach wie vor), dass der Antrag zulässig ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Extrem formuliert: reicht die Insolvenzmasse 1 Tag nach EÖ, um die 35% + Kosten zu decken, kann der Schuldner theoretisch den Antrag stellen. jedenfalls kann ich ihn dann nicht mehr zurückweisen.

    Ja ist etwas "geschwurbelt"; halte ich aber nach etwa 34 Monate in einem laufenden Verfahren für für gangbar. Zu Deinem Einwand: geht m.E. nicht, da die Glaubhaftmachung nach § 300 II 3 InsO wohl kaum gelingen dürfte, da im asymetrischen Verfahren zumindest ein Verzeichnis für die Abschlagsverteilung vorliegen muss (die Norm ist total verschwurbelt ! ) . Damit rutscht die Diskussion sehr in's theoretische ab oder auf :D Die 35% Regel ist nach Verfharensaufhebung oki, aber asymetrisch der Horror, und dürfte selten praktisch werden......

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  • Ich rudere ein wenig zurück: in der ZInso 2017, Heft 17 ist ein sehr instruktiver Aufsatz zu dem Thema der 35%-Regelung von Frind erschienen. Die Auffasung auch zur Antragstellung überzeugen mich.
    greez Def

    Wobei der ja auch um die Frage "herumschwurbelt", wann denn frühestens ein Antrag gestellt werden kann. Er schreibt ja lediglich die "Wohlfühl-"Frist;) von etwa 2 Monaten. Ich meine (nach wie vor), dass der Antrag zulässig ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Extrem formuliert: reicht die Insolvenzmasse 1 Tag nach EÖ, um die 35% + Kosten zu decken, kann der Schuldner theoretisch den Antrag stellen. jedenfalls kann ich ihn dann nicht mehr zurückweisen.

    Ja ist etwas "geschwurbelt"; halte ich aber nach etwa 34 Monate in einem laufenden Verfahren für für gangbar. Zu Deinem Einwand: geht m.E. nicht, da die Glaubhaftmachung nach § 300 II 3 InsO wohl kaum gelingen dürfte, da im asymetrischen Verfahren zumindest ein Verzeichnis für die Abschlagsverteilung vorliegen muss (die Norm ist total verschwurbelt ! ) . Damit rutscht die Diskussion sehr in's theoretische ab oder auf :D Die 35% Regel ist nach Verfharensaufhebung oki, aber asymetrisch der Horror, und dürfte selten praktisch werden......

    Naja, aber wie soll der Schuldner an ein Abschlagsverzeichnis kommen? Und wenn der InsoVerwalter keines vorher erstellt, warum sollte er das 2 Monate vor Ablauf machen? Aber gerade der Fall mit der Quote ist natürlich sehr kritisch in allen Phasen. Wahrscheinlich müssen wir dann die konkreten Fälle hier besprechen. Ich gebe dir aber Recht. Der Schuldner wird sicherlich nicht 1 Jahr vor Ablauf die 35% glaubhaft machen können (es sei denn beispielsweise, es haben alle Gläubiger aus dem Gläubigerverzeichnis angemeldet). Ich würde aber auch eigentlich einfach nur den Antrag zur Akte nehmen. Ich würde ihn dann bloss nicht als unzulässig zurückweisen.

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  • (...) Wahrscheinlich müssen wir dann die konkreten Fälle hier besprechen. (...)

    Jepp, bin gespannt, wann sich der erste Tropf mit einem 3er im asymmetrischen Verfahren meldet.

    Dagegen sollten die 5er eigentlich entspannt sein, auch wenn wir uns bereits bei denen schon nicht einig werden können ...

    Also: Es wird grauenvoll, aber lustig - hoffe ich wenigstens. Narrenfreiheit ist für den betr. Einzelfall ja gesetzlich vorgesehen.

    :D

  • .. und dann noch die Verfahrenskosten. Die GK sind klar, aber der Schuldner wird bei der Vergütung natürlich die volle Klaviatur des § 3 II InsVV spielen, wenn möglich auch noch einen Abschlag auf die Mindestvergütung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke nicht, dass sich Schuldner ernsthaft für die Vergütung interessieren werden. Kommt jetzt ja auch nicht wirklich vor.

    Bisher war das, von den wenigen Fällen des § 199 InsO abgesehen, für den Schuldner auch nicht interessant

    Also wir haben jetzt mittlerweile 3 Fälle, wo eine 35%-Beendigung möglich ist. Und in allen 3 Fällen geht es mehr oder weniger hoch her hinsichtlich der Vergütung. Aber der Beschluss des BGH mit der Reduzierung der Vergütung auf Alt-IK-Niveau hilft da ja schon ein bisschen weiter.

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  • ... Aber der Beschluss des BGH mit der Reduzierung der Vergütung auf Alt-IK-Niveau hilft da ja schon ein bisschen weiter.

    Den es mE aber nicht gebraucht hätte, genauso wie die Einführung des § 3 II lit. e InsVV. Das hätte man auch über lit. d. abwickeln können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... Aber der Beschluss des BGH mit der Reduzierung der Vergütung auf Alt-IK-Niveau hilft da ja schon ein bisschen weiter.

    Den es mE aber nicht gebraucht hätte, genauso wie die Einführung des § 3 II lit. e InsVV. Das hätte man auch über lit. d. abwickeln können.

