Hallo Kolleginnen und Kollegen,
habe folgenden, etwas verzwickten Fall.
Betroffene ist zu 3/4 Eigentümerin eines Grundstücks. 1/4 gehört Person X die mit dem Betreuungsverfahren nichts zu tun hat und auch nicht mit der Betroffenen verwandt ist. Betreuer ist der Sohn der Betroffenen. Betroffene befindet sich im Heim. Heimkosten sind gedeckt. Das Grundstück steht momentan leer. Ein Verkauf ist nicht zwingend notwendig, da ausreichend Barvermögen vorhanden ist. Die 3/4 will der Betreuer und Sohn auch nicht verkaufen.
Der 3/4 Anteil der Betroffene ist 200.000 Euro wert. Der 1/4 Anteil ist 50.000 Euro wert. Das Grundstück ist renovierungsbedürftig. Es müssen ca. 60.000 Euro investiert werden. (Heizung, Fenster, etc.).
Nun meldet sich ein potentieller Käufer und teilt mit, dass er den 1/4 Anteil von Person X kaufen wird für besagte 50.000 Euro. Er nimmt aber bei der Bank 110.000 Euro auf. 60.000 Euro zusätzlich für die Renovierung in da gesamte Haus, in das er auch einziehen wird.
Ihr ahnt was die Bank nun sagt:
Wir geben dir 110.000 Euro unter der Prämisse, dass nicht nur dein 1/4 Anteil mit einer Grundschuld belastet wird sondern, das gesamte Grundstück. Der Betreuer wäre hiermit einverstanden.
Grundsätzlich hätte ich erstmal gesagt:NEIN.
Bei näherer Betrachtung tendiere ich aber zu folgendem:
Durch die Renovierung wird natürlich auch der Wert des Grundstücks gesteigert. Würde man nun die Genehmigungsfähigkeit bejahen, würde ich wie folgt vorgehen:
Die Grundschuld auf dem 3/4 Anteil wird nur dinglich und nicht persönlich gesichert. Aus der Gesamtsumme von 110.000 Euro werden 50.000 Euro zur Zahlung des Kaufpreises des 1/4 Anteil sofort freigegeben.Die restlichen 60.000 Euro werden auf einem Treuhandkonto, dass auf den Namen der Betroffenen angelegt wird, eingezahlt und versperrt. (ähnlich Sperrvermerk).
Das Konto wird mit der Bedingung versperrt, dass Verfügungen hierüber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen dürfen und nur wenn die jeweilige Handwerkerrechnung vorgelegt wird. So kann sichergestellt werden, dass das Geld auch tatsächlich für die Renovierung verwendet wird.
Zuletzt habe ich noch eine Frage auf die mich ein Kollege vorhin gebracht hat:
Muss die Betroffene eventuell sogar aufgund schuldrechtlicher Verpflichtung für die Renovierung mit aufkommen? Hätte somit gar keine andere Wahl als zu genehmigen.
Mit sind spontan die § 741 BGB ff. in den Sinn gekommen bzw. genau genommen § 748 BGB. Da sagt Palandt jedoch folgendes:
Kosten sind vermögensmindernde Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung. Nicht solche zur wertsteigernden Veränderung. Eine andere Vorschrift zur schuldrechtlichen Verpflichtung meiner Betroffenen bei der Brichteilsgemeinschaft fällt mir spontan nicht ein.
Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt einigermaßen klar darstellen und sage jetzt schon mal Danke im Vorraus für Tipps und eventuelle Lösungsvorschläge.