Sofortige Beschwerde gegen KFB

  • Guten Morgen,

    ich habe hier eine sofortige Beschwerde gegen einen KFB auf dem Tisch.

    Zum Sachverhalt:
    Auf Beklagtenseite sind 6 Personen von denen die Beklagte zu 1) von einem eigenen Anwalt (RA A) und die Beklagten zu 2) - 6) von einem gemeinsamen Anwalt (RA B) vertreten wurden. In zweiter Instanz wurden die Kosten beider Instanzen so gequotelt, dass unterm Strich ein Erstattungsanspruch auf Beklagtenseite entstanden ist.
    Da ja nach h.M. eine Kostenfestsetzung in Gesamtgläubigerschaft nicht möglich ist habe ich zunächst bei RA B das Innenverhältnis seiner Mandantschaft erfragt und er teilte mir kopfteilige Haftung mit. Soweit so gut. In unserem Kostenskript hab ich dann mal nachgelesen das es grundsätzlich jedem Steitgenossen freisteht einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Dem steht aber die Kostenminimierungsverpflichtung entgegen. Letztere habe ich höher gewichtet, da ich es untunlich fand die Beklagten zu 2) - 6) zu benachteiligen.
    Also habe ich den Erstattungsanspruch unter den Beklagten zu 1) - 6) kopfteilig aufgeteilt und 6 KFB's gemacht.
    Jetzt hat RA A sofortige Beschwerde gegen diese Quotelung eingelegt mit der Begründung seine Mandantin hätte einen Erstattungsanspruch in voller Höhe (!?) Er führt auch aus das seine Mandantin ganz andere Interessen am Rechtsstreit hatte als die anderen Beklagten (es lag aber subj. Klagehäufung vor) und somit die Beauftragung eines eigenen Anwalts notwendig war...

    Gibt es da irgendwelche Bedenken? Habe vor dem nicht abzuhelfen mir fehlt aber irgendwie noch eine gute Begründung.

  • ... es grundsätzlich jedem Steitgenossen freisteht einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Dem steht aber die Kostenminimierungsverpflichtung entgegen. Letztere habe ich höher gewichtet, da ich es untunlich fand die Beklagten zu 2) - 6) zu benachteiligen.
    Also habe ich den Erstattungsanspruch unter den Beklagten zu 1) - 6) kopfteilig aufgeteilt und 6 KFB's gemacht.


    1) Wieso benachteiligen??? Der Schilderung folgend hatten die Beklagten 2-6 jeweils auch geringere Kosten als der Beklagte 1.

    2) Grundsätzlich kann jeder Beklagte eigenen RA beauftragen, es sei denn, dies ist rechtsmissbräuchlich (also wenn es alleine deswegen erfolgt, um die Kosten in die Höhe zu treiben). Liegt aber ein sachlicher Grund für die Beauftragung verschiedener RA'e vor (gegenläufige Interessen), dann sind auch die Kosten mehrerer RA'e zu berücksichtigen.


  • 2) Grundsätzlich kann jeder Beklagte eigenen RA beauftragen, es sei denn, dies ist rechtsmissbräuchlich (also wenn es alleine deswegen erfolgt, um die Kosten in die Höhe zu treiben). Liegt aber ein sachlicher Grund für die Beauftragung verschiedener RA'e vor (gegenläufige Interessen), dann sind auch die Kosten mehrerer RA'e zu berücksichtigen.


    Sehe ich auch so. Ausnahmen liegen z.B. vor, wenn Versicherung und Versicherungsnehmer verklagt werden. Aber auch hier ist nicht zwingend nur ein RA zu beauftragen, wenn es Interessenkollisionen gibt.

  • Hälftig wäre ja eher zufällig zutreffend. Die Höhe der jeweiligen Kosten und die Quoten sind ja nicht bekannt. Außerdem: es werden ja nicht die Kosten für den Anwalt festgesetzt, sondern für die Parteien. Sprich:

    Kosten des Klägers x Quote Beklagte / 6 = trägt jeder der Beklagten

    Kosten des Beklagten zu 1 x Quote Kläger = trägt der Kläger

    Kosten der Beklagten zu 2-5 x Quote Kläger / 6 = trägt der Kläger für jeden Beklagten

    dann Verrechnung und ab damit.

  • Die Kosten sind nicht für jede Person gequotelt sondern für die I. Instanz: Klägerin 4/5, Beklagte 1/5 und II. Instanz: Klägerin 1/3, Beklagte 2/3

  • Die Kosten sind nicht für jede Person gequotelt sondern für die I. Instanz: Klägerin 4/5, Beklagte 1/5 und II. Instanz: Klägerin 1/3, Beklagte 2/3

    Eben.
    Beträge in den Rechenweg von "arthur&richard" einsetzen und fertig. So zumindest hätte ich auch gerechnet.


  • Kosten des Klägers x Quote Beklagte / 6 = trägt jeder der Beklagten

    Kosten des Beklagten zu 1 x Quote Kläger = trägt der Kläger

    Kosten der Beklagten zu 2-5 x Quote Kläger / 6 = trägt der Kläger für jeden Beklagten

    dann Verrechnung und ab damit.

    Ich kann doch genausogut Kosten der Beklagten (1-6) * Quote Kläger / 6 rechnen oder steh ich auf dem Schlauch??

  • Ich kann doch genausogut Kosten der Beklagten (1-6) * Quote Kläger / 6 rechnen oder steh ich auf dem Schlauch??

    Ist eine andere Rechnung, bei der man dann natürlich auch zu einem anderen Ergbnis kommt.
    Richtiger haist meiner Meinung nach aber der andere Rechenweg.

  • Kosten der Beklagten zu 2-5 x Quote Kläger / 6 = trägt der Kläger für jeden Beklagten

    dann Verrechnung und ab damit.

    Aber dann hier nur durch 5 weil der "einzeln vertretene" beklagte ja mit dem davor abgefertigt ist !?

    So gesehen ja, stimmt!

    Vielleicht mal mit Beispielszahlen damit es übersichtlicher wird, ich würde so rechnen:
    Kosten:
    - Kläger: 600 EUR
    - RA a): 900 EUR
    - RA b): 1200 EUR

    Für die I. Instanz:

    600 EUR x 1/5 / 6 = 20 EUR (Anspruch Kl. gegem jeden der 6 Beklagten)
    900 EUR x 4/5 = 720 EUR (Anspruch Bekl. 1 gegen Kläger)
    1200 EUR x 4/5 = 960 EUR (Anspruch Bekl. 2-6 gegen Kläger)

    Im Ergbnis KFB für I. Instanz:
    1. Anspruch Bekl. 1 gegen Kl. -> 700 EUR
    2. Anspruch Bekl. 2-6 gegen Kl. -> 860 EUR

  • Hälftig wäre ja eher zufällig zutreffend. Die Höhe der jeweiligen Kosten und die Quoten sind ja nicht bekannt. Außerdem: es werden ja nicht die Kosten für den Anwalt festgesetzt, sondern für die Parteien. Sprich:

    Kosten des Klägers x Quote Beklagte / 6 = trägt jeder der Beklagten

    Kosten des Beklagten zu 1 x Quote Kläger = trägt der Kläger

    Kosten der Beklagten zu 2-5 x Quote Kläger / 6 = trägt der Kläger für jeden Beklagten

    dann Verrechnung und ab damit.


    Ja, Fehler. Natürlich muss es heißen: Kosten der Beklagten zu 2-5 x Quote Kläger / 5.

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