    Stimmt möglicherweise. Aber dort ist ja eigentlich die Voraussetzung eine große Masse (was der BGH natürlich wiederum verniedlicht hat). Für mich war das zumindest ein Denkanstoß, denn das hatte ich garnicht auf dem Schirm und es ist ja auch schön, dass man jetzt regelmäßig darauf hinweisen kann.

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  • Nein, nein. Grundgedanke ist immer der niedrige Arbeitsanfall, siehe BGH vom 23.03.2006, IX ZB 20/05.

    Siehe auch bei Frind: Die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mindest-Quotenzahlung, ZInsO 2017, 814ff, Fußnote 53.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein, nein. Grundgedanke ist immer der niedrige Arbeitsanfall, siehe BGH vom 23.03.2006, IX ZB 20/05.

    Siehe auch bei Frind: Die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mindest-Quotenzahlung, ZInsO 2017, 814ff, Fußnote 53.

    Doch doch ;). Man hätte vielleicht einen Abschlag vorgenommen. Allerdings hätte ich nicht als Bezugsgröße den Alt-13 InsVV genommen. Das sind ja schon ordentliche Abzüge. Aber die Entscheidung finde ich durchaus nachvollziehbar. Die aus 2006 war ja schon sehr abstrakt. Aber durch die Änderungen zum 01.07.2014 war das Problem ja da. dadurch sind ja die Vergütungen bei massehaltigen IK-Verfahren hochgeschnellt.

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  • Die ganze 35% - Debatte in Verfahren, die nach drei Jahren immer noch laufen und somit die Gefahr besteht, dass aus Gründen wie auch immer, zum Stichtag der Wert erreicht wird, dann aber bei Ende des Verfahren dann doch nicht gehalten wird, wird zwar doppelte Theorie sein, erstens muss man die 35% erreichen und dann das Verfahren noch offen sein, gleichwohl bietet sich eine Lösung an, über welche die Konstruktoren feinsinniger Lösungen sicher die Nase rümpfen werde:

    " Es der Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen...

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach der vorzeitigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung das Verfahren noch nach § 207 InsO eingestellt wird....

    Die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs Jahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, dürften im Übrigen selten sein ." BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08

    Und das wenden wir auf die 35%-Frage an, mit dem Ergebnis, dass evtl. nachträgliche nachteilige Veränderungen der Quote nach dem Beschluss über die vorzeitige RSB einfach ausgeblendet werden. Das ist zwar brutal, alles andere aber Augenwischerei. Im Endeffekt kann man doch nie sicher sein, dass bis zum Abschluss des Verfahrens noch jemand in ungeahnter Höhe nachmeldet, und sei es rückständiger Unterhalt aufgrund eines Thailandurlaubes des Jahres 2009.


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  • und ich muss erneut zurückrudern:
    solange kein Schlussverzeichnis vorliegt, sind die Forderungen einzubeziehen, die nach der Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Bei bestrittenen Forderungen sind die Forderungen einzubeziehen, für die eine Feststellungsklage erhoben wurde oder ein Rechtsstreit aufgenommen wurde. Hierüber wird man dem Schuldner einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwalter zugestehen müssen. Ausfallbeschränkt festgestellte Forderungen gelten m.E. als vollumfänglich bei der Berechnung zu berücksichtigen, da sie festgestellt sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wieso soll der IV bzw. seine Vergütung dafür herhalten, dass der Schuldner auf jeden Fall die 35-%-Quote erreicht?

    Macht er doch gar nicht. Laut BGH sollte ja eben der IK-InsoVerwalter jetzt nicht besser gestellt sein als der IK-Treuhänder alt. Es sollte eben keine 150%ige Lohnerhöhung in diesem Bereich geben. Darum ging es.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In einem anderen Forum kam gerade die Diskussion um die Berechnung der 35%-Quote bei Eheleuten auf.

    Spontan wurde vorgerechnet: Jeder hat 35 % der Gesamtforderungen zu begleichen, um rauszukommen. Wären also insgesamt 70 % der Gesamtforderungen.

    Kann doch aber m. E. nicht stimmen, oder?

    Wird der Gläubiger da nicht unangemessen bevorzugt? Mal angenommen, die Eheleute gehen nacheinander ins Insolvenzverfahren, der erste zahlt 35 % auf die Forderungen, verbleiben für den 2. nur noch 65 % der Forderungen, die dann auch nur angemeldet werden. Der 2. Ehegatte müsste dann nur noch 35 % der jetzt 65 % begleichen.

    Gibt es dafür irgendwelche Berechnungsweisen? Letztlich kommt dem einen Gesamtschuldner ja alles zu Gute, was der andere Gesamtschuldner begleicht. Ich mag einfach nicht glauben, dass es so einfach sein soll, dass dann eben von Eheleuten 70 % auf den Tisch gepackt werden müssen für die vorzeitige Befreiung.

  • Mal angenommen, die Eheleute gehen nacheinander ins Insolvenzverfahren, der erste zahlt 35 % auf die Forderungen, verbleiben für den 2. nur noch 65 % der Forderungen, die dann auch nur angemeldet werden. Der 2. Ehegatte müsste dann nur noch 35 % der jetzt 65 % begleichen.

    Dabei wird aber doch § 43 InsO übersehen: der Gläubiger kann in beiden Verfahren den vollen Betrag bei Insolvenzeröffnung geltend machen. Und nicht nur 65 % im zweiten Verfahren...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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