Keine vollständige Parteiidentität zwischen H-Verfahren und C-Verfahren

  • Ich bräuchte mal einen kollegialen Rat!FallH-Verfahren (Landgericht Köln)Antragsteller AAntragsgegener B,C,D,FC-Verfahren (Amtsgericht Köln)Kläger ABeklagter BDas Urteil im streitigen Verfahren umfasst das landgerichtliche H-Verfahren.Nunmehr meldet der Beklagte die Kosten des H-Verfahrens an. Keine Erhöhungsgebühr, da er der Auffassung ist, dass hier nur eine Partei aus dem H-Verfahren vom umfassten Urteil vertritt (vertretbar)Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Anmeldung, da er der Auffassung ist, dass nicht die vollen Kosten aus dem H-Verfahren anzusetzen sind, sondern nur 1/4. BegründungEs wurde nur eine Partei aus dem H-Verfahren verklagt. Die anderen nicht. Es kann nach seiner Auffasssung nicht nicht richtig, dass die vollständigen Kosten des H-Verfahrens in die Kostenermittlung durch das amtsgerichtliche Urteil fallen, da die Antragsgegener C,D,F nicht vom streitigen Verfahren erfasst sind. Folge: Nur 1/4 der Kosten fallen in die Ausgleichung. Der Kläger hat nur eine Partei (identisch mit der Klage) im H-Verfahren vertreten.Zur VervollständigungHier liegt eine Ausgleichung nach § 106 ZPO vor.Kostenanmeldung Kläger fiktiv 1000,- EuroKostenanmeldung Beklagter fiktiv 1000,- EuroIm Ergebnis würdei die Ausgleichung für das H-VerfahrenKläger 1000,- Euro und der Beklagte 250,- Euro umfassen.In Ergänzung:Hat jemand etwas handfestes, dass die Kosten im C-Verfahren abgerechnet werden und nicht im H-Verfahren? Bislang hört man nur, dass dies ständige Praxis sei.Vielen Dank für die Hilfe!

  • Schreib das Ganze bitte nochmal lesbar, also mit Absätzen, Satzzeichen, ein paar mehr Leerzeichen... (bzw. bearbeite bitte deinen Post)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • mache ich jetzt schon zum dritten Mal und immer wieder wird der Text so eingefügt (Wenn überhaupt mal internetmäßig beim AG Köln funktioniert). Sorry

  • Ich bräuchte mal einen kollegialen Rat!

    Fall
    H-Verfahren. (Landgericht Köln)
    Antragsteller A
    Antragsgegener B,C,D,F

    C-Verfahren (Amtsgericht Köln)
    Kläger A
    Beklagter B

    Das Urteil im streitigen Verfahren umfasst das landgerichtliche H-Verfahren. Nunmehr meldet der Beklagte die Kosten des H-Verfahrens an. Keine Erhöhungsgebühr, da er der Auffassung ist, dass hier nur eine Partei aus dem H-Verfahren vom umfassten Urteil vertritt (vertretbar).
    Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Anmeldung, da er der Auffassung ist, dass nicht die vollen Kosten aus dem H-Verfahren anzusetzen sind, sondern nur 1/4.
    Begründung
    Es wurde nur eine Partei aus dem H-Verfahren verklagt. Die anderen nicht. Es kann nach seiner Auffassung nicht richtig, dass die vollständigen Kosten des H-Verfahrens in die Kostenermittlung durch das amtsgerichtliche Urteil fallen, da die Antragsgegner C,D,F nicht vom streitigen Verfahren erfasst sind.

    Folge: Nur 1/4 der Kosten fallen in die Ausgleichung.

    Der Kläger hat nur eine Partei (identisch mit der Klage) im H-Verfahren vertreten.

    Zur Vervollständigung
    Hier liegt eine Ausgleichung nach § 106 ZPO vor.
    Kostenanmeldung Kläger fiktiv 1000,- Euro
    Kostenanmeldung Beklagter fiktiv 1000,- Euro
    Im Ergebnis würde die Ausgleichung für das H-Verfahren Kläger 1000,- Euro und der Beklagte 250,- Euro umfassen.

