Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Mal angenommen, die Eheleute gehen nacheinander ins Insolvenzverfahren, der erste zahlt 35 % auf die Forderungen, verbleiben für den 2. nur noch 65 % der Forderungen, die dann auch nur angemeldet werden. Der 2. Ehegatte müsste dann nur noch 35 % der jetzt 65 % begleichen.

    Dabei wird aber doch § 43 InsO übersehen: der Gläubiger kann in beiden Verfahren den vollen Betrag bei Insolvenzeröffnung geltend machen. Und nicht nur 65 % im zweiten Verfahren...

    Der Gläubiger soll beim 2. Ehegatten 100 % anmelden dürfen, auch wenn beim 1. Ehegatten schon ein Teil bezahlt worden ist? :gruebel:

    Müssen nicht Zahlungen bei dem einen dann auch bei dem anderen berücksichtigt werden? Die Forderung verringert sich doch? Wenn ich in der Einzel-ZV Gesamtschuldner habe, muss ich auch dem einen gut rechnen, was der andere bezahlt hat?

    Mit dem "erstmal geltend machen" habe ich ja auch gar nicht das Problem, aber man muss hier doch "weiter denken" und die Forderung dann reduzieren...

    Vasteh ick grad alles nich.... :cool:

  • Das besagt doch gerade § 43 InsO: Der Gläubiger kann bei Gesamtschuldnern seine Forderung jeweils zu 100 % anmelden und muss sich Zahlungen des einen nicht anrechnen lassen, solange er nicht insgesamt voll befriedigt wird. Wobei auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung abzustellen ist, also Zahlungen davor sind schon anzurechnen...

    Und dieser uralte Rechtsgedanke dürfte auch für die von Dir angesprochene Konstellation gelten und nicht durch § 300 InsO n.F. zum Nachteil der Gläubiger überlagert werden können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Ehegatte müsste seinen Anteil (zumindest die Hälfte) an der Quote als Anspruch auf Innenausgleich anmelden dürfen...

  • Nein, da steckt ein Denkfehler drin.
    Wir denken uns mal das Insolvenzverfahren einfach weg !
    B bürgt für eine Forderung des G gegenüber S.
    G nimmt nun B aus der Bürgschaft in Anspruch. B leistet nun die Hälfe der verbürgten Forderung. Aus den Innenverhältnis von B zu S hat er einen entsprechenden Anspruch. Diesen kann er aber gegenüber G nicht einwenden. Gedanke: sonst wäre die Bürgschaft sinnlos (daher auch:774 I 2 BGB).
    Dieses Prinzips dass der Innnenregress nie gegenüber dem Hautgläubiger geltend gemacht werden kann, findet seine Spiegelung auch bei der Gesamtschuld (vgl. § 426 II 2 BGB).
    M.a.W. erst ab einer 100% Befriedigung gibt es eine zu berücksichtigende Rechtsnachfolge. Selbst wenn eine RSB bei 35% eintritt, bleibt die Restforderung für G erhalten, sie verliert nur ihre Durchsetzbarkeit.
    Verbürgte Forderungen oder über Gesamthaft verhaftete Forderungen sind i.Ü. niemals Ausfallforderungen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Verbürgte Forderungen oder über Gesamthaft verhaftete Forderungen sind i.Ü. niemals Ausfallforderungen !

    Den Fall des §44a InsO blenden wir mal aus.

    Stimmt, da wären sie in der Tat wie Ausfallforderungen zu behandeln (also mein "niemals" bedarf der Einschränkung). Danke für den Hinweis !
    greez Def

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  • Ich denke nicht, dass sich Schuldner ernsthaft für die Vergütung interessieren werden. Kommt jetzt ja auch nicht wirklich vor.

