Notarielle Erbschaftsausschlagung - Ausfertigung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Wenn ein Notar eine Ausschlagung beurkundet, reicht dann die Einreichung einer Ausfertigung der Urkunde?

    Vielen Dank

  • Danke, ja Beurkundung ersetzt Beglaubigung.

    Jedoch reicht mir die Ausfertigung der Urkunde oder benötige ich das Original der Beurkundung?

  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.


    z.B. weil...

    • der Ausschlagende nicht schreiben kann (Schreibzeuge -> Beurkundung)
    • der Ausschlagende nicht sehen kann -> Beurkundung, dann wird vorgelesen
    • der Ausschlagende vertreten wird (Eltern/Betreuer) und sowohl Familien/Vormundschaftsgericht als auch Nachlassgericht Einreichung "des Originals" verlangen -> Beurkundung, dann kann ich Ausfertigungen einreichen und mir den Streit, wer jetzt was bekommt und was wirksam ist, sparen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.

    Vielleicht ist das eine kostenrechtliche Frage?
    Ich hatte heute eine Akte auf dem Tisch, in der 3 Ausschlagungen enthalten waren. Die Mutter und zwei ihrer volljährigen Kinder. Die Beurkundungen erfolgten am gleichen Tag. Ich wage mal die Prognose, dass sie gemeinsam gekommen sind...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.


    z.B. weil...

    • der Ausschlagende nicht schreiben kann (Schreibzeuge -> Beurkundung)
    • der Ausschlagende nicht sehen kann -> Beurkundung, dann wird vorgelesen
    • der Ausschlagende vertreten wird (Eltern/Betreuer) und sowohl Familien/Vormundschaftsgericht als auch Nachlassgericht Einreichung "des Originals" verlangen -> Beurkundung, dann kann ich Ausfertigungen einreichen und mir den Streit, wer jetzt was bekommt und was wirksam ist, sparen.
    • weil sie auch in einem Land benötigt wird, wo notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (Ex-Jugo-Staaten)
  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.

    Vielleicht ist das eine kostenrechtliche Frage?
    Ich hatte heute eine Akte auf dem Tisch, in der 3 Ausschlagungen enthalten waren. Die Mutter und zwei ihrer volljährigen Kinder. Die Beurkundungen erfolgten am gleichen Tag. Ich wage mal die Prognose, dass sie gemeinsam gekommen sind...


    Es wird teilweise von Aufsichtsbehörden beanstandet, wenn nicht getrennt beurkundet wird - da man dann dem einzelnen angeblich die Möglichkeit nähme, einzureichen oder nicht, und weil man so (in Gegenden, wo die Einrichtung eines weiteren Notariats "droht", künstlich die Anzahl der Urkundsgeschäfte drücken kann). Meine Aufsichtsbehörde hat damit kein Problem, also wird gemeinsam beurkundet, weil es eben billiger ist.

    Kostenrechtlich ist kein Unterschied zwischen Beglaubigung (wenn der Notar den Entwurf gefertigt hat, hier ca. 100% aller Fälle) und Beurkundung: 0,5, mind. 30 Euro.

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  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.


    z.B. weil...

    • der Ausschlagende nicht schreiben kann (Schreibzeuge -> Beurkundung)(...)

      Hierzu eine kurze Rückfrage, ob ich richtig liege:

      Wenn jemand schreibunfähig ist und eine Löschungsbewilligung abgeben will, dann müsste diese nach Maßgabe des § 25 BeurkG beurkundet werden?

      (Vorliegend hat ein Notar den Entwurf einer Löschungsbewilligung erstellt und darin als Text aufgenommen, dass die Berechtigte schreibunfähig ist und ein Schreibzeuge hinzugezogen wird. Dann heißt es: "B bewilligt die Löschung des vorstehend benannten Rechts im Grundbuch." folgt Ort und Datum und Unterschrift des Schreibzeugen, sodann wird die Unterschrift des Schreibzeugen beglaubigt und im Beglaubigungsvermerk ausgeführt, dass die die Unterschrift leistende Person als Schreibzeuge aufgetreten ist. - Das geht doch so nicht (?!)

  • Eben.

    Fragt sich nur, weshalb eine Ausschlagung - überflüssigerweise - beurkundet wurde.


    z.B. weil...

    • der Ausschlagende nicht schreiben kann (Schreibzeuge -> Beurkundung)(...)
    • Hierzu eine kurze Rückfrage, ob ich richtig liege:

      Wenn jemand schreibunfähig ist und eine Löschungsbewilligung abgeben will, dann müsste diese nach Maßgabe des § 25 BeurkG beurkundet werden?

      (Vorliegend hat ein Notar den Entwurf einer Löschungsbewilligung erstellt und darin als Text aufgenommen, dass die Berechtigte schreibunfähig ist und ein Schreibzeuge hinzugezogen wird. Dann heißt es: "B bewilligt die Löschung des vorstehend benannten Rechts im Grundbuch." folgt Ort und Datum und Unterschrift des Schreibzeugen, sodann wird die Unterschrift des Schreibzeugen beglaubigt und im Beglaubigungsvermerk ausgeführt, dass die die Unterschrift leistende Person als Schreibzeuge aufgetreten ist. - Das geht doch so nicht (?!)

    Schreibzeuge geht nur bei notariellen Niederschriften. Bei Vermerkurkunden nicht. Der Notar hätte ein Handzeichen beglaubigen können (z.B. XX oder Fingerabdruck).

  • (Vorliegend hat ein Notar den Entwurf einer Löschungsbewilligung erstellt und darin als Text aufgenommen, dass die Berechtigte schreibunfähig ist und ein Schreibzeuge hinzugezogen wird. Dann heißt es: "B bewilligt die Löschung des vorstehend benannten Rechts im Grundbuch." folgt Ort und Datum und Unterschrift des Schreibzeugen, sodann wird die Unterschrift des Schreibzeugen beglaubigt und im Beglaubigungsvermerk ausgeführt, dass die die Unterschrift leistende Person als Schreibzeuge aufgetreten ist. - Das geht doch so nicht (?!)


    Wie Einstein schon sagte: Das geht so nicht. Entweder beurkunden (d.h. vorgelesen, von B (!) genehmigt, vom Schreibzeugen und vom Notar unterschrieben) oder Handzeichen beglaubigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Besten Dank für Eure Antworten. Jetzt muss ich das nur irgendwie auch noch "meinem" Notar vermitteln...

    (...Ihr kennt nicht zufällig irgendwelche Arbeitshilfen/Dienstanweisungen/Kommentarstellen wo z. B. allgemein erklärt wird, wie ein Notar mit einem Schreibunfähigen umgehen soll (und dass da eine Beglaubigung nicht möglich ist)? Ich befürchte vorliegend nämlich auf meine Zwischenverfügung einen Anruf à la "Wo steht denn das?"...)

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Besten Dank für Eure Antworten. Jetzt muss ich das nur irgendwie auch noch "meinem" Notar vermitteln... (...Ihr kennt nicht zufällig irgendwelche Arbeitshilfen/Dienstanweisungen/Kommentarstellen wo z. B. allgemein erklärt wird, wie ein Notar mit einem Schreibunfähigen umgehen soll (und dass da eine Beglaubigung nicht möglich ist)? Ich befürchte vorliegend nämlich auf meine Zwischenverfügung einen Anruf à la "Wo steht denn das?"...)



    Steht alles im Beurkundungsgesetz. Muss der Notar nur lesen (und verstehen). Niederschriften sind Niederschriften. Und Vermerke Vermerke. Beim einen gehen Zeugen, beim anderen nicht.

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