Guten Morgen,
ich habe hier eine sofortige Beschwerde gegen einen KFB auf dem Tisch.
Zum Sachverhalt:
Auf Beklagtenseite sind 6 Personen von denen die Beklagte zu 1) von einem eigenen Anwalt (RA A) und die Beklagten zu 2) - 6) von einem gemeinsamen Anwalt (RA B) vertreten wurden. In zweiter Instanz wurden die Kosten beider Instanzen so gequotelt, dass unterm Strich ein Erstattungsanspruch auf Beklagtenseite entstanden ist.
Da ja nach h.M. eine Kostenfestsetzung in Gesamtgläubigerschaft nicht möglich ist habe ich zunächst bei RA B das Innenverhältnis seiner Mandantschaft erfragt und er teilte mir kopfteilige Haftung mit. Soweit so gut. In unserem Kostenskript hab ich dann mal nachgelesen das es grundsätzlich jedem Steitgenossen freisteht einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Dem steht aber die Kostenminimierungsverpflichtung entgegen. Letztere habe ich höher gewichtet, da ich es untunlich fand die Beklagten zu 2) - 6) zu benachteiligen.
Also habe ich den Erstattungsanspruch unter den Beklagten zu 1) - 6) kopfteilig aufgeteilt und 6 KFB's gemacht.
Jetzt hat RA A sofortige Beschwerde gegen diese Quotelung eingelegt mit der Begründung seine Mandantin hätte einen Erstattungsanspruch in voller Höhe (!?) Er führt auch aus das seine Mandantin ganz andere Interessen am Rechtsstreit hatte als die anderen Beklagten (es lag aber subj. Klagehäufung vor) und somit die Beauftragung eines eigenen Anwalts notwendig war...
Gibt es da irgendwelche Bedenken? Habe vor dem nicht abzuhelfen mir fehlt aber irgendwie noch eine gute Begründung.