    Bisher war das, von den wenigen Fällen des § 199 InsO abgesehen, für den Schuldner auch nicht interessant

    Also wir haben jetzt mittlerweile 3 Fälle, wo eine 35%-Beendigung möglich ist. Und in allen 3 Fällen geht es mehr oder weniger hoch her hinsichtlich der Vergütung. Aber der Beschluss des BGH mit der Reduzierung der Vergütung auf Alt-IK-Niveau hilft da ja schon ein bisschen weiter.

    :eek:

  • Habe ersten 35%-Antrag vorzuliegen.

    Die drei Jahre werden zwar erst in einem Jahr verstrichen sein,
    sollte dann aber easy machbar sein (symmetrisches Verfahren) :) :daumenrau

  • Habe ersten 35%-Antrag vorzuliegen.

    Die drei Jahre werden zwar erst in einem Jahr verstrichen sein,
    sollte dann aber easy machbar sein (symmetrisches Verfahren) :) :daumenrau

    Noch im laufenden Verfahren? Warum läuft das denn noch? Wäre ja mal interessant, ob man denn in dem Verfahren dann überhaupt schon die "Kosten des VErfahrens" bestimmen kann?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, alles was im Verfahren anfällt und dann bis 5 Jahre die 119,- .

    Ich meine eher, was macht man, wenn beispielsweise noch Grundeigentum im Ausland zu verwerten ist? Wie soll man dann nach 3 Jahren die Vergütung bestimmen? Vielleicht muss der Verwalter unfassbare Bewegungen an seinem Schreibtisch vollführen;) und dann lässt sich doch nicht das GRundtsück verwerten. Das wird noch ganz spannend.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Habe ersten 35%-Antrag vorzuliegen.

    Die drei Jahre werden zwar erst in einem Jahr verstrichen sein,
    sollte dann aber easy machbar sein (symmetrisches Verfahren) :) :daumenrau

    Noch im laufenden Verfahren?

    Nein, Verfahren schon aufgehoben, daher ja auch easy :)

    hab auch so einen Antrag grad vorliegen, da die Schuldnerin aber telephonische Rücksprache erbeten hat, werde ich erstmal in Kärung gehen (m.E. ist der Antrag in diesem Statium schlichtweg unzulässig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, ich hab nun auch den ersten 35%-Antrag. Die 3 Jahre sind Anfang September rum, das Verfahren läuft noch. Es ist noch ein Grundstück zu verwerten. Hach, was freu ich mich. :ironie:

  • So, ich hab nun auch den ersten 35%-Antrag. Die 3 Jahre sind Anfang September rum, das Verfahren läuft noch. Es ist noch ein Grundstück zu verwerten. Hach, was freu ich mich. :ironie:

    Ist doch gut. Dann weist Du den Antrag zurück und gibst das dem LG zur Entscheidung und die geben das dem BGH. Und dann wissen wir, wie's geht.


    In 3 Jahren, so dass dann die Regeldauer erreicht ist. ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ist doch gut. Dann weist Du den Antrag zurück und gibst das dem LG zur Entscheidung und die geben das dem BGH. Und dann wissen wir, wie's geht.

    Das ist der Plan. Jetzt nur noch die Zeit finden, einen ordentlichen Zurückweisungsbeschluss zu pinseln.

  • (...) Wahrscheinlich müssen wir dann die konkreten Fälle hier besprechen. (...)

    Jepp, bin gespannt, wann sich der erste Tropf mit einem 3er im asymmetrischen Verfahren meldet.


    So, ich hab nun auch den ersten 35%-Antrag. Die 3 Jahre sind Anfang September rum, das Verfahren läuft noch. Es ist noch ein Grundstück zu verwerten. Hach, was freu ich mich. :ironie:


    Na, das ging doch recht flott. :D

    Wie ist dein Plan, :cowboy: ?

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (15. August 2017 um 17:37)


  • Mich so schnell wie möglich vom Acker machen? :unschuldi

    Nee, ich werde wohl zurückweisen und das Ding dann hoffentlich hochgeben können.

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