    In Ergänzung: Hat jemand etwas handfestes, dass die Kosten im C-Verfahren abgerechnet werden und nicht im H-Verfahren? Bislang hört man nur, dass dies ständige Praxis sei.
    Vielen Dank für die Hilfe!


    PS
    Wenn ich meine Post schauen will, stürzt der PC ab bzw. der Bildschirm friert ein. Beanstandungen bei Bit bzgl. Internet wurden mehrfach erteilt. Es ändert sich jedoch nichts.

  • Das sieht doch schon schöner aus (und deine Internetprobleme sind ja mal zum K****... und das gerade in einer so großen Behörde...) :)

    Wie lautet denn die Kostenentscheidung genau, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des H-Verfahrens? Sollten die Kosten des H-Verfahrens vollständig dem Kläger auferlegt worden sein, geht die Argumentation des Kl.-V. komplett fehl.

    Dass die GK des H-Verfahrens im C-Verfahren abgerechnet werden, habe ich noch nie gesehen. Ich hatte immer eine eigenständige GKR im H-Verfahren. Die Anwaltskosten für H- und C-Verfahren werden aber richtigerweise komplett im C-Verfahren angemeldet und festgesetzt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Antwort auf Deine Frage findest Du in der Entscheidung des BGH (Rpfleger 2004, 734) wieder: Grds. reicht es für die Erstattung der vollen Kosten (und nicht nur 1/4) des selbst. Beweisverfahrens auch bei Klage nur gegen einen der Antragsgegner aus, daß Gegenstandsidentität besteht. Erst dann, wenn im selbst. Beweisverfahren gegen die anderen Antragsgegner weiter Mängel untersucht wurden, die nur diese Antragsgegner betrafen, umfaßt die Kostenentscheidung der Hauptsache die Kosten des selbst. Beweisverfahrens nicht vollständig. Der BGH führt als Konsequenz dazu dann aus (Hervorhebung durch mich):

    "Der Senat ist der Auffassung, daß die Beteiligung weiterer Antragsgegner grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung führt. Die obsiegende Partei hat vielmehr Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, so auch des Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unterliegt. Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt war, bleibt es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis des Antragstellers (Klägers) zum hier verklagten Antragsgegner bei der erforderlichen Parteiidentität; die dieses Prozeßrechtsverhältnis betreffenden Gerichtskosten einschließlich derjenigen des Beweisverfahrens wären nicht geringer, wenn der weitere Antragsgegner hinweggedacht würde. Soweit die Hauptsache hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens deshalb zurückbleibt, weil im selbständigen Beweisverfahren weitere Mängel untersucht wurden, die nur andere Verfahrensbeteiligte betrafen, umfaßt die Kostenentscheidung der Hauptsache mangels Parteiidentität die Kosten des Beweisverfahrens nicht vollständig. Der Kläger hat dann im Rahmen der Kostenfestsetzung nur Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gerichtskosten des Beweisverfahrens, soweit sie den Gegenstand betreffen, an dem der verklagte Antragsgegner beteiligt war."


    Das müßtest Du ggf. also in Deinem Fall noch näher prüfen. Ansonsten gilt grds. auch das, was schon Patweazle schrieb, daß ggf. eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im KfV ausscheidet (BGH, Rpfleger 2006, 338).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Arbeit hat mich gefressen. Aber jetzt:

    Vielen Dank für die Beiträge. Das ist meine Lösung.
    Ich hätte nicht gedacht, dass man auf einen solche speziellen Fall, eine solch hervorragende Antwort in dieser kurzen Zeit bekommen wird. Das motiviert mich, ein Beitrag/Frage/Nachfrage zur Rechtsauffassung zu § 109 ZPO zu posten. Vielleicht haltet ihr mal ein Auge drauf.

    Ich möchte mich ganz herzlich für die Hilfe bedanken und hoffe, dass ich auch mal einem Kollegen weiterhelfen kann.

    Einen Gruß aus Köln :)


    PS
    Jetzt noch jemand, wegen meinem Internetproblem? :):oops::). War Spaß, da habe ich schon alles probiert. Wir sind in der Beziehung noch in der Kreidezeit.

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